Reformen im Familienrecht: Die neuen Kostenregelungen des FamFG

Heute starten wir eine neue Themenserie zu den Änderungen im Familienrecht. Denn auch in diesem Jahr konnten wir wieder hervorragende Redner/-innen für die Fachkonferenz Familienrecht gewinnen. Vom 20.- 21. November 2009 haben die Familienrechtsexperten Gretel Diehl, Dr. Wolfram Viefhues, Roland Garbe, Frank Götsche und Dr. Christian Grabow in praxisorientierten Ausführungen die jüngsten familienrechtlichen Reformen diskutiert.

Sie konnten nicht dabei sein? Dann haben Sie mit den kommenden Ausgaben die einmalige Gelegenheit, Auszüge der wichtigsten Vorträge exklusiv nachzulesen. Den Auftakt zur neuen Serie „Fachkonferenz Familienrecht 2009 – Reformen im Familienrecht“ macht Rechtsanwalt Dr. Christian Grabow mit seinem Beitrag zu den neuen Kostenregelungen des FamFG.

Die neuen Kostenregelungen des FamFG
von Rechtsanwalt Dr. Christian Grabow,
aus dem Vortrag zur Fachkonferenz Familienrecht 2009

Mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts durch das FGG Reformgesetz und insbesondere das FamFG waren auch Änderungen im Kostenrecht verbunden.

Das zeitgleich mit dem FamFG am 01.09.2009 in Kraft getretene FamGKG enthält nunmehr einheitlich anwendbare Verfahrenswerte. Da das RVG an die Wertvorschriften für die Gerichtskosten anknüpft, ergeben sich auch Auswirkungen auf die anwaltlichen Gebühren.

Die anwaltliche Mandatsbearbeitung muss künftig sowohl die geänderten Wertvorschriften als auch die neuen Kostenregelungen des FamFG berücksichtigen.

Erste Änderungen des FamFG

Noch vor dem Inkrafttreten der Reformgesetze am 01.09.2009 nahm der Gesetzgeber Änderungen vor. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs– und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 ist das FamGKG ebenso geändert worden wie schon zuvor durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) vom 03.04.2009. Schließlich enthält das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 in Art. 8 Änderungen des FamFG, die teilweise auch das Kostenrecht berühren.

 

Praxishinweis:
In neuen Familiensachen dürfen sich Rechtsanwälte künftig nicht darauf beschränken, nur auf den ursprünglichen Text des FGG–RG zurückzugreifen! Sie müssen auch die Änderungsgesetzgebung beachten. Daneben gelten die Kostenvorschriften der ZPO für einige Familiensachen weiter. Außerdem gelten für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, weiter die bisherigen Verfahrensvorschriften.

 

Kostenvorschriften des FamFG

Der gesetzlichen Systematik folgend sind die grundsätzlichen Kostenvorschriften dem Allgemeinen Teil des FamFG zugeordnet. Davon ist der überwiegende Teil der Familienverfahren erfasst. Darüber hinaus enthält das Gesetz für bestimmte Familienverfahren besondere Kostenbestimmungen.

Kostenregelung im Allgemeinen Teil, §§ 80–85 FamFG

Die Kostenvorschriften des Allgemeinen Teils sind anzuwenden auf Verfahren, die keine Familienstreitsachen sind und auf den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Außer den Betreuungs-, Unterbringungs-, Freiheitsentziehungs-, Pflegschafts- und Nachlasssachen zählen hierzu insbesondere die in § 151 FamFG geregelten Kindschaftssachen zum elterlichen Sorgerecht, zum Umgangsrecht und zur Kindesherausgabe. Des Weiteren erfassen die Vorschriften Verfahren zur Abstammung, zur Adoption, zum Gewaltschutz, zum Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen zur Kindergeldaufteilung gemäß § 3 Abs. 2 BKGG, § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG nach § 231 Abs. 2 FamFG, bestimmte Güterrechtssachen gemäß § 261 Abs. 2 FamFG und Verfahren nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) sind gemäß § 266 Abs. 2 FamFG erfasst.

Besondere kostenrechtliche Bestimmungen des FamFG

Neben den Allgemeinen Bestimmungen der §§ 80–85 FamFG sind die speziellen Vorschriften in folgenden Verfahren zu beachten:

  • Scheidungs– und Scheidungsfolgesachen, § 150 FamFG
  • Unterhaltssachen, § 243 FamFG
  • Güterrechtssachen als Familienstreitsachen, § 113 Nr. 2, § 261 Abs. 1. FamFG
  • Vaterschaftsanfechtungssachen, § 183 FamFG
  • Eheaufhebungssachen, § 132 FamFG
  • Sonstige Familiensachen gem. § 266 Abs. 1 FamFG
  • Lebenspartnerschaftssachen gem. § 269 Abs. 2 FamFG

 

Unser Tipp:
Einzelheiten zu den Kostenvorschriften dieser Verfahren enthält das Anwaltshandbuch Familienverfahrensrecht von Dr. Elisabeth Unger, erschienen im Deubner Verlag.

 

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