Neue Düsseldorfer Tabelle für 2011

Zum 01.01.2011 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft treten.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Grundsätzlich orientiert sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder am steuerlichen Kinderfreibetrag. Obwohl für 2011 keine Änderung des Kinderfreibetrags – und damit auch keine Änderung der Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder – vorgesehen ist, wurde die Düsseldorfer Tabelle 2011 in einigen Punkten geändert. Insbesondere wurden die Selbstbehalt-Sätze angehoben.

Anm. der Redaktion: Mittlerweile steht eine neue Düsselorfer Tabelle bereit! Laden Sie sich hier die Düsselorfer Tabelle 2017 mit Stand 1.1.2017 herunter:
 

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011 im Überblick

So wird ab dem 01.01.2011 wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 € angehoben. In diesem Betrag sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.

Angesichts der für 2011 beabsichtigten Erhöhung der SGB II-Sätze wird mit der Düsseldorfer Tabelle 2011 auch der notwendige Eigenbedarf von 900 € auf 950 € erhöht. Dieser Selbstbehalt errechnet sich für Erwerbstätige in der Summe aus 365 € (Sozialleistungssatz) + 10 % (Abstandsgebot) + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 € auf 950 €.

Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der vorgenannte Erwerbstätigen-Freibetrag naturgemäß nicht berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Darüber hinaus werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, eines volljährigen Kindes oder Eltern um jeweils 50 € angehoben, vgl. die nachfolgende Tabelle:

Unterhaltspflicht

Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2010

Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2011

Unterhaltspflicht von berufstätigen Eltern gegenüber Kindern bis 21 (Schüler)

900 €

950 €

Unterhaltspflicht von nicht berufstätigen Eltern (Erwerbslosen) gegenüber Kindern bis 21 (Schüler)

770 €

770 €

Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern

1.100 €

1.150 €

Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter/dem Vater des gemeinsamen Kindes

1.000 €

1.050 €

Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern und Großeltern

1.400 €

1.500 €

Schließlich bedarf die Anhebung der Selbstbehaltssätze dort, wo die Leitlinien den Bedarfskontrollbetrag zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Kindern (Anmerkung Ziff. 6 der DüssTab) heranziehen, der Neujustierung gegenüber dem Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle als Anwender des Bedarfskontrollbetrags sah es als erforderlich an, auch diese Beträge jeweils um 50 € anzuheben.

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 können Sie jetzt hier gratis herunterladen:

(Aktueller Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle 2013 ist veröffentlicht – hier kostenlos herunterladen!)

Unterhaltsabänderungsverfahren: BGH konkretisiert Voraussetzungen der Änderung eines Unterhaltstitels

Folge: Nur bei tatsächlicher Betreuung des Kindes besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB

Das bedeutet für den im Familienrecht beratenden Anwalt:

  • Regelt nach Veröffentlichung des Urteils vom 12.04.2006 ein Urteil den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, so ergibt sich weder aus der späteren Rechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten neuen Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
  • Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet hier keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
  • Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.

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