Erwerbsobliegenheit

Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt: Aktuelles Urteil mit Aussagekraft

Als Faustregel gilt: Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt. In bestimmten Situationen entsteht die Erwerbsobliegenheit aber doch schon im Trennungsjahr. Und das sollten Sie als Anwalt unbedingt prüfen – wie jetzt wieder eine Entscheidung des OLG Koblenz gezeigt hat.

Erfahren Sie hier, wie das OLG Koblenz entschieden hat.

Mindestlohn als Maßstab für fiktives Einkommen?

Das Mindestlohngesetz ist gerade in aller Munde und zeigt sogar schon Auswirkungen auf die familienrechtliche Praxis. Denn ab sofort können Sie den Mindestlohn heranziehen, wenn Sie das fiktive Einkommen eines Unterhaltsberechtigten ermitteln möchten. Das geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg hervor.

Erfahren Sie, wie das OLG den Mindestlohn als Maßstab für fiktives Einkommen heranzieht.

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen

Im Zusammenhang mit der Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt hat das OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.01.2009 — 13 WF 29/08, DRsp Nr. 2009/3930) über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung einer Nebenerwerbsobliegenheit und der Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner im eigenen Haus wohnt, entschieden.

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob und in welchem Umfang dem Unterhaltspflichtigen eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann, wenn er durch seine bereits ausgeübte Tätigkeit ein zu geringes Netto-Einkommen erzielt.

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