Reformen im Familienrecht: Vorzeitiger Zugewinnausgleich nach neuem Recht

von Frank Götsche, Richter am OLG Brandenburg
aus dem Vortrag zur Fachkonferenz Familienrecht 2009

Drohen vermögensmindernde Manipulationen eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte ein Interesse an der Beendigung des Güterstands haben. Dem dient der vorzeitige Zugewinnausgleich. Insofern spielt der vorzeitige Zugewinnausgleich nur für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine Rolle.


 

Früheres Recht des vorzeitigen Zugewinnausgleichs

Nach früherem Recht war der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensminderungen des anderen Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur sehr schwach ausgestaltet.

Zunächst musste – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ein illoyales Verhalten des anderen Ehegatten bereits vorliegen. Dann musste der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erheben. Dieses Verfahren war aufwändig und umständlich, vor allem dann, wenn es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in erster Linie um seinen Zahlungsanspruch ging.

Neues Recht des vorzeitigen Zugewinnausgleichs

Nach dem neuen Recht kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gem. §§ 1385, 1386 BGB in vier Konstellationen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Neu ist § 1385 Nr. 2 BGB. Danach muss die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht mehr abgewartet werden. Vielmehr kann vorzeitiger Zugewinnausgleich bereits verlangt werden, wenn illoyale Handlungen und eine dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten sind.

Die amtliche Begründung nennt einige Beispiele:

  • Der Ehemann hat sein Vermögen in Aktien und Festgeldkonten angelegt; mit der Trennung beginnt er, die Aktien zu veräußern und die Festgeldkonten aufzulösen; das Geld transferiert er auf sein Girokonto; einen wirtschaftlichen Grund dafür gibt es nicht. Die Ehefrau befürchtet deshalb, der Ehemann habe diese Vermögenswerte nur jederzeit verfügbar gemacht, um sie leichter verschwinden zu lassen und dadurch sein Vermögen zum Nachteil seiner Ehefrau zu vermindern.
  • Die Ehefrau ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung inseriert die Ehefrau die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Ehemann befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
  • Die Ehegatten haben während ihrer Ehe in einfachen Vermögensverhältnissen gelebt. Unmittelbar nach der Trennung bucht der Ehemann für sich und seine Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau befürchtet nun, dass mit der Bezahlung dieser Kreuzfahrt das ersparte kleine Vermögen des Ehemannes aufgebraucht wird.

Leistungsklage mit Auskunftsanspruch

Gem. § 1385 BGB i.V.m. § 1379 Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch direkt durch eine – mit der Gestaltungsklage auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene – Leistungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend machen.

Um so vorzugehen, muss der Berechtigte seinen Anspruch aber auch beziffern können. Das kann er nur, wenn er über die Höhe des Zugewinns des anderen Ehegatten informiert ist. Deshalb wird ihm die Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB wie bei der Einklagung seines Zugewinnausgleichs im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeräumt.

Bloße Auflösung der Zugewinngemeinschaft, § 1386 BGB

Zusätzlich kann sich jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB mit einer reinen Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft lösen, § 1386 BGB.
Auch in diesem Fall muss der Ehegatte wissen, ob er ausgleichsberechtigt ist. Er kann nur dann eine sinnvolle Entscheidung darüber treffen, ob er eine Gestaltungsklage oder eine Leistungsklage erheben möchte, wenn er über den Zugewinn des anderen Ehegatten Bescheid weiß. Deshalb wird ihm auch hier die Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB eingeräumt.

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