Vorgehensweise bei Kindschaftssachen: Was hat sich konkret geändert?

Eine interessante Änderung des FamFG ist die Vorgehensweise bei Kindschaftssachen. Mit dem neuen FamFG gilt das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgesetz. Das FamFG ermöglicht somit bei Kindschaftssachen ein schnelleres Handeln im Interesse Ihrer Mandanten. Als Anwalt können Sie jetzt Druck machen – das FamFG gibt Ihnen das Recht dazu.

Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder die Gefährdung des Kindeswohls betreffen, sind laut FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das FamFG unterstützt Sie somit, die Interessen Ihrer Mandanten in diesem Bereich schneller durchzusetzen.

Nach dem neuen FamFG erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden sollte. Während des Termins hört das Gericht das Jugendamt an. Das FamFG erlaubt eine Verschiebung des Termins nur aus zwingenden Gründen.

Das FamFG regelt, dass das Vorliegen einer Terminkollision für einen Beteiligtenvertreter in einem anderen Verfahren kein ausreichender Grund für einen Aufschub darstellt. Setzen Sie den Termin in Kindschaftssachen mit dem neuen FamFG für Ihre Mandanten durch. Liegen Termine in einem anderen Verfahren an, muss für die andere Angelegenheit ein Verlegungsantrag gestellt werden. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

   
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Was nur wenige wissen: Neue Regel im FamFG, die schon vorher galt

Kindschaftssachen haben nach dem FamFG Vorrang, Gerichte müssen dem stattgeben. Beachten Sie, dass diese Regelung schon vorher galt und nicht erst mit dem neuen FamFG seit dem 1.9.2009.

Vertreten Sie Mandanten, die ein Interesse an ihren nicht bei ihnen lebenden Kindern haben bzw. es verhindern und dem Partner erschweren wollen, das Kind zu sehen, ist diese Neuerung des FamFG besonders wichtig. Damit punkten Sie garantiert bei Ihren Mandanten!

Laut neuem FamFG ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten an. Des Weiteren hat nach dem FamFG das Gericht in einem Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.