Ein Unterhaltsfall, in dem es hin und her ging, hat den BGH dazu gebracht, seine Rechtsprechung zu ändern. Nachdem die Ehefrau erfolglos einen Abänderungsantrag auf Erhöhung des Unterhalts gestellt hatte, begehrte der Ehemann nun die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung mit einem neuen Abänderungsantrag. „Zulässig“, sagt nun der BGH – im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung!