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Synopse FamFG

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Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

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Für die Tätigkeit in einem abgetrennten und als selbständige Familiensache fortgeführten Versorgungsausgleichverfahren erhält ein Anwalt in Übergangsfällen i.S.v. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG gesonderte Rechtsanwaltsgebühren. Versorgungsausgleich: Der Fall Die Ehe der Beteiligten wurde vom Amtsgericht (AG) durch Urteil vom 08.04.2010 – nach altem Recht – rechtskräftig geschieden. Das AG hatte das Versorgungsausgleichsverfahren zunächst ausgesetzt, auf [...]

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Härtegründe können im Einzelfall zu einem Ausschluss der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs führen. Ein Anwalt, der nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinwirkt, kann seine Pflichten verletzen und schadensersatzpflichtig werden.

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Der Beschluss des OLG Frankfurt beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht, wenn bereits eine notarielle Urkunde in Höhe der geforderten Beträge vorliegt. Im zugrunde liegenden Fall war die notarielle Urkunde vom 09.03.2009 zwar ihrem äußeren Anschein nach vollstreckungsfähig, vom Inhalt her entsprach sie aber nicht der Gesetzeslage zum [...]

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