Zugewinnausgleich und Güterrechtsreform

Momentan tut sich im Familienrecht einiges. Zum 1.9.09 trat das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft. Zeitgleich kamen das neue FamFG sowie das Versorgungsausgleichsgesetz.

Sie haben auf dieser Seite bereits die wichtigsten Änderungen zum FamFG sowie zum Versorgungsausgleichsgesetz gelesen. Heute startet eine neue Serie zum Thema Zugewinnausgleich und Güterrechtsreform.

Zugewinnausgleich: Was ist neu? Was ändert sich?

Es warten wertvolle Informationen zum Zugewinnausgleich auf Sie. Und nicht nur das. Die Tipps rund um die Veränderungen im Zugewinnausgleich sind diesmal ganz besonders praxisorientiert, aus dem Blickwinkel des beratenden Anwalts und unter besonderer Berücksichtigung taktischer Gesichtspunkte. Profitieren Sie von unseren Tipps zum Zugewinnausgleich – so erleichtern Sie sich Ihren Arbeitsalltag.

Gründe für die Änderungen im Zugewinnausgleich

Warum überhaupt die Neuerungen im Zugewinnausgleich? Die neuen Vorschriften im Zugewinnausgleich bezwecken insbesondere

  • mehr Gerechtigkeit durch die Berücksichtigung von Schulden
  • Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen
  • Stärkung der Position des Ausgleichsberechtigten

Diese Ziele für den Zugewinnausgleich möchte die Güterrechtsreform durch folgende Änderungen erreichen:

  • Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens
  • Einführung einer neuen Beweislastregel
  • Stärkung der Auskunftsrechte
  • Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes
  • Verbesserungen des Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen

Zugewinnausgleich berücksichtigt jetzt Schulden

Bislang kannte der Versorgungsausgleich kein negatives Anfangsvermögen. Jetzt müssen Sie für den Zugewinnausgleich die Verbindlichkeiten über die Höhe des Anfangsvermögens hinaus abziehen. Daraus folgt, dass auch das Endvermögen negativ sein kann.

Der neue Gerechtigkeitsgedanke im Versorgungsausgleich lässt sich gut anhand folgenden Fallbeispiels erkennen:

M hat ein Anfangsvermögen von € 100.000 Bankschulden. Dem aktiven Endvermögen des M von € 100.000 stehen Schulden von € 150.000 gegenüber.
F hat einen Zugewinn von € 100.000 erzielt. Während nach altem Recht F an M einen Zugewinnausgleich von € 50.000 zahlen musste, beträgt der Zugewinnausgleich nach neuem Recht nur noch € 25.000.
Der Tilgungsgewinn von € 50.000 wird als Rechnungsposten abgezogen und nur die verbleibende Differenz geteilt.

Unser Tipp für die Beratungspraxis

Je nach anwaltlich zu vertretender Interessenslage kommt es beim neuen Zugewinnausgleich darauf an, die Geltendmachung von Schulden durchzusetzen oder zu verhindern. Beachten Sie, dass Verluste nicht geteilt werden, sondern nur aktives Endvermögen oder die Verringerung von Schulden. Die Neuregelung im Zugewinnausgleich sieht keine Mithaftung des anderen Ehegatten vor. Generell zählen auch Verbindlichkeiten, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig geworden sind.

Besonders übersichtlich dargestellt sind die Änderungen zum Zugewinnausgleich in der Synopse zur Güterrechtsreform. Erkennen Sie auf einen Blick, was neu ist bezüglich unredlicher Vermögensverschiebungen, negativem Anfangsvermögen sowie der prozessualen Position des Ausgleichsberechtigten. Die Synopse steht für Sie gratis zum Download bereit. Jetzt gleich gratis herunterladen.