OLG Zweibrücken über Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren – schon das Wort allein ist ein Ungetüm. Noch schlimmer sind allerdings die Fehlerquellen, die nicht im Wort, sondern im Verfahren selber stecken. Immerhin: Das OLG Zweibrücken gibt nun einige klare Hinweise, wie Sie das Fehler-Risiko und damit auch das Risiko der Anwaltshaftung senken können.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 03.12.2013 – 2 WF 122/13

Folgende Frage ist aus Ihrer Sicht als Anwalt von besonderer Bedeutung: Muss die erforderliche Korrespondenz im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren über Sie laufen oder direkt zwischen dem Gericht und dem Mandanten?

 

Untrennbar mit dieser Frage verbunden sind nämlich die Konsequenzen für

  • den Beginn einzuhaltender Fristen,
  • aber auch für die Anwaltshaftung.

Das OLG Zweibrücken gibt dazu folgende Hinweise (Beschl. v. 03.12.2013 – 2 WF 122/13):
 

1.

Solange der Rechtsanwalt, der die bedürftige Partei im ursprünglichen Verfahrenskostenhilfeüberprüfungs- und Hauptsacheverfahren vertreten hatte, dem Gericht keinen Widerruf seiner Vollmacht angezeigt hat, sind Zustellungen auch im Verfahren über die Änderung/Aufhebung der Bewilligung an ihn vorzunehmen.
 
2.

Für die Berechnung der Frist für die Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe bleibt diese Zustellung auch dann maßgebend, wenn im Folgenden ein Anwaltswechsel mitgeteilt und der Aufhebungsbeschluss erneut an den neuen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist.

 

Zustellung an den bisherigen Anwalt

Im vorliegenden Fall ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Beschluss über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe dem – bisher tätigen – Anwalt zugestellt worden.

Die Korrespondenz mit dem Mandanten hat sich offenbar als schwierig erwiesen. Der Anwalt hat deshalb erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingelegt.

Ein Widerruf der Vollmacht war dem Gericht nicht angezeigt worden.
 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum ersten Rechtszug. Auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO daher an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei (auch) im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. Seine Vollmacht besteht im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren so lange fort, bis dem Gericht ihr Widerruf angezeigt wird. Dies gilt auch für die Empfangszuständigkeit nach § 172 Abs. 1 ZPO.
 

Folgerungen aus der Entscheidung

Diese Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH (zuletzt Beschl. v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10, DRsp-Nr. 2011/17466). Nach dieser erstreckt sich die Vollmacht des im ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten auch auf das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren. Auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Vollmacht ergibt, ist von der Bestellung für das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigten gestellt wurde (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2012 – 9 WF 58/12, DRsp-Nr. 2013/12952 und v. 15.11.2013 – 9 WF 209/13).
 

Beginn einzuhaltender Fristen

Demzufolge beginnen alle Fristen mit der rechtswirksamen Zustellung an diesen Verfahrensbevollmächtigten zu laufen, auch wenn dieser gegenwärtig keinen Kontakt zu dem Mandanten hat.
 

Praxishinweis

Das seit dem 01.01.2014 neu gefasste Recht der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe erlegt einer Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, eine Reihe von Mitteilungspflichten auf, § 120a Abs. 2 ZPO neuer Fassung.

Diese Mitteilungspflichten bestehen für die Dauer von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens. Deren grob fahrlässige Nichterfüllung führt zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung beginnt bereits mit dem Zugang der Verfahrenskostenhilfebewilligungsentscheidung.
 
Unaufgefordert mitzuteilen sind Änderungen der Anschrift, aber auch wesentliche Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit ist nicht nur eine Erhöhung des Einkommens gemeint, sondern – wie sich aus § 120a Abs. 2 Satz 3 ZPO ergibt – auch der Fortfall abzugsfähiger Belastungen (z.B. Darlehensverbindlichkeiten oder Unterhaltsbelastungen). Wesentlich ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer monatlichen Erhöhung von mehr als 100 € brutto, § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO.
 
Unabhängig davon kann das Gericht jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, von der Partei eine Erklärung über eine mögliche Veränderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO.
 
Die offiziellen VKH-Formulare (Antrag auf Verfahrenskostenhilfe) enthalten dementsprechende Belehrungen. In der Praxis ist jedoch nicht garantiert, dass Ihre VKH-Mandanten die Belehrungen lesen und ausreichend verstehen. Deshalb empfiehlt es sich, dass Sie Ihre Mandanten nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung erneut sehr deutlich auf diese Mitteilungspflichten hinweisen.
 
Nach dem Abschluss des Verfahrens sollten Sie Ihre Mandanten zudem ausdrücklich auf die Überprüfung der Prozesskostenhilfe während des anschließenden Zeitraums von vier Jahren hinweisen. Fordern Sie Ihre Mandanten auf, Änderungen der Anschrift auch Ihnen mitzuteilen. Dadurch beugen Sie vor, dass Ihren Mandanten wegen mangelnder Mitwirkung die Verfahrenskostenhilfe nachträglich aberkannt wird.
 
Darüber hinaus ist es ratsam, dass Sie eine Kopie des eingereichten Formulars bei Ihren Anwaltsakten behalten. Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass sich Ihr Mandant vier Jahre lang daran erinnert, was er in diesem Formular angegeben hat und ob eine Veränderung seiner Verhältnisse eingetreten ist.

 
Weiterer Aufsicht führender Richter am AG Dr. Wolfram Viefhues, Oberhausen