Reformen im Familienrecht: Säumnis im Scheidungsverfahren nach neuem Recht

Nach Einführung des § 130 FamFG ergeben sich bedeutende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht, wenn ein Ehegatte im Termin nicht erscheint, also säumig ist. So soll insbesondere die Neuregelung in Absatz 2 des § 130 FamFG – die übrigens dem bisherigen § 612 Abs. 4 ZPO entspricht – verhindern, dass eine Scheidung nur auf Vorbringen des antragstellenden Ehegatten gestützt wird.

Säumnis des Antragsgegners

Bleibt der Antragsgegner bei einem einseitigen Scheidungsantrag im Termin aus, dann kann gegen ihn keine Versäumnisentscheidung ergehen, § 130 Abs. 2 erster Halbsatz FamFG. Das gilt selbst dann, wenn die Säumnis unentschuldigt bleibt. Denn eine erstmalige Säumnis rechtfertigt es nicht, von einer Anhörung des Antragsgegners nach § 128 Abs. 1 FamFG abzusehen. Erscheint der Antragsgegner also nicht, so ist grundsätzlich ein neuer Termin erforderlich.

Ausnahme

Anders ist es dann, wenn der Antragsgegner durch sein gesamtes Verhalten deutlich macht, dass er an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens kein Interesse hat. Dann kann nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des antragstellenden Ehegatten gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein einseitiger kontradiktorischer Scheidungsbeschluss ergehen. Eine Entscheidung nach Aktenlage scheidet aber wie bisher aus, das hat der Gesetzgeber in § 130 Abs. 2 zweiter Halbsatz FamFG nun ausdrücklich aufgenommen.

Folgen für den säumigen Antragsgegner

Gegen den säumigen Ehegatten kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € festgesetzt werden. Außerdem können ihm die Mehrkosten auferlegt werden, die durch seine unentschuldigte Säumnis entstanden sind, §128 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO.

Wenn der Antragsgegner neu geladen wird, dann soll die Ladung die Belehrung enthalten, dass ein weiteres unentschuldigtes Ausbleiben als Verweigerung der Anhörung und Bestätigung der Zerrüttung gewertet werden muss und die Ehe sodann auch ohne seine Anwesenheit geschieden werden kann.

Erscheint der Antragsgegner im Folgetermin trotzdem nicht, kann bei ausreichend klarer Sachlage geschieden werden. Ansonsten ist ggf. seine Vorführung anzuordnen, § 128 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 380 Abs. 2 ZPO.

Säumnis des Antragstellers

Mit der Einführung des FamFG ergeben sich Besonderheiten, wenn der Antragsteller im Termin säumig ist.

Keine Abweisung des Antrags

Erscheint der Antragsteller (beim einseitigen Scheidungsantrag) im Scheidungstermin nicht, dann kann gegen ihn eine Versäumnisentscheidung herbeigeführt werden. Das geschieht aber nicht wie bisher in Form der Abweisung des Scheidungsantrags, sondern so, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). Diese Rücknahmefiktion gab es bislang nur für die Feststellungsklage nach § 631 ZPO, nun gilt sie für alle Ehesachen.

Mit dem Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung erklärt der Antragsgegner gleichzeitig seine Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags. Mit der Säumnisentscheidung werden auch alle eventuell anhängigen Folgesachen gegenstandslos (§ 141 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Entscheidung nach Aktenlage

Statt einer Versäumnisentscheidung kann man beim Ausbleiben des Antragstellers auch an eine Entscheidung nach Aktenlage denken. Die ist im „normalen“ Säumnisverfahren unter den Voraussetzungen des § 331a ZPO möglich. Anders als bei einer Säumnis des Antragsgegners ist sie nicht gem. § 130 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass bereits früher verhandelt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 251a Abs. 2 ZPO).

Bei beiderseitigen Scheidungsanträgen und dem Ausbleiben des Antragstellers im Termin ergeht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine einseitig streitige Entscheidung über beide Scheidungsanträge. Es wäre weltfremd, wenn man bei unstreitiger und unzweifelhafter Sachlage die Anhörung des nicht erschienenen antragstellenden Ehegatten noch für erforderlich hält.

Säumnis beider Ehegatten

Bleiben beide Ehegatten (bei beiderseitigen Scheidungsanträgen) im Termin aus, so ist grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 251a Abs. 3, 251 ZPO). Sofern die Säumnis entschuldigt ist, wird das Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 251a Abs. 3, 227 ZPO vertagt.

2 Kommentare zu “Reformen im Familienrecht: Säumnis im Scheidungsverfahren nach neuem Recht

  1. wie ist es wen die Gegenpartei zum zweiten Mal nicht zum Termin erscheint.Kann dann die Ehe trotzdem sofort geschieden werden?

  2. Hab mal eine Frage
    Mein Verlobter lebt in Scheidung hätte am Dienstag eine Anhörung hat aber keine Post bekomnen für den Termin..Hat jede Post bekommen,jetzt wurde ich von seiner Bekantten angeschrieben ob er beim termin wahr? Hab gesagt nein wie will er das wissen das er einen termin hat.Hab zu ihm gesagt beruig dich du bekommst einen Brief warum du nicht da warst oder was soll er machen?
    Danke für ihre schnelle Antwort

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