Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nach Schweigen bei der Bewilligungsprüfung

Schweigt der Antragsgegner bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne triftigen Grund, so kann sein späterer Verfahrenskostenhilfeantrag als mutwillig zurückgewiesen werden.

Es besteht keine Einigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Schweigen des Antragsgegners bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe über den Antrag des Antragstellers als mutwillig i.S.v. §§ 114 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen ist, wenn – nach Rechtshängigkeit – Verfahrenskostenhilfe für den Abweisungsantrag beantragt wird.

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