Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung veröffentlicht, die den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab 1.1.2016 regelt. Damit stehen die Unterhaltswerte für die neue Düsseldorfer Tabelle 2016 nun fest.
Der neu gefasste § 1612a BGB kommt erstmals zum Tragen
Wie wir hier bereits berichteten, wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab sofort per Verordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich und macht den Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.
In der Düsseldorfer Tabelle 2016 finden sich demnach laut aktueller Mindestunterhaltsverordnung folgende Unterhaltswerte wieder:
- In der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 335 Euro
- In der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 384 Euro
- In der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 450 Euro
(Jeweils ab dem 1. Januar 2016)
Laden Sie sich die Düsseldorfer Tabelle 2016 (Stand: 1.1.2016) hier herunter:
Auch die Unterhaltswerte für 2017 stehen bereits fest
Die Mindestunterhaltsverordnung hat außerdem auch bereits den Mindestunterhalt für 2017 festgelegt – und zwar mit folgenden Werten:
- In der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 342 Euro
- In der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 393 Euro
- In der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 460 Euro
(Jeweils ab dem 1. Januar 2017)
Quelle: BGBl (I 2015, 2188)
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