Mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes am 01.01.2010 (BGBl. I 2009, S. 3950) tritt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist erforderlich, weil das Wachstumsbeschleunigungsgesetz einen deutlichen Anstieg des Kinderfreibetrags, also des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes sowie die Anhebung des Kindergeldes vorsieht.
Kinderfreibetrag bestimmt Mindestunterhalt
Da der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, der den Beträgen der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht, sich gem. § 1612a BGB nach dem Kinderfreibetrag richtet und die Unterhaltsbeträge für die höheren Einkommensgruppen wiederum auf den Mindestunterhaltsbeträgen aufbauen, erhöhen sich die Tabellenbeträge gegenüber 2009 deutlich.
Geänderte Basis der Tabellenabstufung
Die Erhöhung wird dadurch abgemildert, dass Basis der neuen Tabelle eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigten ist. Eine Herabstufung in der Tabelle wird somit künftig schon bei drei Unterhaltsberechtigten, eine Heraufstufung erst bei einem Unterhaltsberechtigten in Betracht kommen.
Kindergelderhöhung mildert Anhebung der Unterhaltszahlbeträge
Bei den Unterhaltszahlbeträgen wird der Anstieg durch die Erhöhung der Kindergeldbeträge um 20 € abgemildert. Die Selbstbehalte bleiben derzeit noch unverändert.