Ob beim Thema Scheidung, Unterhalt, Umgang oder Mediation: Sie arbeiten engagiert für Ihre Mandanten und möchten dafür auch angemessen entlohnt werden. Doch viele Familienrechtsanwälte sind unsicher, welchen Faktor der Geschäftsgebühr sie für welche Tätigkeit ansetzen können. Mehrere aktuelle Entscheidungen zum Thema Anwaltshonorar bringen interessante Neuigkeiten.
Anwaltshonorar: Welchen Faktor der Geschäftsgebühr können Sie ansetzen?
Normalerweise ist für eine durchschnittliche zivilrechtliche Tätigkeit die 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen.
Allerdings hatte der 6. Zivilsenat des BGH noch im Mai dazu entschieden, dass Ihnen als Rechtsanwalt dabei ein gewisser Spielraum zusteht. Demnach liegt auch der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr für eine durchschnittliche Tätigkeit noch innerhalb der Toleranzgrenze (Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11, DRsp-Nr. 2012/10010). Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist es nicht Aufgabe der Gerichte, jede geringfügige Abweichung vom Mittelwert 1,3 aufwendig zu prüfen.
Im Juli 2012 wurde dieses Urteil dann aber durch den 8. Zivilsenat des BGH wieder relativiert (Urt. v. 11.07.2012 · Az. VIII ZR 323/11). Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus ist nur dann statthaft, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Eine 1,5-fache Erhöhung ist damit nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
OLG München: Neues Urteil zur Vergütungsvereinbarung
Mit dem Thema Vergütungsvereinbarungen hat sich das OLG München in seinem Urteil vom 03.05.2012 (24 U 646/10) beschäftigt und kam zu dem Ergebnis: Wird in einer Vergütungsvereinbarung das 3,2-fache der gesetzlichen Gebühren vereinbart, so ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht als sittenwidrig und damit nichtig zu werten.
Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Würselen/ Redaktion