Neues FamFG: Wie Sie vom Anwaltszwang profitieren

Der Anwaltszwang, der mit dem FamFG erweitert wird, ist für Sie sicherlich ein spannendes Thema. Bei vielen Streitigkeiten müssen jetzt Sie oder ein Anwaltskollege beauftragt werden. Eine gute Gelegenheit, neue Mandanten zu gewinnen.

Wann gilt jedoch der Anwaltszwang? Das FamFG unterscheidet nach Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht sowie vor dem BGH. Außerdem gibt es noch das Behördenprivileg.

Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Familien- und Oberlandesgericht

Beschäftigen wir uns zunächst mit den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Verfahren vor den Familien- und Oberlandesgerichten.

Anwaltzwang besteht grundsätzlich in Ehesachen und deren Folgesachen sowie in selbständigen, isolierten Familienstreitsachen. Bislang regelte die ZPO den Anwaltszwang. Mit der Übernahme in das FamFG wurde der Anwaltszwang zu Ihren Gunsten deutlich erweitert.

So führt das FamFG beispielsweise den Anwaltszwang für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten ein. Der Anwaltszwang bietet so insbesondere Unterhaltsberechtigten Schutz. Zudem gewährleistet der Anwaltszwang in diesem Bereich „Waffengleichheit“. Außerdem gilt mit dem FamFG der Anwaltszwang für sonstige Familiensachen, wenn diese Familienstreitsachen sind.

Unabhängig von der Frage, ob Anwaltszwang besteht oder nicht, kann sich ein Beteiligter jederzeit einen Anwalt als Beistand nehmen.

   
    Jetzt lieferbar!

Der erste Kommentar zum
Reformierten Versorgungsausgleich! (KomRefVA)

   
         
   


KomRefVA

  • umfassende Erläuterungen zu sämtlichen Bestimmungen des VersAusglG – insb. BGB, EGBGB + FamFG inkl. Hinweise auf SGB VI

  • Fälle & Lösungsskizzen zur Konkretisierung der abstrakten Regelungen

  • Alle erforderlichen Tabellen zum Versorgungsausgleich


Verschaffen Sie sich jetzt eine praxisbezogene Orientierung über die Grundlagen und die wichtigsten Detailfragen des neuen Rechts.

Fachbuch mit 534 Seiten (Softcover)

nur 49 EUR (zzgl. USt)

sofort lieferbar

Bestellnummer: 757

Jetzt bestellen

   
         
  tab_grau_unten  
 

Anwaltszwang bei Verfahren vor dem BGH

Vor dem BGH müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die für Behörden und juristische Personen zur Vertretung berechtigten Personen müssen außerdem die Befähigung zum Richteramt haben.

Anwaltszwang und das Behördenprivileg

Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts können sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen. Möglich ist auch eine Vertretung durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands. Es besteht kein Anwaltszwang. Lediglich die Vertretung vor dem BGH erfordert die oben genannte Besonderheit.

Das FamFG erweitert den Anwaltszwang – neue Mandanten warten auf Sie. Gewinnen Sie deren Vertrauen, weil Sie das neue FamFG sicher kennen und bestens Bescheid wissen.