Schlag auf Schlag ging es bei einem Rechtsstreit gegen die Stadt Köln um den Anspruch auf einen U3-Betreuungsplatz. Die Stadt bot den Eltern einen Platz bei einer Tagesmutter an, doch die Eltern bestanden auf einen Kita-Platz.
OVG sorgt für Erleichterung bei der Stadt Köln
Noch im Juli hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden: Eltern sollen grundsätzlich zwischen Kita und Tagesmutter wählen dürfen. Wer sein Kind nicht bei einer Tagesmutter unterbringen möchte, hat weiterhin Anspruch auf einen Kita-Platz.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat diesen Beschluss nun in einem Eil-Urteil kassiert und der Stadt Köln Recht gegeben (Az.: 12 B 793/13).
Eltern haben zwar die Möglichkeit, zwischen Kindertagesstätte und Tagesmutter zu wählen. Das gilt aber nicht, wenn kein Kita-Platz zur Verfügung steht. Das OVG weist darauf hin, dass die frühkindliche Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter als gleichwertig und gleich geeignet anzusehen sind.
Einen weiteren Streitpunkt im gleichen Verfahren lässt das Oberverwaltungsgericht dagegen offen. Das Kölner Verwaltungsgericht war der Meinung, in städtischen Gebieten dürfe die Kindertagesstätte nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort der Familie entfernt liegen.
Laut OVG darf in dieser Frage aber keine „pauschalisierende Regelbeurteilung“ erfolgen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände der Einzelfalls betrachtet werden.