Auch nach der Unterhaltsrechtsreform sind Teilansprüche des nachehelichen Unterhalts auszuweisen. Die Höhe der Teilansprüche muss konkret berechnet werden.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, DRsp-Nr. 2009/1894.