Auch nach der Unterhaltsrechtsreform sind Teilansprüche des nachehelichen Unterhalts auszuweisen. Die Höhe der Teilansprüche muss konkret berechnet werden.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, DRsp-Nr. 2009/1894.

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