Wussten Sie schon?
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sind die grundsätzlich ehe- und bedarfsprägenden Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder nicht vorweg abzuziehen, wenn dadurch der angemessene Selbstbehalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten diesen gegenüber (derzeit 1.100 €) unterschritten würde.
Dies hat erst kürzlich das OLG Celle in einem Fall entschieden, der auch Ihre Mandanten betreffen kann: Bei Eheschließung war der Mann 31 Jahre alt und von Beruf Arzt. Die Frau war damals höchstens 16 Jahre alt und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie haben sechs gemeinsame Kinder, von denen das erste bereits vor der Eheschließung geboren wurde. Die Ehe wurde geschieden. Der Mann ist unterdessen Vater eines weiteren Kindes. Im Wege der Abänderungsklage war die Frage zu klären, welchen Unterhalt der Mann zu zahlen hat.
Dem Grunde nach sprach der Senat der Kindesmutter Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu. Bei der Menge der Unterhaltsberechtigten stellte sich allerdings die Frage der Rangfolge beim Unterhaltsanspruch. Dazu nahm das OLG Celle wie folgt Stellung:
Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Nach § 1609 Nr. 1 BGB stehen im ersten Rang die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert volljährigen Kinder. Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer, § 1609 Nr. 2 BGB. Im dritten Rang zu beachten sind alle nicht unter § 1609 Nr. 2 BGB fallenden Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten. Volljährige Kinder sind erst im vierten Rang zu berücksichtigen, § 1609 Nr. 4 BGB.
Volljährige, nicht privilegierte Kinder stehen der Mutter in der Rangfolge beim Unterhalt nach
Also waren bei der Unterhaltsbestimmung im zu entscheidenden Fall die Kinder der geschiedenen Ehegatten, die volljährig und nicht mehr privilegiert waren, im Rang nach der Mutter zu berücksichtigen.
Zur Frage, wie konkret sich die Rangfolge auswirkt, entschied das OLG:
Abzustellen ist auf den angemessenen Selbstbehalt
Die im Rang der Mutter nachgehenden Kinder können erst dann bzw. insoweit Unterhalt verlangen, wenn bzw. als ihr der angemessene Selbstbehalt zur Verfügung steht (zu dem Zeitpunkt: 1.100 €). Werde die Mutter stattdessen auf den notwendigen Selbstbehalt (zu dem Zeitpunkt: 770 €) verwiesen, so werde der in § 1606 BGB geregelte Rangunterhalt unterlaufen.
Im konkreten Fall verdiente die Mutter 400 € und hatte einen Krankenversicherungsbeitrag von 146 € zu zahlen. Von der Differenz von 254 € zog der Senat 5 % pauschal als berufsbedingte Aufwendungen mit 12,70 € ab, so dass der Bedarf von angemessen 1.100 € mit 241,30 € als gedeckt anzusehen war. 858,70 € standen ihr damit vorrangig vor den volljährigen nicht privilegierten Kindern zu.
Neben der Frage, aus welchem Betrag der Unterhalt zu ermitteln ist, geht es in der Praxis in den meisten Fällen auch um die Rangfrage. Unser Rat: Stellen Sie zuerst systematisch alle Positionen zusammen und lösen Sie die einzelnen Problemfragen nacheinander – andernfalls wird Ihre Unterhaltsberechnung unübersichtlich, Sie brauchen zuviel Zeit oder die Berechnung misslingt völlig.
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Themen: Unterhalt, Unterhaltsberechnung
von FamR-Redaktion - Kategorie: Unterhalt - 21. Juli 2010