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FamFG - alle News zum neuen Familienverfahrensgesetz

Der FamFG-Spezial-Report Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick – von Dr. Elisabeth Unger

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Gerichtsverfahren kosten Geld: Zum einen fallen Gerichtskosten an, zum anderen häufig auch die Kosten für den Rechtsanwalt. Wer diese nicht aufbringen kann, kann einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO folgende Voraussetzungen:

  • Antrag auf Bewilligung
  • Bedürftigkeit des Beteiligten
  • hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
  • keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

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FamFG: Beschwerde in Verfahrenskostenhilfe-Verfahren (VKH)

Bereits nach dem bis zur Einführung des FamFG geltenden Verfahrensrecht war die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen bei Inanspruchnahme staatlicher Kostenhilfe (PKH/VKH) nicht in jeder Hinsicht völlig unproblematisch:

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Reformen im Familienrecht: Säumnis im Scheidungsverfahren nach neuem Recht

Nach Einführung des § 130 FamFG ergeben sich bedeutende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht, wenn ein Ehegatte im Termin nicht erscheint, also säumig ist. So soll insbesondere die Neuregelung in Absatz 2 des § 130 FamFG – die übrigens dem bisherigen § 612 Abs. 4 ZPO entspricht – verhindern, dass eine Scheidung nur auf Vorbringen des antragstellenden Ehegatten gestützt wird.

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Mit Inkrafttreten des FamFG wurde auch eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.

Im Unterschied zur ZPO verwendet das FamFG in den neu geschaffenen §§ 76 – 79 FamFG nicht mehr den Begriff der Prozesskostenhilfe, sondern den etwas präziseren Begriff der Verfahrenskostenhilfe.

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