Die neue Düsseldorfer Tabelle 2010

Alle Änderungen unter Berücksichtigung der erhöhten Kinderfreibeträge und des angehobenen Kindergeldes gem. dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 01.01.2010.

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Alle Artikel zum Stichwort Befristung:

BGH zur Präklusion in Unterhaltsabänderungsverfahren

In unserem letzten Beitrag vom 19.03.2010 haben wir Ihnen das dem Einwand der Unterhaltsbefristung gem. § 1578b BGB immanente Haftungsrisiko aufgezeigt.

BGH hält anwaltlichen Vortrag für präkludiert
Sie erinnern sich: Der Rechtsanwalt ist nicht nur gehalten, möglichst umfänglich zu den Gründen einer Befristung vorzutragen, er sollte dies auch frühzeitig tun. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Rahmen eines späteren Unterhaltsabänderungsverfahrens den Einwand des Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht zulässt. So geschehen im Urteil des BGH v. 27.01.2010 — XII ZR 100/08.

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Präklusion: Haftungsfalle bei Unterhaltsvereinbarungen

Mit Einführung des § 1578b BGB durch die Unterhaltsrechtsreform hat die Möglichkeit der Befristung des nachehelichen Unterhalts eine deutlich stärkere Bedeutung erlangt.

Die scheinbar harmlose Vorschrift birgt für den beratenden Anwalt jedoch enorme Risiken.

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Nacheheliche Teilansprüche sind gesondert auszuweisen

Auch nach der Unterhaltsrechtsreform sind Teilansprüche des nachehelichen Unterhalts auszuweisen. Die Höhe der Teilansprüche muss konkret berechnet werden.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, DRsp-Nr. 2009/1894.

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