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	<title>familienrecht.de &#187; Großes Familiengericht</title>
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	<description>Praxisinformationen für Rechtsanwälte</description>
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		<title>Neues FamFG: Wie Sie vom Anwaltszwang profitieren</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 15:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>FamR-Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Anwaltszwang, der mit dem FamFG erweitert wird, ist f&#252;r Sie sicherlich ein spannendes Thema. Bei vielen Streitigkeiten m&#252;ssen jetzt Sie oder ein Anwaltskollege beauftragt werden. Eine gute Gelegenheit, neue Mandanten zu gewinnen. Wann gilt jedoch der Anwaltszwang? Das FamFG unterscheidet nach Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht sowie vor dem BGH. Au&#223;erdem gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anwaltszwang, der mit dem FamFG erweitert wird, ist f&#252;r Sie sicherlich ein spannendes Thema. Bei vielen Streitigkeiten m&#252;ssen jetzt Sie oder ein Anwaltskollege beauftragt werden. Eine gute Gelegenheit, neue Mandanten zu gewinnen.</p>
<p>Wann gilt jedoch der Anwaltszwang? Das FamFG unterscheidet nach Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht sowie vor dem BGH. Au&#223;erdem gibt es noch das Beh&#246;rdenprivileg.</p>
<p> <a href="http://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/neues-famfg-vom-anwaltszwang-profitieren/#more-1363" class="more-link">(weiterlesen …)</a></p>
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<p><small>© 2008-2009 <a href="http://www.familienrecht.de">familienrecht.de</a>, powered by Deubner. |
<a href="http://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/neues-famfg-vom-anwaltszwang-profitieren/">Permalink zu diesem Beitrag</a>
<br />Stichworte: <a href="http://www.familienrecht.de/stichwort/anwaltszwang/" rel="tag">Anwaltszwang</a>, <a href="http://www.familienrecht.de/stichwort/famfg-familienverfahrensgesetz/" rel="tag">FamFG</a>, <a href="http://www.familienrecht.de/stichwort/familiensachen/" rel="tag">Familiensachen</a>, <a href="http://www.familienrecht.de/stichwort/grosses-familiengericht/" rel="tag">Großes Familiengericht</a><br/>
</small></p>]]></content:encoded>
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		<title>Gro&#223;es Familiengericht durch das neue FamFG</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 15:59:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>FamR-Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute geht es um das &#8220;Gro&#223;e Familiengericht&#8221;, denn mit dem FamFG kommt es zu einer Erweiterung der familiengerichtlichen Zust&#228;ndigkeiten, die in einem &#8220;Gro&#223;en Familiengericht&#8221; zusammengefasst werden. Was bedeutet das &#8220;Gro&#223;e Familiengericht&#8221; konkret? Welche &#196;nderungen ergeben sich f&#252;r Sie als Anwalt aus diesem Teil des FamFG? Schon lange wird eine Erweiterung der sachlichen Zust&#228;ndigkeit des Familiengerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute geht es um das &#8220;Gro&#223;e Familiengericht&#8221;, denn mit dem FamFG kommt es zu einer Erweiterung der familiengerichtlichen Zust&#228;ndigkeiten, die in einem &#8220;Gro&#223;en Familiengericht&#8221; zusammengefasst werden.</p>
<p><strong>Was bedeutet das &#8220;Gro&#223;e Familiengericht&#8221; konkret? Welche &#196;nderungen ergeben sich f&#252;r Sie als Anwalt aus diesem Teil des FamFG?</strong></p>
<p> <a href="http://www.familienrecht.de/famfg-familienverfahrensgesetz/grosses-familiengericht-durch-das-neue-famfg/#more-1349" class="more-link">(weiterlesen …)</a></p>
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		<title>FGG-Reform passiert Bundesrat</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2009 12:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>FamR-Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[FGG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Großes Familiengericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Weg f&#252;r ein neues Verfahren in Familiensachen ist frei. Das Gesetz &#252;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat den Bundesrat passiert. Die Reform wird am 01.09.2009 in Kraft treten. Die L&#228;nder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abl&#228;ufe vorzunehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Weg f&#252;r ein neues Verfahren in Familiensachen ist frei. Das Gesetz &#252;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat den Bundesrat passiert.</p>
<p>Die Reform wird am 01.09.2009 in Kraft treten. Die L&#228;nder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abl&#228;ufe vorzunehmen.</p>
<p><span id="more-305"></span></p>
<table class="Selfpromo" border="0" cellpadding="10" width="100%">
<tbody>
<tr>
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</tr>
<tr>
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</tr>
</tbody>
</table>
<p class="itemHeader">
<p>Im Einzelnen enth&#228;lt die Reform folgende Kernpunkte:</p>
<h2>1. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens:</h2>
<p>Das familiengerichtliche Verfahren wird grundlegend reformiert. Das Gericht soll nach dem FamFG den Versuch einer einvernehmlichen L&#246;sung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche L&#246;sungen der Eltern m&#252;ssen vom Gericht gebilligt werden. </p>
<p>Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht &#252;ber eine einstweilige Anordnung nachdenken. &#220;ber das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.</p>
<p>Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verst&#228;rkt. In schwierigen F&#228;llen wird das Kind k&#252;nftig von einem Verfahrensbeistand unterst&#252;tzt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind &#252;ber den Ablauf des Verfahrens und die M&#246;glichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt &#252;bernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung &#8211; etwa durch Gespr&#228;che mit den Eltern &#8211; beitragen. Das &#252;ber 14-j&#228;hrige Kind kann sich k&#252;nftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.</p>
<p>Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen &#8211; z. B. Pflegeeltern &#8211; k&#246;nnen k&#252;nftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit l&#228;ngerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen F&#228;llen wissen Pflegeeltern h&#228;ufig besser &#252;ber das Kind Bescheid als die Eltern.</p>
<p>Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verst&#246;&#223;en gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verh&#228;ngen. Diese k&#246;nnen &#8211; anders als Zwangsmittel &#8211; auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.</p>
<h2>Beispiel f&#252;r die verbesserte Vollstreckbarkeit nach dem FamFG</h2>
<p>Entgegen vorheriger Vereinbarung l&#228;sst eine Mutter das Kind &#252;ber Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verh&#228;ngt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verh&#228;ngt werden, solange sich die Verpflichtung auch tats&#228;chlich durchsetzen l&#228;sst &#8211; also nur w&#228;hrend der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein d&#252;rfte.</p>
<table width="100%" border="0" cellpadding="10">
<tr>
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</tr>
</table>
<p>K&#252;nftig wird es m&#246;glich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten &#252;ber den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.</p>
<h2>Beispiel zur T&#228;tigkeit des Umfangspflegers nach Inkrafttreten des FamFG:</h2>
<p>Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die &#220;bergabemodalit&#228;ten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entsch&#228;rft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der &#220;bergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil &#252;bergibt und sp&#228;ter zur&#252;ckbringt. </p>
<h2> Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:</h2>
<p>In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag k&#252;nftig angeben, ob die Ehegatten sich &#252;ber die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verst&#228;ndigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die k&#252;nftigen Lebensumst&#228;nde der Kinder zu kl&#228;ren.</p>
<p>In Unterhaltssachen wird die Kl&#228;rung der Einkommens- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.</p>
<h2>Einf&#252;hrung des gro&#223;en Familiengerichts</h2>
<p>Mit dem gro&#223;en Familiengericht soll die sachliche Zust&#228;ndigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten erm&#246;glicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zust&#228;ndigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgel&#246;st. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht &#252;bernommen. Das f&#252;hrt zu einer Straffung gerichtlicher Zust&#228;ndigkeiten.</p>
<h2>2. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit</h2>
<p>Der Gesetzesentwurf enth&#228;lt zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) f&#252;r diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach ge&#228;ndert. Dieses Gesetz wird durch eine vollst&#228;ndige, moderne Verfahrensordnung mit verst&#228;ndlichen, &#252;berschaubaren und einheitlichen Strukturen f&#252;r die verschiedenen Materien ersetzt.</p>
<p>Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r.</p>
<p>Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um z&#252;gig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen k&#252;nftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. </p>
<p>Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzungen gekn&#252;pft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof er&#246;ffnet. Dieser kann dadurch viel st&#228;rker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen pr&#228;gen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit f&#252;r jeden Einzelnen.</p>
<table class="Selfpromo" border="0" cellpadding="10" width="100%">
<tbody>
<tr>
<td rowspan="2" width="15%" valign="top" scope="col"><img src="http://www.familienrecht.de/wp-content/uploads/imgs/spez_rep.gif" alt="" /></td>
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</small></p>]]></content:encoded>
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