Umgangsrecht für leibliche Väter erwirken: So überzeugen Sie das Gericht!

Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wirft seine Schatten voraus: Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes haben Sie mehr Möglichkeiten, das Umgangsrecht für biologische Väter zu erwirken. Wie Sie dabei am besten vorgehen, zeigt Ihnen unser Praxisleitfaden „Umgang des leiblichen Vaters“ – unter anderem mit einem Beispielfall und einem passenden Musterantrag.

Kabinett beschließt neues Umgangsrecht

Am 17.10.2012 stellte das Bundesjustizministerium den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vor. Durch das neue Gesetz können biologische Väter leichter den Umgang mit ihrem Kind erwirken.

Entscheidend soll künftig nicht mehr sein, ob bereits ein enge Beziehung zum Kind besteht. Vielmehr kommt es jetzt darauf an, ob der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang dem Kindeswohl dient.

Außerdem haben leibliche Väter künftig das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

 

Das Gesetz wurde in Gang getreten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die derzeit noch gültigen Regelungen beanstandet hatte.

Die deutschen Gerichte sind an diese Rechtsprechung des EGMR gebunden. Deshalb haben Sie bereits heute gute Aussichten auf Erfolg, wenn Sie für einen leiblichen, nicht rechtlichen Vater eine Umgangsregelung erstreiten möchten.

Unser Praxisleitfaden „Umgang des leiblichen Vaters“ zeigt, was es dabei alles zu beachten gilt.

Praxisleitfaden, Teil 1: Der Beispielfall „Umgang des leiblichen Vaters“

Beginnen wir mit einem typischen Fall zum Umgangsrecht, wie er Ihnen auch in Ihrer Kanzlei begegnen könnte:

 

Herr Müller ist beruflich viel im Ausland unterwegs. Bei einem kurzen Aufenthalt in Berlin vor fünf Jahren hatte er eine Affäre mit seiner verheirateten Kollegin. Daraus entstammt Lukas (4).

Die Kollegin lebt weiterhin mit ihrem Mann und weiteren zwei Kindern in Berlin. Herr Müller, die Kollegin und ihr Ehemann wissen, dass Herr Müller der biologische Vater von Lukas ist. Lukas selbst hat davon keine Kenntnis.

Herr Müller hat die letzten vier Jahre in Malaysia verbracht und keinen Kontakt zu Lukas gesucht. Er hat die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten, weil ihm das Ganze von Malaysia aus zu aufwendig erschien. Gleichwohl überweist er der Mutter von Lukas regelmäßig Unterhalt für diesen.

Nun will sich Herr Müller dauerhaft in Berlin niederlassen. Er wünscht sich regelmäßige Treffen mit Lukas und möchte über dessen Entwicklung informiert werden. Die Mutter ist strikt dagegen. Sie streitet die Vaterschaft von Herrn Müller nicht ab, ist aber der Auffassung, Lukas käme völlig durcheinander, wenn man ihn damit konfrontierte, dass Herr Müller sein biologischer Vater ist. Herr Müller würde außerdem dadurch ihre Familie zerstören.

Herr Müller fragt, ob er sein Umgangsrecht gerichtlich erstreiten kann.

 

Praxisleitfaden, Teil 2: Die Checkliste „Umgang des leiblichen Vaters“

Um in diesen und ähnlichen Fällen zu einer wasserdichten Lösung zu kommen, empfiehlt es sich, vor allem folgende Fragen im Blick zu behalten:

  • Ist eine Vaterschaftsanfechtung noch möglich?
  • Ist die Vaterschaft unstreitig?
  • Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Herrn Müller und Lukas?
  • Ist der Vater bereit, Verantwortung für Lukas zu übernehmen?
  • Was ist das Interesse von Lukas?

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Quellen:

  • Kathrin Busche, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, in: Kottke/Zahran: „Die 100 typischen Mandate im Familienrecht“ – Praxisleitfaden mit CD-ROM und Online-Service, 3. Auflage 2012.
  • Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 17.10.2012

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