Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung steht dem Scheinvater zur Vorbereitung des Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf „Auskunft über die Person, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat“ zu.
BGH, Urt. v. 09.11.2011 – XII ZR 136/09