Aktuelle Meldung: Seit dem 1.1.2015 gelten nicht nur neue Selbstbehalte und eine neue Düsseldorfer Tabelle – auch bei der Prozesskostenhilfe gibt es neue Freibeträge.
Verfahren
Vaterschafts-Feststellungsverfahren: Wer trägt die Kosten, wenn der Vater unterliegt?
Selbst wenn Ihr Mandant in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft unterliegt, bleibt er nicht zwangsläufig auf den Verfahrenskosten sitzen. Der BGH hat jetzt deutlich gemacht, dass Sie je nach Sachlage erfolgreich gegen eine negative Kostenentscheidung vorgehen können.
Vaterschaftsfeststellung: Erfolgreiche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung?
Behörde darf Vaterschaft nicht anfechten
Kennen Sie den Begriff Kioskvater? So genannte Kioskväter sind mittellos, oft Sozialhilfeempfänger, und erkennen Vaterschaften gegen Geld an. Die Kinder erhalten dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mütter eine Aufenthaltserlaubnis. Im Moment gibt es gegen eine solche missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung keine Handhabe. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Behörden die Scheinvaterschaften nach aktueller Rechtslage nicht anfechten dürfen.
Eine ausführliche Urteilsbesprechung rund um Scheinvaterschaften lesen Sie hier.
Kanzleitipp: Prüfung eines Faxversands
Fristen werden nicht selten buchstäblich bis zur „letzten Sekunde“ ausgereizt – selbst dann, wenn es sich um Notfristen handelt. Doch bei aller Eile empfiehlt es sich, den Sendebericht eines Faxversands genau zu prüfen – bis hin zur Richtigkeit der Faxnummer.
Das macht jetzt ein aktuelles BGH-Urteil deutlich.
Ausführungen zum Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gehören zum schlüssigen VKH-Antrag
Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) darlegen, dass er außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines gegenüber dem Ehegatten durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs (bzw. Verfahrenskostenhilfeanspruchs) aufzubringen.
Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nach Schweigen bei der Bewilligungsprüfung
Schweigt der Antragsgegner bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne triftigen Grund, so kann sein späterer Verfahrenskostenhilfeantrag als mutwillig zurückgewiesen werden.
Es besteht keine Einigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Schweigen des Antragsgegners bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe über den Antrag des Antragstellers als mutwillig i.S.v. §§ 114 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen ist, wenn – nach Rechtshängigkeit – Verfahrenskostenhilfe für den Abweisungsantrag beantragt wird.