Heute hat das OLG Düsseldorf auf einer Pressekonferenz die lange erwartete neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts präsentiert. Die erhöhten Mindestsätze gelten bereits ab dem 1. August 2015. Wir stellen Ihnen die neue Düsseldorfer Tabelle hier als Download zur Verfügung, damit Sie ab sofort die neuen Unterhaltssätze berücksichtigen können.
Neue Düsseldorfer Tabelle 2016 und 2017 jetzt verfügbar
Anm. der Redaktion am 20.12.2016: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2017 wurde bereits veröffentlicht. Hier können Sie die Tabelle jetzt herunterladen:
Anm. der Redaktion am 11.12.2015: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2016 wurde soeben veröffentlicht. Hier können Sie die Tabelle jetzt herunterladen:
Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.2015
Zum 1. August 2015 werden mit der neuen Düsseldorfer Tabelle die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf geändert und die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht.
Die Erhöhung der Mindestsätze hängt unmittelbar zusammen mit dem erst vorige Woche verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 1612a BGB sind Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag aneinander gekoppelt.
Somit steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €.
Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €.
Bei Unterhalt keine Rückwirkung
Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.
Und noch eine Besonderheit ist zu beachten: Normalerweise ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den gerade erst erhöhten, sondern von den alten Kindergeldbeträgen auszugehen (also 184 € statt neu 188 € für ein erstes und zweites Kind, 190 € statt neu 194 € für ein drittes Kind und 215 € statt neu 219 € für ein viertes und jede weitere Kind).
Offensichtlich soll diese Sonderregelung einen gewissen Ausgleich zugunsten der Unterhaltsberechtigten darstellen, da der Mindestunterhalt eigentlich schon 2014 hätte angepasst werden müssen.
Nächste Erhöhung des Unterhalts bereits in Sicht
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zum 1. Januar 2016 erneut erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigt.
Somit wird es schon zum 1.1.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle geben. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € – zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016 vorbehalten.
Unsere Empfehlung: Laden Sie sich jetzt die neue Düsseldorfer Tabelle 2015 herunter!
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 11/2015 vom 23.7.2015
Hat der Kindesunterhaltzahlende einen Anspruch auf die hälftige Rückzahlung der Kindergelderhöhung die rückwirkend gezahlt wurde?
Ja hat er! Der Zahlungsempfänger bzw. der betreuende Elternteil ist VERPFLICHTET, die hälftige Rückzahlung der Kindergelderhöhung zurück zu erstatten. Leider schaut man in die Röhre – wie ich zum Beispiel – wenn sich der Elternteil weigert die Rückzahlung zu leisten. Man müsste die Rückzahlung einklagen was jedoch völlig absurd ist, denn der Streitwert liegt weit unterhalb dessen was zurückerstattet werden MÜSSTE (fett geschrieben, da eine Rückzahlung nicht auf freiwilliger Basis erfolgen kann, sondern verpflichtend ist).