VersAusgleich: Wie Sie Altentscheidungen abändern können

Wenn es 2015 so etwas wie einen Trend im Familienrecht gibt, dann diesen: Beim Versorgungsausgleich nehmen die Abänderungsverfahren zu!¹ Die ursprünglichen Berechnungswerte stimmen heute oft nicht mehr – und einer der Ehepartner fühlt sich benachteiligt. Auch Sie können für Ihre Mandanten in vielen Fällen einen günstigeren Versorgungsausgleich erreichen. Wie Sie dabei am besten vorgehen, erfahren Sie anhand von zwei ganz typischen Fallbeispielen.

Die Totalrevision im Visier!

Die §§ 51, 52 VersAusglG bieten Ihnen die Möglichkeit, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach altem Recht ergangen sind, abzuändern. Voraussetzung ist, dass es eine wesentliche Wertveränderung gegeben hat.

 

Dabei wird, ebenso wie beim früher geltenden § 10a VAHRG, eine vollständige Neuberechnung sämtlicher in der Erstentscheidung bereits berücksichtigten Anrechte im Wege der sogenannten Totalrevision durchgeführt.

Einen großen Unterschied gibt es aber im Gegensatz zur Regelung des früheren § 10a VAHRG. Nach neuem Recht gilt: Wenn in der Erstentscheidung beispielsweise eine Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt wurde, wird diese auch bei einer Neuberechnung nicht mit einbezogen (vgl. OLG München, FamRB 2012, 3). Hinsichtlich dieses Anrechts kann daher auch als Voraussetzung eines Abänderungsantrags keine Wesentlichkeitsprüfung vorgenommen werden.

Als beratender Anwalt müssen Sie jederzeit berücksichtigen, dass alle in der Erstentscheidung ausgeglichenen Anrechte im Abänderungsverfahren neu bewertet und ausgeglichen werden.

Insofern kann eine Prognose darüber, ob ein Abänderungsverfahren für den eigenen Mandanten sinnvoll ist, nur dann erfolgen, wenn die Neuberechnung unter Einbeziehung sämtlicher Anrechte durchgeführt worden ist. Hierzu sollte die Unterstützung durch einen erfahrenen Rentenberater eingeholt werden, der bereits im Vorfeld eine Neuberechnung durchführt.

Wie eine solche Neuberechnung durchgeführt werden kann, sehen Sie in den zwei folgenden Fallbeispielen.


Fallbeispiel 1: Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG

Ihr Mandant Herr Hans Schmitz kommt mit einem Scheidungsurteil aus dem Jahr 1995 zu Ihnen. Der Versorgungsausgleich wurde in diesem für zwei Anrechte durchgeführt, auf Seiten von Herrn Schmitz hinsichtlich einer Beamtenversorgung und auf Seiten der Ehefrau Gertrud hinsichtlich einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Herr Schmitz bezieht nun seit ein paar Monaten sein Ruhegehalt und meint, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dürfte zu seinen Gunsten möglich sein, da man bei dem damals durchgeführten Versorgungsausgleich noch von einem Ruhegehaltsanteil i.H.v. 75 % ausging und der Höchstversorgungsatz heute nur 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrage.

1. Ihre Checkliste

  • Wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt?
  • Wurde der Versorgungsausgleich nicht in der ehemaligen DDR durchgeführt?
  • Wurde ein nicht dynamisiertes Anrecht, bspw. eine Beamtenversorgung, ausgeglichen?
  • Ist der Mandant ausgleichspflichtig gewesen?
  • Bezieht der damals ausgleichspflichtige oder der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits eine laufende Versorgung wegen Alters oder Invalidität oder erfolgt der Leistungsbeginn aus dem abzuändernden Recht in den nächsten sechs Monaten?
  • Liegt eine wesentliche Wertänderung hinsichtlich eines Anrechts der Erstentscheidung i.S.d. § 225 Abs. 3 FamFG vor?

2. Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze

Eine Abänderung ist für Ihren Mandanten Herrn Hans Schmitz nur dann zu empfehlen und wirkt sich vorteilhaft aus, wenn er selbst Beamter gewesen ist. Sollte die Wesentlichkeitsgrenze gem. § 225 Abs. 3 FamFG überschritten sein, so führt dies dazu, dass sich der Wert des auszugleichenden Anrechts aus der Beamtenversorgung reduziert und daher auch nur ein geringerer Anteil an den Ehegatten abzugeben ist.
 

Praxistipp: Es gilt daher vor Stellung des Abänderungsantrags zur Vermeidung von Haftungsfällen zu prüfen, ob die Abänderung für den eigenen Mandanten „unterm Strich“ vorteilhaft ist. Aufgrund der Totalrevision, d.h. der Neuberechnung sämtlicher Anrechte der Erstentscheidung, muss festgestellt werden, ob bei einer Saldierung der eigene Mandant tatsächlich wirtschaftlich günstiger dasteht als die Gegenseite. Ziehen Sie daher bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen einen erfahrenen Rentenberater hinzu, der eine Neuberechnung bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung durchführt.

 

3. Wesentlichkeitsprüfung

Die Prüfung der Wesentlichkeit (vereinfacht ohne Sonderzuwendungen bzw. Sonderzuschläge) erfolgt wie nachstehend dargestellt:

 
Zugrunde gelegter Wert der Erstentscheidung zum Ausgleichswert bei einem Ruhegehaltssatz i.H.v. 75 %: 725 €
   
Berechnung mit reduziertem Ruhegehaltssatz:  
Mitgeteilte ruhegehaltsfähige Dienstbezüge: 4.000 €
Ehezeitanteil: 18 Jahre
Dienstzeit: 40 Jahre
Ruhegehaltssatz (71,75 % von 4.000 €): 2.870 €
Berechnung des Ehezeitanteils:  
(18 Jahre x 2.870 €) : 40 Jahre = 1.291,50 €
Ausgleichswert:  
1.291 € : 2 = 645,75 €
Ausgleichswert 1: 725 €
Ausgleichswert 2: 645,75 €
Differenz der Ausgleichswerte: 79,25 €

 
Der Differenzbetrag der Ausgleichswerte i.H.v. 79,25 € ist höher als die 5-%-Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG i.H.v. (0,05 x 725 € =) 36,25 € und höher als 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (1995: 40,60 DM = 20,34 €).

Fazit: Eine Abänderung ist möglich.

4. Zeitpunkt der Antragstellung

Nachdem Herr Schmitz bereits eine laufende Versorgung wegen Alters erhält, ist auch die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG gegeben.

5. Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt § 218 FamFG.

 

Praxistipp: Sollte Ihr Mandant noch kein Ruhegehalt beziehen und sollten die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge unbekannt sein, erteilen die Landesämter für Besoldung und Versorgung auf Anfrage Auskünfte in der Form, wie diese auch im Falle eines Abänderungsverfahrens gegenüber dem Familiengericht mitgeteilt werden würden.

 


Fallbeispiel 2: Abänderung nach § 51 Abs. 1, 3 VersAusglG

Ihre Mandantin Rosamunde Rosig legt Ihnen ein Scheidungsurteil aus dem Jahr 1983 vor. Der Versorgungsausgleich wurde damals für drei Anrechte durchgeführt, auf Seiten des Ehemannes und auf ihrer Seite jeweils hinsichtlich einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Frau Rosig hatte Anwartschaften i.H.v. 150 DM und Herr Dr. Rosig i.H.v. 10 DM erworben. Auf Seiten des Ehemannes bestand noch eine Anwartschaft auf Altersruhegeld bei einem Versorgungswerk der Ärzte. Dieses Anrecht betrug 1.600 DM monatlich und wurde im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch angesehen. Das teildynamische Anrecht des Ehemannes wurde mit Hilfe der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft umgerechnet. Es ergab sich aufgrund des Alters von Herrn Dr. Rosig und der damals gültigen Barwertverordnung ein umgerechneter Wert i.H.v. 415 DM. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der weiteren Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt ausgeglichen:

Ehemann
Gesetzliche Rentenanwartschaft: 10 DM
Anwartschaft aus Ärzteversorgung: 415 DM

Ehefrau
Gesetzliche Rentenanwartschaft: 150 DM
Ausgleich: (10 DM + 415 DM – 150 DM) : 2 = 137,50 DM

Ihre Mandatin Frau Rosig hat nun gehört, dass möglicherwiese eine Abänderung der Entscheidung erfolgen könne und ihr eine höhere Rente zusteht. Sie teilt mit, dass sie in drei Monaten eine Altersrente beziehen werde. Ihr geschiedener Mann sei bereits seit einigen Jahren in Rente.

1. Ihre Checkliste

  • Wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt?
  • Wurde der Versorgungsausgleich nicht in der ehemaligen DDR durchgeführt?
  • Welche Anrechte wurden ausgeglichen?
  • Wurde ein Anrecht mit Hilfe der Barwertverordnung in eine dynamische Versorgung umgerechnet?
  • Bezieht der damals ausgleichspflichtige oder der ausgleichberechtigte Ehepartner bereits eine laufende Versorgung wegen Alters oder Invalidität oder erfolgt der Leistungsbeginn des abzuändernden Rechts in den nächsten sechs Monaten?
  • Liegt eine wesentliche Wertänderung hinsichtlich eines Anrechts der Erstentscheidung i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG vor?

2. Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze

Zunächst ist anhand der Erstentscheidung zu prüfen, ob überhaupt das Anrecht bei der Ärzteversorgungskammer, bei welchem es sich um ein dynamisiertes Anrecht handelt, die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG überschreitet. Überschritten ist die Wesentlichkeitsgrenze, wenn der in der Erstentscheidung verwendete Ehezeitanteil des Rechts vor der Dynamisierung mindestens um 2 % der zum Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrags maßgeblichen Bezugsgröße von dem dynamisierten und unter Verwendung des aktuellen Rentenwerts neu ermittelten Betrags abweicht. Nur dann ist eine Abänderung möglich.

3. Wesentlichkeitsprüfung

Die Prüfung der Wesentlichkeit erfolgt wie nachstehend dargestellt:

 
Ehezeitanteil: 1.600 DM
(in Euro: 818,07 €)
Dienstzeit: 40 Jahre
Dynamisierter Wert lt. Erstentscheidung: 415 DM
Aktualisiertes umgerechnetes Anrecht:  
415 DM – 30,12 DM (= damaliger Rentenwert) = 13,3778 EP (Entgeltpunkte)  
13,3778 x 28,07 € (aktueller Rentenwert) = 375,51 €  
Wertunterschied = Wesentlichkeitsgrenze:  
  818,07 €
375,51 €
= 442,56 €

 
Damit ist die Wesentlichkeitsgrenze von derzeit 52,50 € erheblich überschritten.

Fazit: Eine Abänderung ist möglich.

4. Zeitpunkt der Antragstellung

Nachdem Herr Dr. Rosig bereits eine laufende Versorgung wegen Alters erhält bzw. der Leistungsbeginn der Mandantin innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen wird, sind auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG gegeben.

5. Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt § 218 FamFG.

 

Praxistipp: Auch hier gilt, dass vor Stellung des Abänderungsantrags unbedingt zur Vermeidung von Haftungsfällen zu prüfen ist, ob die Abänderung für den eigenen Mandanten vorteilhaft ist. Wurde beispielsweise auch auf Seiten des eigenen Mandanten ein dynamisiertes Anrecht in der Erstentscheidung berücksichtigt, so ist zu prüfen, nachdem sämtliche Anrechte der Erstentscheidung bei einer Abänderung im Wege der Totalrevision neu berechnet wurden, ob bei einer Saldierung der eigene Mandant tatsächlich höhere Rentenbezüge nach Durchführung des Abänderungsverfahrens erhält oder nicht. Es ist zu empfehlen, hier einen erfahrenen Rentenberater für die Neuberechnung bereits im Vorfeld hinzuzuziehen.

 


Abänderung des Versorgungsausgleich wg. höherer Mütterrente

Mittlerweile gibt es ein weiteres typisches Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich: Wenn nämlich Ex-Ehemänner von der so genannten verbesserten Mütterrente ihrer damaligen Ehefrauen profitieren möchten. Genau wie in allen anderen Abänderungsfällen ist es auch hier wichtig, eine Neuberechnung gründlich durchzuführen.

Denn nicht nur die Wesentlichkeitsgrenze kann dem Abänderungsbegehren einen Strich durch die Rechnung machen. Auch kann es durchaus sein, dass Väter von der Mütterrente zwar profitieren, aber dafür von ihren Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung mehr abgeben müssen, weil sich die Rechtslage hier für sie verschlechtert hat.

Als Anwalt sollten Sie die Ansprüche also ganz genau prüfen, damit Ihr Mandant nicht am Ende sogar Nachteile durch seinen Abänderungsantrag hat – und Sie sich Schadensersatzansprüchen aussetzen.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel „Mütterrente: Davon profitiert auch der Ex-Ehegatte“.

¹Quelle: SZ-Artikel vom 16.2.2015 „Mütterrente vor Gericht“

8 Kommentare zu “VersAusgleich: Wie Sie Altentscheidungen abändern können

  1. Als 2008 geschiedener Mann musste ich im Versorgungsausgleich ca 38 Euro abgeben. Meine Exfrau ist schon in Rente seit 1 Jahr. Wir haben 5 gemeinsame Kinder und ich hatte ihre ersten 3 adoptiert. Würde mir von der Mütterrente etwas zustehen, alle Kinden sind vor 1992 geboren. Wie hoch wäre der mir zustehende Mütterrentenanteil? Wird die Rente der Exfrau entspr. gekürzt werden?

  2. Habe meine geschiedene Frau nach ca.10 Jahren erneut geheiratet. Was muß ich tun, um die damals abgenommenen Rentenentgeltpunkte zurückzubekommen.

  3. Guten Tag, unser Scheidungsurteil stammt aus dem Jahr 2000. Mein Exmann ist selbständig und hat ausschließlich private Rentenversicherungsverträge. Ich habe bis auf 3 Kinderpausen durchgängig gearbeitet, von 16 Ehejahren 13 Jahre halbtags.
    ich muss an meinen Mann € 45 Versorgungsausgleich zahlen, obwohl er das ca. 7-fache an Renten erhält.
    Mein Arbeitgeber wird ca 400 Mitarbeiter entlassen und Vorruhestandsregelungen anbieten, auch für meinen Jahrgang (1961).
    Lohnt sich ein Änderungsverfahren?
    Freundliche Grüße
    Sabine W.

  4. Hallo,

    Was ist denn mit zum Zeitpunkt der Scheidung noch verfallbaren Ansprüchen aus bAV, die erst nach der Scheidung zu unverfallbaren Ansprüchen wurden. Werden die nachträglich auch mit eingerechnet?

    Gruß

  5. Hallo,

    war gestern zur Rentenberatung. Bei meiner Scheidung wurde festgelegt, dass ich Entgeltpunkte an meinen Mann abgeben muss im Wert von 20,00 €. Das paradoxe ist, dass ich 6 Jahre jünger bin und auch weniger verdient habe. Wie kann das sein? Wie kann ich diesen Versorgungsausgleich noch einmal überprüfen lassen?

  6. Hallo,
    es wäre auch interessant die Kosten zu erwähnen, die beim Verfahren der Abänderung zum Versorgungsausgleich anfallen. Ich habe einen Rentenberater beauftragt der den Antrag zur Abänderung des Versorgungsausgleichs eingereicht hat. Das Familiengericht hat nun einen Sachverständigen für Versorgungsausgleich beauftragt die Auskünfte bei den Versorgungsträgern einzuholen, auszuwerten und einen Vorschlag zu machen. Die Auskünfte werden normalerweise von amts wegen vom Gericht eingeholt. Das, obwohl der Sachverhalt in meinem Fall nicht kompliziert ist und ich ja schon extra eine Rentenberater beauftragt hatte. Ich sehe da erhebliche Kosten auf mich zukommen.
    So kann ein Verfahren nämlich auch laufen.

    So kann es nämlich gehen.

  7. Nach für meinen Exmann erfolgreichen Totalreservision des Versorgungsausgleichs bekommt er die mir zugeteilten Punkte der Mütterrente. für 3 Kinder. Er hat niemals Unterhalt gezahlt und sich auch nicht um seine Kinder gekümmert. Ernährer der Familie war ich, da er nicht gearbeitet hat. Natürlich hat er nur eine geringe Rente, die ich ihm dank Mütterrente jetzt aufstocken darf

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