Mit unserer Serie machen wir Sie bis Inkrafttreten des FamFG am 1.9. fit für die Änderungen der Familienrechts-Reform. Heute geht es um die Kinder und wie das neue FamFG die ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder stärkt. Außerdem erfahren Sie, was das FamFG zur Bestellung eines Umgangspflegers sagt.
FamFG stärkt die Rechte der Kinder
„Die Kinder sind doch bei der Scheidung die Leidtragenden“ – so sagt der Volksmund. Vielleicht auch deshalb steht das FamFG für eine Stärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Kindes.
Mehr Beteilung der Kinder durch das FamFG
Im FamFG wird der bisherige Verfahrenspfleger durch den Verfahrensbeistand ersetzt und gesetzlich festgeschrieben. Wie bisher vertritt der Verfahrensbeistand die gerichtlichen Interessen des Kindes. Das FamFG fordert den Verfahrensbeistand darüber hinaus dazu auf, mit dem Kind den Ablauf des Verfahrens zu besprechen sowie Einflussmöglichkeiten zu erörtern.
Das FamFG legt fest, dass auf Anordnung des Gerichts der Verfahrensbeistand auch weitere Aufgaben wahrnehmen kann, zum Beispiel Gespräche mit den Eltern. Ziel der neuen Regelung im FamFG ist die einvernehmliche Lösung.
Außerdem erlaubt das FamFG Kindern über 14 Jahre, die Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht selbst zu vertreten.
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Mehr Möglichkeiten im Umgangsrecht
Bislang immer wieder schwierig waren Konflikte im Umgangsrecht. Auch hier bietet das FamFG Lösungen. Mit dem FamFG hat das Gericht die Befugnis, einen Umgangspfleger zu bestellen, der das Umgangsrecht sicherstellt, damit der Kontakt zwischen Kind und Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Das FamFG räumt den Gerichten zudem die Befugnis ein, Ordnungsmittel zu verhängen. Die Gerichte bekommen auf Grundlage des FamFG nun effektivere Mittel zur Verfügung gestellt, denn Ordnungsmittel können anders als Zwangsmittel auch nach Ablauf der Verpflichtung festgesetzt und vollstreckt werden.
Mehr Mitsprache eventueller Pflegeeltern
Das FamFG erweitert die Mitwirkung von Pflegeeltern am Verfahren. Pflegeeltern können laut FamFG vom Gericht zu Verfahren hinzugezogen werden. Voraussetzung dazu ist, dass das Kind bereits länger bei den Pflegeeltern lebt. Wie an vielen anderen Stellen im FamFG stehen auch hier die Interessen des Kindes im Vordergrund.
Außerdem wird es mit der Einführung des FamFG zur Pflicht, dass Pflegeeltern anzuhören sind, wenn ein Kind bereits länger bei ihnen wohnt. Durch den engen Kontakt zwischen Pflegeeltern und Kind verspricht man sich durch diese Neureglung im FamFG eine bessere Sachverhaltsaufklärung.
Nächste Woche lesen Sie mehr zur Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeiten durch das FamFG.
Die Einführung des FamFG gestalten wir Ihnen so einfach wie möglich.
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