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Praxisinformationen für Rechtsanwälte

Der Gratis-VA-Reform-Report Grundzüge der Versorgungsausgleichsreform - von Horst-Heiner Rotax, Richter am AG a.D.

Alle Hintergründe zu den grundlegenden Änderungen und der Beibehaltung wesentlicher Grundsätze

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Alle Artikel zum Stichwort FamFG:

Das neue FamFG – Basis für rechtsstaatliche Grundsätze

Die Änderungen des FamFG nach und nach lesen und verstehen – darum geht es in dieser Serie. Der Countdown läuft. Nur noch wenige Wochen bis zum Inkrafttreten des neuen FamFG. Aber keine Sorge. Bis dahin kennen Sie die wichtigen Änderungen des FamFG.

FamFG: Basis für rechtsstaatliche Grundsätze

Das FamFG steht für Modernisierung und Erneuerung. Gleichzeitig soll das FamFG Ihnen als Anwalt die Arbeit auf Dauer erleichtern sowie Rechtssicherheit bieten. Rechtsstaatliche Grundsätze sind deshalb für das FamFG unerlässlich.
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FamFG-Reform: Was bedeutet das konkret für Sie als Anwalt?

In den kommenden Wochen werden wir Sie Schritt für Schritt auf das Thema FamFG-Reform vorbereiten. Somit sind Sie bis zum Inkrafttreten am 1. September 2009 bestens gewappnet.

FamFG: Wie sieht die konkrete Umsetzung aus?

Zum einen ordnet das FamFG die familiengerichtlichen Verfahren neu, zum anderen geht es im neuen FamFG um die Reformierung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Was bedeutet das konkret für Sie als Anwalt?
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FamFG – der Countdown läuft

Das FamFG kommt zum 01.09.2009. Als Familienrechtler müssen Sie sich nun mit den Neuerungen des FamFG vertraut machen, damit Sie Ihre Mandanten auch nach dem neuen FamFG genauso gut vertreten können wie bisher.

Gesetzesänderungen sind für Sie mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Ihnen fehlt eigentlich die Zeit, sich mit dem neuen FamFG zu beschäftigen? Wir helfen Ihnen, das neue FamFG schnell und einfach kennen zu lernen, indem wir Sie Schritt für Schritt mit dem neuen FamFG vertraut machen.

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Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO und das FamFG

Am 01.09.2009 tritt das FamFG in Kraft. Dadurch ändern sich auch die Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung.

Derzeit darf der Gläubiger nach § 720 Abs. 1 ZPO aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung einleiten und die Gegenstände pfänden, jedoch nicht verwerten.

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