Die neue Düsseldorfer Tabelle 2010

Alle Änderungen unter Berücksichtigung der erhöhten Kinderfreibeträge und des angehobenen Kindergeldes gem. dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 01.01.2010.

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Mit Inkrafttreten des FamFG wurde auch eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.

Im Unterschied zur ZPO verwendet das FamFG in den neu geschaffenen §§ 76 – 79 FamFG nicht mehr den Begriff der Prozesskostenhilfe, sondern den etwas präziseren Begriff der Verfahrenskostenhilfe.

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Zum 01.01.2010 sind die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angehoben worden. Unterhaltspflichtige Eltern müssen daher rückwirkend ab Januar mehr Kindesunterhalt zahlen. Neu ist die Annahme der 3-köpfigen Familie als Grundlage der Bedarfsbemessung.

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Mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes am 01.01.2010 (BGBl. I 2009, S. 3950) tritt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

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Im vorangegangen Beitrag von Dr. Christian Grabow haben Sie erfahren, welcher Systematik die Kostenvorschriften des FamFG folgen. Schwierig ist die neue Rechtslage vor allem deshalb, weil Sie neben den nun geltenden Vorschriften des FamFG auch noch zahlreiche Kostenvorschriften der ZPO beachten und in Altverfahren das bisher geltende Recht anwenden müssen.

Damit nicht genug. Zeitgleich mit dem FamFG ist auch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in Kraft getreten. Das FamGKG enthält die nunmehr einheitlich für alle Familiensachen anwendbaren Verfahrenswerte.

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