Heute geht es um das „Große Familiengericht“, denn mit dem FamFG kommt es zu einer Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeiten, die in einem „Großen Familiengericht“ zusammengefasst werden.
Was bedeutet das „Große Familiengericht“ konkret? Welche Änderungen ergeben sich für Sie als Anwalt aus diesem Teil des FamFG?
Schon lange wird eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts gefordert. Mit dem FamFG kommt jetzt endlich das „Große Familiengericht“, das die fachspezifische Rechtsprechung vereinfacht sowie zuständigkeitsbezogene Abgrenzungsprobleme löst. Das „Große Familiengericht“ verhindert widersprechende Entscheidungen, die bislang durch die unterschiedliche Rechtsprechung der Zivilgerichte auf der einen und der Familiengerichte auf der anderen Seite immer wieder vorgekommen sind. Für sachlich zusammenhängende Fragen und Verfahren, die denselben Personenkreis betreffen, ist nun das „Große Familiengericht“ zuständig.
Zum Vorteil für alle Beteiligten kennt der Richter, der dem „Großen Familiengericht“ angehört, den gesamten Lebenssachverhalt der Personen und ist mit der Lösung ihrer Konflikte betraut.
Warum Sie vom „Großen Familiengericht“ profitieren
Sie als Anwalt können damit rechnen, dass Verfahren am „Großen Familiengericht“ effizienter ablaufen. Das „Große Familiengericht“ vereinfacht zudem eine Gesamtlösung für alle Rechtsfragen, die einen speziellen Fall betreffen.
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Das „Große Familiengericht“ übernimmt nach Einführung des FamFG Verfahren, für die bisher die Zivilgerichte zuständig waren. Darunter fallen beispielsweise Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Ferner bekommt das „Große Familiengericht“ durch das FamFG jetzt die Befugnis, über sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Ehe und Familie zu entscheiden, weil das „Große Familiengericht“ nach Einführung des FamFG für „sonstige Familiensachen“ zuständig ist. Dazu zählen zivilrechtliche Streitigkeiten, die aus familienrechtlichen Rechtsverhältnissen wie Ehe, Partnerschaft, Familie oder Umgangsrecht kommen.
Vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeiten sind ebenfalls an das „Große Familiengericht“ übertragen worden, das Vormundschaftsgericht wurde mit Einführung des FamFG aufgelöst. Auch Adoptionssachen werden zukünftig vom „Großen Familiengericht“ entschieden.