Neues Scheidungsrecht: Ab 2013 an Einzelveranlagung denken

Haben Sie 2013 bereits die ersten Scheidungsfälle angenommen? Dann weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass ab sofort im Falle einer Trennung oder Scheidung neue Steuerregeln gelten. Denn das Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit den neuen Veranlagungsarten kommt nun erstmals zum Tragen.

Neu im Scheidungsrecht

Das Steuervereinfachungsgesetz gilt bereits seit dem 01.01.2012, die neuen Regeln zur steuerlichen Veranlagung greifen aber erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.

Denn ab dem 01.01.2013 gibt es statt sieben nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten:

  • die Einzelveranlagung mit Grundtarif,
  • „Sondersplitting“ im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting,
  • die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.

Wichtig für Eheleute, die sich mit einer Trennung oder Scheidung befassen: Die getrennte Veranlagung fällt weg und wird nach § 26a EStG durch die Einzelveranlagung ersetzt.

 

Einzelveranlagung bringt signifikante Änderungen

Die neue Einzelveranlagung nach § 26a EStG stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar.

Denn die Einzelveranlagung in der geänderten Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierte freie Zuordnung verschiedener Kosten.

So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen künftig demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat.

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten aber zumindest eine Zuordnung der Aufwendungen im Verhältnis 50:50 zu.

Und in begründeten Einzelfällen – etwa bei heftigem Streit zwischen den Partnern – reicht dem Finanzamt bereits der Antrag desjenigen Ehegatten, der die jeweiligen Aufwendungen getragen hat.

Als weitere Änderung müssen Eheleute beachten, dass sich die zumutbare Eigenbelastung etwa für Krankheitskosten bei einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehepartners bestimmt und nicht – wie bislang gewohnt bei der getrennten Veranlagung – nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Gesetzestext: Die neuen Veranlagungsarten

Neuregelung § 26 EStG

Veranlagung von Ehegatten

(1) Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2. sie nicht dauernd getrennt leben und
3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine alte Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2) Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bis-her gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Neuregelung § 26a EStG

Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) Bei Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des Ehegatten, der die Auf-wendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Fazit: Die neuen Veranlagungsarten sind eine absolut relevante Neuerung rund um das Scheidungsrecht 2013.

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