Der nichtbetreuende Elternteil ist nicht leistungsfähig – was nun?

Heute geht es weiter mit unserer Serie „Wechselmodell & Co. im Griff“. Immer wieder kommt es vor, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist. Was ist dann bei der Bestimmung des Unterhalts zu beachten?

 

Die Serie „Wechselmodell & Co. im Griff“ im Überblick:

 

Betreuender Elternteil ist in der Subsidiärhaftung

Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, zum Barunterhalt beizutragen oder diesen erforderlichenfalls allein zu tragen, wenn der nichtbetreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist und damit den betreuenden Elternteil die Subsidiärhaftung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB trifft.

Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein (BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rdnr. 26).

 

Hierzu genügt es, dass der Barunterhaltspflichtige zur Zahlung des Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt (Stand 01.01.2015: 1.300 €) angreifen müsste, demgegenüber aber der betreuende Elternteil über so hohe Einkünfte verfügt, dass ihm auch nach Abzug seines Barunterhaltsanteils noch sein angemessener Selbstbehalt verbleibt und dass ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041, Rdnr. 41 f.; BGH, Urt. v. 31.10.2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137, Rdnr. 41; BGH, FamRZ 1998, 286, 288; BGH, FamRZ 1991, 182; OLG Hamm, FamRZ 1998, 983, 984; OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 888; OLG Hamburg, FamRZ 1992, 591).

Dann ist der betreuende Elternteil gehalten, wenigstens einen Teil des Barunterhalts zu übernehmen (BGH, FamRZ 1989, 172, 173; BGH, FamRZ 1984, 39, 40).

Auf diese Weise bleibt der angemessene Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen gewahrt. Der große Selbstbehalt des betreuenden Elternteils wird durch die Doppelbelastung ebenfalls nicht angetastet.

Grenzen der subsidiären Haftung

Nach dem OLG Hamm (FamRZ 2008, 1271) ist eine zusätzliche Übernahme einer Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils erst dann möglich, wenn diesem mindestens ca. 300 € mehr verbleiben als dem nicht betreuenden Elternteil.

Die subsidiäre Haftung des betreuenden Elternteils darf nicht dazu führen, dass dieser aufgrund der zusätzlichen Übernahme des Barunterhalts nur noch über ein nahezu gleiches Einkommen wie der nicht betreuende Elternteil verfügen würde.

Fortsetzung folgt: Lesen im nächsten Teil über die Probleme der Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell, beim Sonderbedarf – oder wenn das Kind bei Dritten lebt.

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