Checkliste Mandantengespräch Umgangsrecht

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Neues aus dem Familienrecht

Ein hohes Gut: Das Recht auf Ausgestaltung der Umgangsregelung

In einem aktuellen Fall zum Thema Umgangsrecht hat das Familiengericht eine inhaltliche Regelung des Umgangs verweigert – und damit eine Situation geschaffen, die für alle Familienmitglieder unzumutbar ist. Das OLG Brandenburg hebt den Beschluss des Familiengerichts deshalb auf (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 – 9 UF 6/12).

Das Familiengericht muss im Tenor konkrete Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes treffen. Und zwar auch dann, wenn begleiteter oder geschützter Umgang angeordnet oder ein Umgangspfleger eingesetzt wird.

Und: Das Gericht darf die Umgangsregelung nicht einem Dritten überlassen, dem durch das Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2010 – II-2 UF 277/09; OLG München, Beschl. v. 22.12.2010 – Akt.-Z.).

Die Essenz aus dem Urteil: Die Eltern haben ein Recht auf eine konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung. Mit einer Beschwerde haben Sie in diesen Fällen also gute Aussichten, für Ihren Mandanten eine klare Regelung einzufordern.

Das aktuelle Urteil zum Thema Umgangsrecht: Die Vorgeschichte

Dem Vater wurde in einem früheren Verfahren nur das Recht auf einen begleiteten Umgang eingeräumt. Er verlangt nun einen unbegleiteten Umgang. Die Mutter beantragt hingegen einen Umgangsausschluss, hilfsweise einen begleiteten Umgang. Das Familiengericht hat per Beschluss festgestellt, dass es derzeit keinen Anlass für eine Umgangsregelung gebe.

Das Familiengericht hat den fehlenden Anlass für eine Umgangsregelung wie folgt begründet:

Dem Vater sei es aus in seiner Persönlichkeit liegenden Gründen nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse. Gegen sachverständigen Rat habe er sich auch nicht bemüht, etwas gegen diese entgegenstehende Gründe zu tun.

Das aktuelle Urteil zum Thema Umgangsrecht: Die Entscheidung des OLG

Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist das Verfahren an das Familiengericht zurück.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe: Offenbar ist das Familiengericht der Auffassung gewesen, dass der Umgang auszuschließen sei. Wahrscheinlich – so die Auslegung des OLG – sollte der Antrag des Vaters auf eine gerichtliche (Neu )Regelung des Umgangs mit seinen Töchtern abgelehnt werden.

Das hätte das Familiengericht aber in den Tenor aufnehmen und außerdem ausführlich begründen müssen.

Die Feststellung, dass derzeit keine Regelung veranlasst sei, schafft nämlich Unklarheit darüber, ob der frühere Beschluss und damit zumindest der begleitete Umgang fort gelten. Der neue Beschluss entspricht deshalb faktisch einem Umgangsausschluss.

Der Ausschluss des Umgangs für längere Zeit ist jedoch der einschneidendste Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht von Elternteil und Kind. Er darf nur angeordnet werden, wenn einer Gefährdung des Kindes durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann.

Das Recht der Eltern auf Entscheidung in der Sache

Das Familiengericht hat die ausdrücklich gestellten widerstreitenden Anträge der Eltern – einerseits den Antrag des Vaters auf eine konkrete Umgangsregelung, andererseits den der Mutter auf Umgangsausschluss – in der Sache bisher nicht beschieden.

Dadurch ist ein Zustand eingetreten, der für alle Beteiligten unzumutbar ist – einschließlich der Kinder.

Denn durch eine Entscheidung,

  • durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird,
  • die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert,

bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt.

Der umgangsberechtigte Elternteil weiß nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf. Er wird auch im Unklaren darüber gelassen, in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf eine gerichtliche Regelung stellen kann.

Der Umgangsberechtigte darf nicht der Willkür des betreuenden Elternteils ausgeliefert sein

Ohne gerichtliche Entscheidung ist der Umgangsberechtigte auf die willkürliche Gewährung des Umgangs durch den sorgeberechtigten Elternteil angewiesen. Dies ist eine Rechtsfolge, gegen die der BGH schon wiederholt Bedenken geäußert hat (BGH, Beschl. v. 13.12.1968 – IV ZB 1035/68; Urt. v. 27.10.1993 – XII ZB 88/92).

Denn ein solcher Rechtszustand steht nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht zukommt. Das Umgangsrecht ist eine unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehende Rechtsposition.

Eindeutig nimmt hierzu die ständige Rechtsprechung des BVerfG Stellung (Beschl. v. 18.02.1993 – 1 BvR 692/92; Beschl. v. 30.08.2005 – 1 BvR 776/05): Die Gerichte haben in Fällen, in denen sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, eine Entscheidung zu treffen. Diese muss sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen.

Das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht hat somit Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln. Oder es muss, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen. Es darf sich aber keinesfalls auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (siehe auch BGH, Urt. v. 27.10.1993 – XII ZB 88/92).

Kindeswohl

Das Familiengericht führt den Umstand an, es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass ein persönlicher Umgang dem Kindeswohl diene. Dies kann offenkundig schon keine Einschränkung und noch weniger den – zeitweisen oder dauerhaften – Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen.

Hätte das Familiengericht den Umgang konkret ausgeschlossen, wäre dies als Eingriff in das Elternrecht besonders zu begründen gewesen. Insbesondere hätte es sich mit Alternativen auseinandersetzen müssen. Das Familiengericht hätte erörtern müssen, ob und wie ein Kontakt ausgestaltet werden kann, der dem Kind nicht schadet.

Exkurs Verfahrensrecht: Das Meistbegünstigungsprinzip

Ist ein Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden, ist es noch nach altem Recht zu führen. Es greift das FGG statt des FamFG. Aber auch Gerichte machen Fehler, wie hier das Familiengericht: Im Beschluss werden die Parteien als „Beteiligte” und der Verfahrenspfleger als „Verfahrensbeistand” bezeichnet – Begrifflichkeiten aus dem FamFG.

Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung nach neuem Recht. Gleichwohl hätte für die Berechnung der Rechtsmittelfrist das alte Recht (§ 621e Abs. 1 und 3 ZPO a.F.) gelten müssen. Eindeutig handelte es sich nämlich um ein Altverfahren.

Die Frist nach altem Verfahrensrecht hatte der Beschwerdeführer versäumt; nach neuem Recht war die Beschwerde dagegen rechtzeitig eingegangen. Denn das Rechtsmittel ist – wie nach neuem Recht korrekt – beim AG eingelegt worden. Beim OLG ist es jedoch erst zwei Wochen später eingegangen. Nach altem Recht kommt es aber genau auf den Zeitpunkt des Eingangs beim OLG an.

Bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist gilt in einem solchen Fall das Meistbegünstigungsprinzip: Wird durch einen Fehler der gerichtlichen Entscheidung eine derartige Unklarheit geschaffen, genießt der Adressat Vertrauensschutz. Deshalb war die Beschwerde zulässig.