Antworten zu Beweislastfragen nach der Güterrechtsreform

Beweise spielen in Ihrem Alltag als Anwalt eine besondere Rolle, so auch beim Zugewinnausgleich. Deshalb stehen in dieser Ausgabe Beweislastfragen im Zusammenhang mit der Güterrechtsreform im Mittelpunkt. Was hat sich geändert, was ist neu?

Beweislastfragen spielen beim Anfangs- und Endvermögen eine Rolle. Auch nach der Güterrechtsreform trägt die Beweislast für ein positives Anfangsvermögen weiterhin jede Partei. Die Güterrechtsreform sieht dies jedoch nicht für die Behauptung von Schulden der Gegenpartei vor.

Wer in Beweisnot Schulden der Gegenpartei behauptet, sollte sich auf eine einheitliche Handhabung und Fortführung der alten Beweislastgrundsätze berufen (Brudermüller a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln FamRZ 1999,657).
 

Güterrechtsreform: Beweise zum Endvermögen

Wie sieht es mit der Beweislast aus? Auch hier hält die Güterrechtsreform an Bewährtem fest. Der Anspruchsteller beziehungsweise der Kläger ist auch nach der Güterrechtsreform dazu verpflichtet, die Beweislast für das Endvermögen beider Parteien zu tragen. Da nach der Güterrechtsreform Schulden eine bedeutende Rolle spielen, muss der Kläger auch über das Vorhandensein eigener und das Fehlen von Schulden der Gegenpartei berichten.

Geht es um die Schulden der Gegenpartei, ist laut Güterrechtsreform auf einen substantiierten Sachvortrag zu achten. Außerdem sollte die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nebst Beleganspruch für alle Schulden im Endvermögen gewährleistet sein.

Was passiert, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt? Hier kann es laut Güterrechtsreform zu einer Umkehrung der Beweislast kommen.

Güterrechtsreform: Ein Fallbeispiel

Die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen des M beträgt EUR 50.000. M hat den Betrag vom Bankkonto abgehoben und liefert über den Verbleib keine plausible Erklärung. Zudem behauptet F, M habe EUR 10.000 beim Endvermögen verschwiegen. Nach der Güterrechtsreform gilt folgende Rechtslage: Die Beweislast des Vorhandensein der EUR 10.000 trägt F als Kläger, für die übrigen EUR 50.000 gilt die Umkehr zugunsten von F.

Unser Praxistipp

Nach der Güterrechtsreform können Sie und Ihre Mandanten schnell in die Falle des Beweisrisikos tappen. Empfehlen Sie, Herr/Frau Mustermann, Ihren Mandanten deshalb unbedingt, nach der Trennung Ausgaben zu dokumentieren und Belege aufzuheben.

Das Auskunftsverlangen über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt bekommt mit der Güterrechtsreform eine größere Bedeutung. Liegt eine Differenz vor, gehört diese nach der Güterrechtsreform zum Prozessvortrag der Zugewinnausgleichsklage. Wägen Sie aus Kostengesichtspunkten immer das Risiko ab. Schätzen Sie die Beweisposition der Gegenseite ab.

Nächste Woche beschäftigen wir uns mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich – warum bereits Befürchtungen den vorzeitigen Zugewinnausgleich begründen.

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