Gibt es auch nach neuem Recht noch den vorzeitigen Zugewinnausgleich? Diese Frage möchte Ihnen diese Woche näher erläutern.
Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist nach neuem Recht umgestaltet worden. Bisher war beim Zugewinnausgleich eine reine Leistungsklage mit Zahlungsantrag nicht möglich. Erlaubt war nur eine Leistungs- und Gestaltungsklage, also eine objektive Klagehäufung. Nach neuem Recht ist eine reine Leistungsklage problemlos möglich, der vorzeitige Zugewinnausgleich leitet jedoch gleichzeitig die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ein. Eine reine Gestaltungsklage sieht das neue Recht wie gehabt vor.
Verändert haben sich beim vorzeitigen Zugewinnausgleich nach neuem Recht die prozessualen Gegenrechte. Während es noch vor dem 01.09.09 keine gab, kann jetzt ein Beklagter beispielsweise eine Leistungsklage erheben, wenn der andere Ehegatte eine Gestaltungsklage führt.
Diese Befürchtungen rechtfertigen den vorzeitigen Zugewinnausgleich
Was bedeuten diese Änderungen im vorzeitigen Zugewinnausgleich konkret für Ihre Praxis? Nach neuem Recht können Sie den vorzeitigen Zugewinnausgleich bereits bei der Befürchtung illoyaler Vermögensverfügungen durchsetzen, es muss nicht mehr wie bislang die tatsächliche Vornahme feststehen. Die Vermögensverfügung muss nach neuem Recht für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht mehr vorgenommen sein.
Sie werden sich vielleicht fragen, welche Befürchtung im Prozess für den vorzeitigen Zugewinnausgleich dargelegt werden müssen. Dazu geben der Regierungsentwurf sowie die Presseerklärung des BMJ vom 14.05.2009 Antworten:
Einen vorzeitigen Zugewinnausgleich unterstützen folgende Befürchtungen:
Geht es beim vorzeitigen Zugewinnausgleich um das prozessuale Vorgehen, entscheiden nach neuem Recht folgende Gesichtspunkte:
Erläutern Sie Ihren Mandanten, dass auch der vorzeitige Zugewinnausgleich nach neuem Recht und die damit verbundene vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft keine Folgesachen sind. Es kann ein zusätzlicher Vorteil bei den Prozesszinsen entstehen. Im Verbund wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig und ist ab dann verzinsbar.
Nächste Woche geht es um Übergangsvorschriften – wann empfiehlt sich das neue Recht, wann das alte?
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Themen: Güterrechtsreform, Reform des Zugewinnausgleichs
von FamR-Redaktion - Kategorie: Güterrechtsreform - 16. November 2009