Das Prinzip ist beim Zugewinnausgleichs eigentlich immer gleich…
- Bestimmung des Anfangs- und Endvermögens
- Vergleich des Zugewinns der Ehegatten
- Bestimmung des Zugewinnausgleichs
In der Praxis kommt es jedoch auf die Einzelheiten an!
Und die Einzelheiten des Zugewinnausgleichs haben sich mit der Güterrechtsreform grundlegend geändert.
Am 1.9.2009 ist nicht nur das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG) in Kraft getreten. Zeitgleich mit der Reform des Güterrechts müssen Sie sich seitdem auch noch mit dem neuen FamFG und dem Gesetz über den Versorgungsausgleich auskennen.
Bei der Fülle der Neuregelungen kann man leicht den Überblick verlieren.
Damit Sie auf Anhieb erkennen, welche Vorschriften sich im reformierten Güterrecht geändert haben, haben wir für Sie die alten und neue Regelungen in einer Synopse zur Reform des Zugewinnausgleichs gegenübergestellt – und das Gute daran: Es kostet Sie keinen Cent!
Nutzen Sie die synoptischen Übersicht zur Reform des Zugewinnausgleichs, um die nun geltenden Vorschriften mit dem bis dahin geltenden Recht zu vergleichen.
Die synoptische Gegenüberstellung von altem und neuem Güterrecht…
- erleichtert Ihnen die Anwendung der geänderten Vorschriften zum Zugewinnausgleich,
- zeigt Ihnen auf einen Blick welche Vorschriften im Güterrecht neu hinzugekommen sind,
- verhindert, dass sie versehentlich eine zum 1. September aufgehobene Vorschrift anwenden.
Die Ausgangslage im Zugewinnausgleichsrecht
Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während des Bestehens des Güterstands mit einem Ausgleich des Zugewinns nach der Scheidung. Der Sinn des Zugewinnausgleichs besteht darin, jedem Ehegatten einen Anteil an dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen zukommen zu lassen.
Lohnt sich der Zugewinnausgleich nach der Reform des Güterrechts noch?
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat sich in vielerlei Hinsicht bewährt. So wird auch nach der Reform des Güterrechts der Grundsatz der hälftigen Teilung des Zugewinns beibehalten.
In der Praxis haben sich jedoch auch Missbrauchsmöglichkeiten zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gezeigt.
Eine Befragung des BMJ hat folgende Kritikpunkte am alten Güterrecht ergeben:
- fehlende Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB,
- unzureichender Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung,
- fehlende Belegpflicht in § 1379 BGB,
- Konzept und Ausgestaltung der Hausratsverordnung außerhalb des BGB.
Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hat diese Kritikpunkte aufgenommen.
Mit der Synopse zur Güterrechtsreform sehen Sie sofort, was sich geändert hat.
Um auf die Änderungen des geänderten Zugewinnausgleichsrechts reagieren zu können, benötigen Sie eine Übersicht, die altes und neues Recht zum Zugewinnausgleich gegenüberstellt.
Was bietet sich da besser an als eine Gesetzessynopse?
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/13027) bezwecken die neuen Vorschriften über den reformierten Zugewinnausgleich insbesondere
- den Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen,
- die Erzielung eines gerechteren, der wirtschaftlichen Lebenswirklichkeit entsprechenden Ergebnisses durch die Berücksichtigung von Schulden,
- eine Stärkung der prozessualen Position des Ausgleichsberechtigten.
Neu: Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens
Nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht blieben „in die Ehe mitgebrachte“ Schulden bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das führte in Fällen, in denen der eine Ehegatte im Laufe der Ehe die Schulden des anderen getilgt hatte, zu Ungerechtigkeiten beim Zugewinnausgleich.
Nach dem reformierten Güterrecht sind deshalb ab dem 1. September 2009 sowohl negatives Anfangs – als auch negatives Endvermögen in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs einzubeziehen.
Überlegen Sie nicht lange, wo die die Berücksichtigung des Anfangsvermögens geregelt ist.
Sie wollen den Wortlaut des bisher geltenden Güterrechts mit dem neu geregelten Zugewinnausgleichsrecht vergleichen? Kein Problem!
Alle neuen und alten Vorschriften zum Zugewinnausgleich finden Sie jetzt in der kostenlosen Synopse zur Güterrechtsreform!
Kennen Sie die neuen Stichtage?
Das bisherige Stichtagsprinzip bot dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Schutz vor Vermögensmanipulation und illoyaler Vermögensminderung
Denn nach altem Recht waren zwei Stichtage entscheidend:
- Für die Berechnung des Zugewinns kam es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.
- Demgegenüber wurde die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzt durch den Wert, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorhanden war.
Zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der Rechtskraft der Scheidung hatte der Ausgleichsverpflichtete daher Gelegenheit sein Vermögen manipulativ zu vermindern.
Um Manipulation und Vermögensverschiebungen zu verhindern, sieht die Neuregelung des § 1384 BGB vor, dass es sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung nur noch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage ankommt.
Mein Tipp:
Ihr Mandant wird Sie sicherlich bald auf die Neuregelung ansprechen. Machen Sie sich deshalb noch heute mit dem neuen Vorschriften zum Zugewinnausgleich vertraut.
Sie möchten wissen, welche der neuen Regelungen Ihnen dabei helfen, nach den neuen Vorschriften Vermögensmanipulationen wirksam zu begegnen?
Machen Sie es sich leicht und nutzen Sie die synoptische Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts zum Zugewinnausgleich!
Der Auskunftsanspruch wurde erweitert
Aus Ihrer täglichen Praxis als Anwalt in Familiensachen wissen Sie: Die Vorstellungen der Ehegatten über ihr jeweiliges Vermögen können weit auseinander gehen.
Damit ein Ehegatten auch nach den Änderungen durch die Güterrechtsreform wirksam Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen kann, musste der Auskunftsanspruch erweitert werden.
Bisher reichte die Auskunft über das Endvermögen aus, denn ein hohes Anfangsvermögen war für den Ausgleichspflichtigen von Vorteil.
Die Neufassung der Regelung über den Zugewinnausgleich führt jedoch dazu, dass der Auskunftsverpflichtete auch mit einem negativen Anfangsvermögen belastet sein kann.
Der Gesetzgeber hat reagiert und den Auskunftsanspruch betreffend das Endvermögen um einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangsvermögens ergänzt.
Damit aber nicht genug. Der Auskunftsanspruch soll außerdem mehr Schutz bieten vor
- illoyalen Vermögensminderungen
- Vermögensverschiebungen
- Vermögensmanipulationen
Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden, werden die Auskunftsansprüche zu den jeweiligen Stichtagen ergänzt um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt dieser Trennung.
Außerdem hat § 1379 BGB mit der Güterrechtsreform eine neue Struktur erhalten.
Die neuen Regelungen zum Auskunftsanspruch können Sie ganz leicht der tabellarischen Gegenüberstellung von altem und neuem Zugewinnausgleichsrecht entnehmen.
Regelung der Fälle illoyaler Vermögensminderung
Ein Hauptanliegen der Güterrechtsreform ist es, den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulation zu schützen.
Wie Sie erfahren haben, werden zu diesem Zweck die Auskunftsrechte erweitert und die Stichtagsregelung geändert.
Ergänzt wird der Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen durch die in § 1375 Abs. 2 BGB neu eingeführte Beweislastregel.
Die neue Regelung sieht für bestimmte Fallkonstellationen eine Umkehr der Beweislast vor:
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer, als das Vermögen, dass er zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so muss er den Grund für die Vermögensminderung nachvollziehbar darlegen und beweisen.
Hieran erkennen Sie die Wichtigkeit des Auskunftsverlangen über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt!
Der genaue Wortlaut der neuen Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 BGB ist in der Synopse zur Güterrechtsreform abgedruckt.
Das neue Recht des Zugewinnausgleichs gilt schon heute!
Sie haben vollkommen recht, wenn Sie jetzt einwerfen, dass Sie das neue das neue Gesetz ja auch im Internet finden.
Allein die neuen Regelungen zu kennen, hilft Ihnen aber nicht weiter, wenn Sie wissen möchten, was sich gegenüber dem alten Recht geändert hat.
Um sich einen schnellen Überblick zum neuen Zugewinnausgleichsrecht zu verschaffen, ist eine Synopse genau das richtige Arbeitsmittel.
Informieren Sie sich noch heute über die neuen Regeln zum Zugewinnausgleich, damit Ihnen im Prozessvortrag der Zugewinnausgleichsklage kein Fehler unterläuft!
Die entscheidende Frage „altes oder neues Recht?“
Als kompetenter Rechtsanwalt müssen Sie wissen, wie Sie für Ihren Mandanten das beste Ergebnis erzielen.
Für Ihren Mandanten kommt es nun darauf an:
Wann wurde das Verfahren über den Zugewinn anhängig gemacht?
Denn ob die alten oder die reformierten Regelungen zum Zugewinnausgleich Anwendung finden, hängt vom Zeitpunkt der Anhängigkeit der Zugewinnausgleichsklage ab.
Anders als das bis 31. August 2009 geltende Recht berücksichtigt das reformierte Güterrecht auch negatives Anfangsvermögen.
Das bedeutet für Sie:
In jedem Einzelfall ist anwaltliche Beratung notwendig!
Sie müssen Ihren Mandanten darüber informieren, welche Vor- und Nachteile die Einreichung einer Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich nach dem neuen Gesetz hat.
Zur Vermeidung von Haftungslagen müssen Sie außerdem prüfen, ob eine anhängige Zugewinnausgleichsklage zur Vermeidung von Haftungslagen zurückgenommen werden muss.
Beispiele für die anwaltliche Beratungspraxis:
Die Anwendung neuen Rechts könnte z.B. bei Schulden des Gegners im Anfangsvermögen von Vorteil sein.
Bei Schulden des Gegners im Endvermögen könnte sich demgegenüber die Inanspruchnahme alten Rechts anbieten.
Als Rechtsanwalt obliegt Ihnen die Beratungspflicht in jedem Einzelfall.
Sie Synopse zur Güterrechtsreform stellt die Ihnen bekannten Vorschriften zum Zugewinnausgleich dem neu geregelten Güterrecht gegenüber.
So können Sie leicht sehen, worauf Sie bei der Beratung Ihrer Mandanten in Zugewinnausgleichsverfahren nach dem neuen Gesetz achten müssen.
Sie möchten außerdem wissen, wie Sie das neue Recht richtig anwenden?
Der Kollege Dr. Thomas Herr aus Kassel, ein ausgewiesener Familienrechtler, befasst sich in seinem Beitrag mit dem neuen Vorschriften zum Zugewinnausgleich und zeigt im Einzelnen auf, welche Auswirkungen die Güterrechtsreform auf die künftige Mandatsbearbeitung hat. Anhand von Fall- und Berechnungsbeispielen, Praxishinweisen und Formulierungsvorschlägen werden Sie in die Lage versetzt, sich sehr schnell mit den gesetzlichen Änderungen vertraut zu machen.