Mediationsgesetz unterschriftsreif – gerichtsinterne Mediation bleibt erhalten

Das Mediationsgesetz bekommt Lande-Erlaubnis: Bundestag und Bundesrat haben den Kompromiss angenommen, den der Vermittlungsausschuss vor wenigen Tagen erzielt hatte. Damit kann das lange umstrittene Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden. Lesen Sie hier erste Fakten und Reaktionen zum neuen Mediationsgesetz.

Das Mediationsgesetz unterscheidet zwischen Güterichter und Mediator

Das Mediationsgesetz kommt. Die gerichtsinterne Mediation bleibt trotzdem erhalten. Und die gerichtsinternen Streitschlichter heißen demnächst Güterichter. Mit diesem Dreisatz könnte man das Ergebnis beschreiben, dass Bundestag und Bundesrat in Sachen Mediation vorlegen.
 

Im Gegensatz zum Mediator darf der gerichtsinterne Güterichter eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Parteien auch konkrete Konfliktlösungen vorschlagen. Er darf sich deshalb zwar nicht Mediator nennen, kann aber trotzdem alle Methoden der Mediation anwenden. Mehr noch: Den Ländern ist es sogar gestattet, mit besonders günstigen Tarifen für die gerichtsinterne Mediation zu werben.

Der eigentliche Sinn des Mediationsgesetzes wird damit ein Stück weit unterlaufen. Immerhin wollte der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung“ ursprünglich die freie Mediationspraxis fördern.

Dafür gibt es nun aber endlich grünes Licht für ein Gesetz, das Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger als „Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland“ bezeichnet. Nach wie vor profitieren davon auch freie Mediatoren – allen voran durch den gesetzlich festgelegten „Vorzug der einvernehmlichen Lösung“.

Mediationsgesetz: So reagieren die Berufsverbände

Positiv fällt deshalb auch die Reaktion der Bundesrechtsanwaltkammer aus. „Der Gesetzgeber hat mit seiner besonnenen Weichenstellung bestätigt, dass das Mediationsverfahren besondere Anforderungen – insbesondere hinsichtlich der Neutralität, der Verschwiegenheit und des Zeitrahmens – an den Mediator stellt, die nur außerhalb des Gerichts gewährleistet werden“, bilanziert der Vorsitzende des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK, Rechtsanwalt Michael Plassmann, die Neuregelungen.

Plassmann weiter: „Obwohl damit der außergerichtlichen Streitbeilegung Vorfahrt gewährt wird, wird den Parteien auch noch im gerichtlichen Verfahren durch den Güterichter eine einvernehmliche Beilegung des Konfliktes ermöglicht. Gerade weil die Richterschaft in den letzten Jahren einen wichtigen Beitrag zur Etablierung konsensualer Verfahren geleistet hat, ist die flächendeckende Etablierung des Güterichters im Sinne der Rechtsuchenden zu begrüßen“.

Wie geht es beim Mediationsgesetz weiter?

Die konkrete Ausgestaltung des Mediationsgesetzes ist in einigen Punkten noch unklar. So ist zum Beispiel die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ bereits im Gesetz verankert. Welche Kriterien Sie als Anwalt oder Mediator für diesen Titel erfüllen müssen, wird aber erst noch per Rechtsverordnung festgelegt.

Quellen: Bundesrat, Pressemitteilung v. 29.06.2012; BRAK, Pressemitteilung vom 28.06.2012

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