Synopse FamFG

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Nach Einführung des § 130 FamFG ergeben sich bedeutende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht, wenn ein Ehegatte im Termin nicht erscheint, also säumig ist. So soll insbesondere die Neuregelung in Absatz 2 des § 130 FamFG – die übrigens dem bisherigen § 612 Abs. 4 ZPO entspricht – verhindern, dass eine Scheidung nur auf Vorbringen des antragstellenden Ehegatten gestützt wird.

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Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist nicht ausreichend transparent und deshalb verfassungswidrig, entschied das BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010. Die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, erfüllen nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

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von Frank Götsche, Richter am OLG Brandenburg
aus dem Vortrag zur Fachkonferenz Familienrecht 2009

Drohen vermögensmindernde Manipulationen eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte ein Interesse an der Beendigung des Güterstands haben. Dem dient der vorzeitige Zugewinnausgleich. Insofern spielt der vorzeitige Zugewinnausgleich nur für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine Rolle.

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Mit Inkrafttreten des FamFG wurde auch eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.

Im Unterschied zur ZPO verwendet das FamFG in den neu geschaffenen §§ 76 – 79 FamFG nicht mehr den Begriff der Prozesskostenhilfe, sondern den etwas präziseren Begriff der Verfahrenskostenhilfe.

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