Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs ist kein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB.
Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs ist kein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB.