Bei der Pfändung in ein Konto hat der Vollstreckungsschuldner nur dann einen gewissen Vollstreckungsschutz, wenn es sich um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) handelt. Dieses dient der Sicherung des Existenzminimums natürlicher Personen. Der Vollstreckungsschuldner kann durch Vereinbarung mit seinem Geldinstitut entweder ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln oder ein neues Girokonto als Pfändungsschutzkonto eröffnen.
Jede Person kann nur ein einziges Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Pfändungsschutzkonto besteht automatisch, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Antrags des Vollstreckungsschuldners bedarf, Pfändungsschutz in Höhe eines gesetzlichen Grundfreibetrags.
Alles was Sie zur Pfändung von Unterhaltsansprüchen in ein Pfändungskonto wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.