In den kommenden Wochen werden wir Sie Schritt für Schritt auf das Thema FamFG-Reform vorbereiten. Somit sind Sie bis zum Inkrafttreten am 1. September 2009 bestens gewappnet.
FamFG: Wie sieht die konkrete Umsetzung aus?
Zum einen ordnet das FamFG die familiengerichtlichen Verfahren neu, zum anderen geht es im neuen FamFG um die Reformierung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Was bedeutet das konkret für Sie als Anwalt?
FamFG und das familiengerichtliche Verfahren
Bisher waren familienverfahrensrechtliche Vorschriften in Einzelgesetzen geregelt, ab dem 01.09. gibt es nur noch ein einheitliches Gesetz: Das neue FamFG. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom Juni 2005 begründet auf Seite 228 die Zusammenfassung im FamFG damit, dass der “Schwerpunkt des familiengerichtlichen Verfahrens im Aspekt Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und in der erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung” liegt.
Zudem wird mit dem FamFG das gesamte 6. Buch der ZPO aufgehoben. Somit ersetzt das FamFG alle speziellen familienverfahrensrechtlichen Vorschriften in der ZPO, der HausrVO, im VAHRG, im BGB und anderen Gesetzen. Im FamFG finden Sie überarbeitete Inhalte, zum Teil wurden Gesetze für das FamFG komplett gestrichen, zum Teil im FamFG modifiziert übernommen. Mit Einführung des FamFG gibt es für familiengerichtliche Verfahren keine Regelungsstandorte mehr. Beachten Sie jedoch, dass das FamFG für bestimmte Verfahren auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO verweist.
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FamFG und die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören eng zusammen. Zahlreiche Familiensachen wurden bislang über das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Die Einführung des neuen FamFG war ein willkommener Anlass, gleichzeitig das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu reformieren.
Das FGG wurde nicht nur modernisiert, sondern vollständig in das FamFG überführt. Mit der Einführung des FamFG tritt das alte FGG gleichzeitig außer Kraft.
FamFG und andere Verfahrensordnungen
Das neue FamFG steht für Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit. Mit der Einführung des FamFG werden alle nicht erforderlichen Abweichungen von Vorschriften in anderen Gesetzeswerken beseitigt. Sprachliche Veränderungen in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeuten beispielsweise keine inhaltlichen Veränderungen, sondern gleichen BGB und FamFG an.
Ziel ist die Harmonisierung der Verfahrensordnungen, zum Beispiel auch die Klarstellung in § 48 Abs. 2 FamFG oder die einheitliche Ausgestaltung des Rechtsinstituts der einstweiligen Anordnung in § 49 ff. FamFG.
Besonders interessant für Sie ist, dass sich der Rechtsmittelzug in der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen anpasst. Nach der Einführung des FamFG gleicht dieser nun dem Beschwerdeverfahren der ZPO.
Das neue FamFG wird Ihnen auf lange Sicht vieles leichter machen. Allerdings bedeutet die Einführungsphase des FamFG Mehrarbeit, weil Sie sich erst mit den Änderungen des FamFG vertraut machen müssen. Das kostet Zeit.
Da Sie sicherlich wenig Zeit haben, machen wir es Ihnen besonders einfach. Lesen Sie regelmäßig diesen Newsletter – vielleicht 3 Minuten pro Woche – und am 01.09. kennen Sie sich aus im FamFG.
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Bis nächste Woche. Dann geht es um die Schaffung einer Verfahrensordnung sowie die Stärkung konfliktvermeidender Elemente im familiengerichtlichen Verfahren.
Ihr Team von familienrecht.de