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von FamR-Redaktion - Kategorie: FamFG - 23. Februar 2010
Nach Einführung des § 130 FamFG ergeben sich bedeutende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht, wenn ein Ehegatte im Termin nicht erscheint, also säumig ist. So soll insbesondere die Neuregelung in Absatz 2 des § 130 FamFG – die übrigens dem bisherigen § 612 Abs. 4 ZPO entspricht – verhindern, dass eine Scheidung nur auf Vorbringen des antragstellenden Ehegatten gestützt wird.