Düsseldorfer Tabelle 2016: Der neue Mindestunterhalt steht fest

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung veröffentlicht, die den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab 1.1.2016 regelt. Damit stehen die Unterhaltswerte für die neue Düsseldorfer Tabelle 2016 nun fest.

Der neu gefasste § 1612a BGB kommt erstmals zum Tragen

Wie wir hier bereits berichteten, wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab sofort per Verordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich und macht den Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.

In der Düsseldorfer Tabelle 2016 finden sich demnach laut aktueller Mindestunterhaltsverordnung folgende Unterhaltswerte wieder:

  • In der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 335 Euro
  • In der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 384 Euro
  • In der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 450 Euro

(Jeweils ab dem 1. Januar 2016)

Laden Sie sich die Düsseldorfer Tabelle 2016 (Stand: 1.1.2016) hier herunter:
 

Auch die Unterhaltswerte für 2017 stehen bereits fest

Die Mindestunterhaltsverordnung hat außerdem auch bereits den Mindestunterhalt für 2017 festgelegt – und zwar mit folgenden Werten:

  • In der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 342 Euro
  • In der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 393 Euro
  • In der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 460 Euro

(Jeweils ab dem 1. Januar 2017)

 

Quelle: BGBl (I 2015, 2188)

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