Finden Sie in wenigen Sekunden zum richtigen Scheidungsrecht
Sichern Sie sich jetzt die Checkliste „Rom III: Internationale Scheidung” nach der Rom III Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) kostenlos zum Sofort-Download!
- Erschließen Sie in kürzester Zeit, welches Recht Sie bei Ihren Mandanten anwenden
- Haken Sie im Mandantengespräch Punkt für Punkt und ganz bequem die elementaren Kriterien der Rom III Verordnung ab
- Lösen Sie binationale bzw. internationale Scheidungsfälle deutlich einfacher
Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und akzeptiere diese.
Start frei für Rom III: Internationale Scheidung nach der Rom III-Verordnung
Gute Nachrichten für Familienrechtler: Mit dem Inkrafttreten der Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) werden internationale Scheidungen deutlich einfacher.
Scheidungsrecht, wo bist du – und wenn ja wie viele… wissen Sie bei Scheidungen mit Auslandsbezug immer so genau, mit welchem
nationalen Recht die Eheleute am engsten verbunden sind? Welches Recht also in welchem Fall zum Zuge kommt?
Das Problem: In einigen Konstellationen mussten Sie sich bei diesen Fragen bislang auf die subjektive Sichtweise der Ehepartner verlassen –
und spätestens dann war häufig Rätselraten angesagt. Damit macht die neue Rom III-Verordnung endgültig Schluss.
Die EU-Verordnung Rom III regelt eindeutig, wann welches Recht gilt.
Ab dem 21.6.2012 regelt die Rom III-Verordnung klar und einheitlich, welches Recht bei internationaler Zuständigkeit in Ehesachen zur Anwendung kommt. Gleichzeitig stärkt Rom III die Privatautonomie der Eheleute.
Nach Rom III dürfen die Eheleute nämlich grundsätzlich – allerdings unter genau festgelegten Kriterien – das Recht selbst wählen, nach dem ihre Scheidung abgewickelt werden soll.
Was, wenn die Ehegatten die Rechtswahlmöglichkeit nach Rom III nicht nutzen?
Treffen die beteiligten Eheleute keine Rechtswahl, so gilt folgende gestaffelte, zwingend einzuhaltende Rangfolge:
- Als erstes gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
- Zweitens das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- Dann erst drittens, das gemeinsame Heimatrecht zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.
- Und viertens, wenn alles nicht passt, das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Achtung: Rom III kann auch überraschen!
Das alles bedeutet aber auch: Während früher bei deutsch-deutschen Ehen immer deutsches Recht galt, kann das heute nach der Rom III-Verordnung ganz anders aussehen.
Beispiel: Frau und Herr Bauer, beide deutsch, haben während Ihrer Ehe 4 Jahre in Italien gelebt. Nach der Trennung bleibt Herr Bauer in Italien, während Frau Bauer zurück nach Deutschland zieht. Nach 10 Monaten stellt Frau Bauer den Antrag auf Scheidung, die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist gegeben. Eine Rechtswahl haben die beiden nicht getroffen.
Rom III macht hier aus einer deutschen Angelegenheit einen Fall mit Auslandsbezug. Denn nach den neuen Regeln ist in diesem Beispiel das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Italienisches Recht also!
Als kundiger Familienrechtler werden Sie jetzt anmerken: Aber dann ist eine Scheidung ja noch gar nicht möglich – das italienische Recht sieht doch 3 Trennungsjahre vor. Richtig! Für eine schnellere Abwicklung ist den Eheleuten deshalb in dieser Konstellation zu empfehlen, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen und deutsches Recht zu wählen.
Die Rom III-Verordnung gilt universell
Die Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) tritt zunächst in folgenden 14 Staaten in Kraft: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien.
Dank der universellen Anwendung (loi uniforme) sind die Regeln der Rom III-Verordnung aber auch auf andere Staatsangehörige ausdehnbar – und gelten damit zum Beispiel für türkische Staatsangehörige, die in Deutschland leben.
Die Rom III-Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.