Leider kein Kinderspiel: Den Verfahrenswert in Kindschaftssachen bestimmen

Kindschaftssachen machen einen großen Teil Ihrer Arbeit als Familienrechtsanwalt aus. Umso wichtiger, dass Sie genau wissen, wie sich der Wert bei Verfahren rund um elterliche Sorge, Umgangsrecht und Co zusammensetzt. Dabei gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Verfahrenswert in Kindschaftssachen: Überblick

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die zum Gegenstand haben:
 

  • Elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG),
  • Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG),
  • Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG),
  • Vormundschaft (§ 151 Nr. 4 FamFG),
  • Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht (§ 151 Nr. 5 FamFG),
  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach §§ 1631b, 1800 und 1915 BGB (§ 151 Nr. 6 FamFG),
  • Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 151 Nr. 7 FamFG) und schließlich
  • Aufgaben nach dem JGG (§ 151 Nr. 8 FamFG).

 
Besonderheiten sind zu beachten, wenn mehrere Kindschaftssachen zusammen anhängig gemacht werden (z.B. Sorgerecht und Umgangsrecht).

Dann ist für jede Sache eigenständig ein Teilverfahrenswert festzusetzen. Die Summe der einzelnen Werte ist dann der maßgebliche Wert für das Verfahren insgesamt.

 

Soweit die Zusammenrechnung der Teilverfahrenswerte für die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsfrage sogar dann vorgenommen wird, wenn die beiden Komplexe in getrennten Verfahren behandelt werden, ist dem nicht zu folgen.

Getrennt geführte Verfahren, also Verfahren, die auch separate Aktenzeichen erhalten haben, sind nicht nachträglich für die Bestimmung des Verfahrenswerts zusammenzuführen.

Was nicht durch förmlichen Beschluss verbunden wurde, bleibt vielmehr auch für den Verfahrenswert getrennt.

Verfahrenswert bei der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge besteht nach § 1626 Abs. 1 BGB aus der Personen- und der Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB).

Wer den Verfahrenswert zu Fragen der elterlichen Sorge bestimmen möchte, muss differenzieren zwischen:

1. Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge

Geht es in einem Verfahren im Bereich der elterlichen Sorge um die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, so ist für die Bestimmung des Verfahrenswerts von zentraler Bedeutung, ob

  • im Verbund mit der Scheidung (§ 137 Abs. 3 FamFG, § 44 Abs. 2 FamGKG),
  • isoliert (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) oder
  • im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 41 FamGKG) entschieden wird.

Im Verbundverfahren ist pro Kindschaftssache (vgl. § 151 FamFG) der Verfahrenswert zu bestimmen, indem der Verfahrenswert der Ehesache (§ 43 FamGKG) für jede Kindschaftssache um 20 % erhöht wird (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FamGKG).

Der maximale Verfahrenswert beträgt 3.000 € (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz a.E. FamGKG).

Beispiel

Im Scheidungsverbund beantragt die Mutter, ihr die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. Der Gesamtverfahrenswert für das Scheidungsverfahren setzt sich aus dem Teilverfahrenswert für die Scheidung und dem Teilverfahrenswert für den Komplex elterliche Sorge zusammen. Der Teilkomplex Versorgungsausgleich sei an dieser Stelle vernachlässigt.

Bei 2.000 € Einkommen des Mannes und 2.000 € Einkommen der Frau beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung:

Quartalseinkommen M 6.000 €
Quartalseinkommen F 6.000 €
Abzug (250 € x 3) -750 €
Kindergeld pro Quartal (184 € x 3) 552 €
Verfahrenswert Scheidung 11.802 €

Wegen des Antrags auf Regelung der elterlichen Sorge sind 20 % der Ehesache als Verfahrenswert relevant, also 20 % von 11.802 €, und damit (gerundet) 2.360 € (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamGKG).

Damit ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert für das gerichtliche Verfahren von (11.742 € + 2.360 € =) 14.102 €.

Wird isoliert verhandelt und entschieden, so beträgt der Verfahrenswert regelmäßig pauschal 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG).

In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist i.d.R. die Hälfte des Verfahrenswerts in der Hauptsache als Verfahrenswert zugrunde zu legen (§ 41 FamGKG).

Beispiel

Im Scheidungsverbund begehrt die Frau die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder auf sich. Da sie befürchtet, dass der Mann sich kurzfristig mit den Kindern ins Ausland absetzt, stellt sie zudem einen Antrag auf vorläufige Regelung.

Beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung 9.000 €, so sind für die Frage der Regelung der Kindschaftssache „elterliche Sorge“ 20 % davon, mithin 1.800 €, anzusetzen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FamGKG).

Der Antrag auf vorläufige Regelung kann über § 41 FamGKG aus 1.800 € : 2 = 900 € abgerechnet werden.

Leben die Parteien getrennt, ohne dass bereits ein Scheidungsverfahren an- bzw. rechtshängig ist, und beantragt die Frau die Regelung der elterlichen Sorge vorab, so sind für das Hauptsacheverfahren wegen § 45 Abs. 1 FamGKG als Verfahrenswert 3.000 € anzusetzen.

Kommt es in dieser Situation zu einem Verfahren betreffend den vorläufigen Rechts-schutz, so beträgt dafür der Verfahrenswert 3.000 € : 2 = 1.500 € (§ 41 FamGKG).

Unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann das Gericht den regulären Verfahrenswert erhöhen oder auch verringern (§ 44 Abs. 3 FamGKG bzw. § 45 Abs. 3 FamGKG). Die Norm ist auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 41 FamGKG anzuwenden.

Zu einer Herabsetzung des Verfahrenswerts kann es kommen, wenn lediglich ein Teilbereich der elterlichen Sorge Gegenstand des Verfahrens ist. Generell kommt die Absenkung des Verfahrenswerts aber nur bei ganz besonders ins Auge fallenden Abweichungen von einer durchschnittlichen Kindschaftssache in Betracht.

Umstände, die eine Verfahrenswerterhöhung nach sich ziehen können, sind z.B.

  • die Gegenwehr des Kindes gegen bestimmte Regelungen,
  • umfangreiche Anhörungen,
  • mehrfache (ergänzende) Anhörungen des Jugendamts,
  • die Dauer des Verfahrens,
  • die Einholung eines psychologischen Gutachtens,
  • eine sonstige Beweiserhebung,
  • widerstreitende Anträge der Eltern oder
  • günstige Vermögensverhältnisse.

Die hier beschriebenen Bereiche stellen in aller Regel für die am Verfahren Beteiligten eine besondere Belastung dar. Setzt man sich intensiv mit den damit verbundenen Problemen auseinander, so ist der Zeitaufwand enorm. Deshalb wurde der Verfahrenswert in einem solchen Verfahren auch schon mit 8.180,67 € (16.000 DM) festgesetzt. Jedenfalls aber wird im Regelfall angenommen, dass es keinen Grund gibt, den Verfahrenswert herabzusetzen.

Wenn Termine mit einer Gesamtdauer von sechs Stunden keinen Anlass gaben, den Regelstreitwert im Sorgerechtsverfahren zu erhöhen, so kann diese Entscheidung nicht als richtig angesehen werden.

Betrifft die Kindschaftssache mehrere Kinder, so ist sie hinsichtlich des Gegenstands-werts dennoch nur als eine zu behandeln (§ 44 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG). Ob sich die Frage der elterlichen Sorge auf eines oder mehrere Kinder bezieht, ist also im Hinblick auf den Verfahrenswert unerheblich. Ausnahme: Die zwei Kinder stammen aus verschiedenen Beziehungen der Mutter (Umgang wurde von der Großmutter begehrt).

Wird das Sorgerechtsverfahren vom Scheidungsverfahren getrennt und isoliert weitergeführt, so wird aus 3.000 € abgerechnet. Es handelt sich dann um ein neues selbständiges Verfahren, in dem die Gebühren neu verdient werden, allerdings unter Anrechnung der im Verbundverfahren verdienten und abgerechneten Gebühren.
Ausnahme: Wird lediglich vorab geschieden und die Folgesache zurückgestellt, so beträgt der Regelverfahrenswert weiterhin 20 % des Werts der Ehesache.

Umgekehrt gilt: Wird eine zunächst isoliert geführte Kindschaftssache wegen des unterdessen eingeleiteten Scheidungsverfahrens mit diesem verbunden, so ist als Gegenstandswert für die Gebühren, die in der Zeit angefallen sind, zu der das Verfahren noch isoliert geführt wurde, die Regelung des § 45 Abs. 1 FamGKG maßgeblich, für die Zeit danach § 44 Abs. 2 FamGKG.

Werden zwei isoliert geführte Kindschaftssachen verbunden, so erfolgt keine Zusammenrechnung der bisherigen Einzelgegenstandswerte, sondern es handelt sich um einen Gegenstand.

Ebenso ist nur ein Verfahrenswert festzusetzen, wenn in einem Verfahren verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge behandelt und wechselseitig Anträge gestellt werden.

2. Andere Fragen der elterlichen Sorge

Ist Gegenstand eines Verfahrens betreffend die elterliche Sorge nicht deren Übertragung oder Entziehung (ganz oder teilweise), so ist der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG festzusetzen.

Es handelt sich um den Auffangwert zur Wertbestimmung nichtvermögensrechtlicher Angelegenheiten. Damit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten.

Der Verfahrenswert beträgt im Maximum 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG) und, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Verfahrenswerte in umgangsrechtlichen Fällen

Der Verfahrenswert in einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG) ist nach denselben Kriterien festzusetzen wie der bei einem Streit um die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge. Er beläuft sich also,

  • soweit der Streit im Scheidungsverbund ausgetragen wird, auf 20 % des Verfahrenswerts der Scheidung (§ 137 Abs. 3 FamFG),
  • soweit das Verfahren isoliert geführt wird, auf pauschal 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) und
  • auf die Hälfte des Werts des Hauptsacheverfahrens im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz (§ 41 FamGKG).

Eine Kürzung des Regelwerts um ein Drittel wird für gerechtfertigt gehalten, wenn

  • nur ein untergeordneter Einzelaspekt des Umgangs streitig, der Sachverhalt einfach gelagert und die wirtschaftliche Situation der Eltern beengt ist,
  • die Beteiligten sich einig sind und eine persönliche Anhörung deshalb unterbleibt.

Erhöht wurde der Verfahrenswert von 3.000 € auf 5.000 €, als ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und mehrere Termine stattfanden.

Kindesherausgabe

Der Verfahrenswert in einem Verfahren betreffend die Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG) ist nach denselben Kriterien festzusetzen wie der bei einem Streit um die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge. Er beläuft sich also,

  • soweit der Streit im Scheidungsverbund ausgetragen wird, auf 20 % des Verfahrenswerts der Scheidung (§ 137 Abs. 3 FamFG),
  • soweit das Verfahren isoliert geführt wird, auf pauschal 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG) und
  • auf die Hälfte des Werts des Hauptsacheverfahrens im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz (§ 41 FamGKG).

Vormundschaft

Vormundschaftssachen (§ 151 Nr. 4 FamFG) sind nicht als Familiensachen nach § 45 FamGKG erfasst und damit nach § 46 Abs. 1 FamGKG abzurechnen.

Es ist zu unterscheiden:

1.
Geht es bei einer Vormundschaftssache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so sind über § 46 Abs. 1 FamGKG die Normen der KostO anwendbar. Das sind die Vorschriften von §§ 18 Abs. 3, 19–25, 39 Abs. 2 und 46 Abs. 4 KostO. Maximal beträgt der Verfahrenswert 1 Mio. € (§ 46 Abs. 3 FamGKG).

2.
Betrifft die Vormundschaftssache eine nichtvermögensrechtliche Sache, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich ist dann das billige Ermessen, wobei auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, abzustellen ist. In diesem Fall beläuft sich der Verfahrenswert auf maximal 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG) und ist auf 5.000 € festzusetzen, wenn keine weiteren anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
 

Pflegschaft und Vertreterbestellung

Betrifft eine Angelegenheit eine Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, so handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 5 FamFG.

Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 46 Abs. 2 FamGKG. Die Vorschrift regelt die Einzelpflegschaften. Zu differenzieren ist wie folgt:

  • Geht es in einer solchen Sache um eine einzelne Rechtshandlung, so richtet sich der Verfahrenswert nach dem Wert der Rechtshandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FamGKG). Maßgeblich ist der objektive Wert des Rechtsgeschäfts.
  • Betrifft die Pflegschaft eine gegenwärtige oder künftige Bruchteilsberechtigung, so kommt es auf den Wert des Bruchteils an (§ 46 Abs. 2 Satz 2 FamGKG).
  • Geht es bei der Pflegschaft um ein Gesamthandsverhältnis, so entscheidet der Anteil am Gesamthandsvermögen (§ 46 Abs. 2 Satz 3 FamGKG).

Bei sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind §§ 18 Abs. 3, 19–25, 39 Abs. 2 und 46 Abs. 4 KostO (§ 46 Abs. 1 KostO) anzuwenden, wobei der Verfahrens-wert nach oben bei 1 Mio. € gedeckelt ist (§ 46 Abs. 3 KostO).

Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten richtet sich der Verfahrenswert nach billigem Ermessen, d.h. den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten (§ 42 Abs. 2 FamGKG).

Maximal beträgt der Verfahrenswert 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Genehmigung der Unterbringung

Nach § 151 Nr. 6 FamFG sind auch die Verfahren betreffend Genehmigungen der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b BGB, § 1800 BGB und § 1915 BGB Kindschaftssachen.

Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, weshalb der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen ist.

Für das anzuwendende billige Ermessen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an.

Im Maximum beträgt der Verfahrenswert 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Anordnung der Unterbringung

Nach § 151 Nr. 7 FamFG sind Angelegenheiten, die die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker zum Gegenstand haben, Kindschaftssachen.

Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, weshalb der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen ist.

Für das anzuwendende billige Ermessen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an.

Die Wertgrenze beträgt 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall beträgt der Verfahrenswert 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Aufgaben nach dem JGG

Soweit Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 8 FamFG sind, ist bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu unterscheiden:

1.
Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach den Normen der KostO festzusetzen, nämlich nach §§ 18 Abs. 3, 19–25, 39 Abs. 2 und 46 Abs. 4 KostO (§ 46 Abs. 1 FamGKG), maximal auf 1 Mio. € (§ 46 Abs. 3 FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

2.
Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen, d.h. nach billigem Ermessen. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an. Im Maximum beträgt der Verfahrenswert 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

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