Neu im Familienrecht 2018

Im folgenden Beitrag sehen Sie wichtige Neuerungen, die 2018 im Familienrecht auf uns zukommen. Wegen der schwierigen Regierungsbildung ist noch vieles in der Schwebe. Dennoch sind einige Themen bzw. Änderungen im Familienrecht mehr oder weniger bereits gesetzt.

1. Düsseldorfer Tabelle

Vielleicht die prominenteste jährliche Änderung im Familienrecht ist die Düsseldorfer Tabelle. Diese ist für das Jahr 2018 bereits erschienen, alle Informationen dazu gibt es hier.
 

2. Neue Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

Auch bei der Bremer Tabelle gibt es üblicherweise jährliche Anpassungen.

Im folgenden sehen Sie die aktuellen Werte der Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand 1.1.2018) – berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 3 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2018 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag.

Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch, München

Nettobemessungsgrundlage     Zuschlag in Prozent zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage
       
in Euro      
1 995 13%
996 1.050 14%
1.051 1.105 15%
1.106 1.160 16%
1.161 1.200 17%
1.201 1.245 18%
1.246 1.285 19%
1.286 1.315 20%
1.316 1.350 21%
1.351 1.390 22%
1.391 1.445 23%
1.446 1.500 24%
1.501 1.560 25%
1.561 1.620 26%
1.621 1.685 27%
1.686 1.755 28%
1.756 1.825 29%
1.826 1.900 30%
1.901 1.975 31%
1.976 2.050 32%
2.051 2.130 33%
2.131 2.215 34%
2.216 2.300 35%
2.301 2.385 36%
2.386 2.475 37%
2.476 2.565 38%
2.566 2.655 39%
2.656 2.745 40%
2.746 2.840 41%
2.841 2.930 42%
2.931 3.025 43%
3.026 3.105 44%
3.106 3.170 45%
3.171 3.240 46%
3.241 3.305 47%
3.306 3.370 48%
3.371 3.435 49%
3.436 3.500 50%
3.501 3.565 51%
3.566 3.625 52%
3.626 3.690 53%
3.691 3.760 54 % 1)
3.761 3.830 55%
3.831 3.905 56%
3.906 3.980 57%
3.981 4.060 58%
4.061 4.215 59 % 2)
4.216 4.435 60%
4.436 4.680 61%
4.681 4.955 62%
4.956 5.260 63%
5.261 5.610 64%
5.611 6.010 65%
6.011 6.470 66%
6.471 7.005 67%
7.006 7.640 68%
7.641 8.395 69%
8.396 9.325 70%
9.326 10.480 71%
10.481 11.960 72%
11.961 13.390 73%
13.391 14.230 74%
ab 14.231 75%

 

1) In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.800 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 3.755,86 € und einem Zuschlag von 54,43 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.078 € erreicht.

2) In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 4.090,85 € und einem Zuschlag von 58,89 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.209 € erreicht. Nach BGH, FamRZ 2007, 117 ist aber auch ein Vorsorgeunterhalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen.

Änderungen bei den PKH-Werten

Die Prozesskostenhilfe-Beträge sind zum 1.1.2018 gestiegen. Folgende Regelung enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 (PKHB 2018) laut B. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 4012 (Nr. 79):

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 383 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Bei den Beitragsbemesseungsgrenzen hat es durch die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018“ Änderungen gegeben, die seit dem 1.1.2018 gelten (BGBl. 2017, Teil I, Nr. 74, S. 3778f.).

Hier die Werte für das kommende Jahr 2018 (jeweils pro Monat soweit nicht anders angegeben):

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.500 EUR (West) / 5.800 EUR (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 8.000 EUR (West) / 7.150 EUR (Ost)

Versicherungspflichtgrenze GKV/ PV: 4.950 EUR/ Monat – 59.400 EUR/ Jahr

Beitragsbemessungsgrenze GKV/ PV: 4.425 EUR/ Monat – 53.100 EUR/ Jahr

Bezugsgröße in der Sozialvers., § 18 SGB IV: 3.045 EUR (West) / 2.695 (Ost)

Scheinvaterregress

Dieses bereits für 2017 geplante Vorhaben ist steckengeblieben – ob es nach einer Regierungsbildung 2018 wieder aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. Weitere Informationen zum Scheinvaterregress gibt es hier.

Änderungen beim Abstammungsrecht

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es im Abstammungsrecht Änderungen geben. Der Deutsche Juristentag sowie der vom Bundesjustizminister eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht haben sich in der jüngeren Vergangenheit dafür ausgesprochen, Erleichterungen für den biologischen Vater auf dem Weg zur juristisch abgesicherten Vaterschaft zu schaffen: Er soll z.B. ein Klagerecht für eine kurze Zeit nach der Geburt erhalten. Hier besteht für die neue Regierung also bereits ein konkreter Arbeitsauftrag. Vgl. zum Abstammungsrecht auch die aktuelle Entscheidungen des BGH XII ZB 525/16 sowie BGH XII ZB 389/16.

Wechselmodell

Auch beim Wechselmodell könnte es gesetzliche Regelungen geben, allerdings sind Prognosen wegen einer noch fehlenden Koalitionsvereinbarung im Moment nicht möglich. Über das Wechselmodell haben wir hier bereits ausführlich berichtet.

Sobald es Neuigkeiten zu familienrechtlichen Änderungen im Jahr 2018 gibt, informieren wir Sie hier auf Familienrecht.de !

2 Kommentare zu “Neu im Familienrecht 2018

  1. Meine Enkelin ist 2,5 Jahre alt, mein Sohn hat die Scheidung, nach 1Jahr getrennt leben, eingereicht. Die Ex-Frau stimmt
    einen Wechselmodell nicht zu.
    Es gibt keinen Anlass dafür, unsere Vermutung, sie benötigt das Geld was sie monatlich erhält!

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