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von FamR-Redaktion - Kategorie: Unterhalt - 18. Mai 2009
Soweit ein nachehelicher Karrieresprung nur einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2008 – XII ZR 9/07, DRsp Nr. 2009/3400.
Themen: eheliche Lebensverhältnisse, Einkommenssteigerungen, Unterhalt, Unterhaltsberechnung