So bereiten Sie das erste Mandantengespräch zur Scheidung optimal vor

Eheleute, die sich mit der Absicht tragen, sich scheiden zu lassen oder die auf einen bereits gestellten Scheidungsantrag reagieren müssen, werden sich in aller Regel zunächst mündlich, telefonisch oder per E-Mail um einen Besprechungstermin bemühen. Wenn Sie schon in diesem Moment mit der Vorbereitung des Mandantengesprächs beginnen, sparen Sie später wertvolle Zeit.

Informationserfassung und Verfahrensförderung bei Kontaktaufnahme des Mandanten

Bei dieser Gelegenheit sollte die Sekretärin oder Rechtsanwaltsfachangestellte bereits folgende Dinge erfragen:

  • Vor- und Zunamen des Mandanten
  • Telefonnummer und Handynummer
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse

Anlässlich der Terminabstimmung sollte der künftige Mandant durch das Büro bereits darauf hingewiesen werden, bestimmte Unterlagen zur Besprechung mitzubringen.

Als hilfreich hat es sich dabei erwiesen, ihm ein Merkblatt über die maßgeblichen Unterlagen auszuhändigen oder mit einer schriftlichen Bestätigung des Besprechungstermins zukommen zu lassen.

Das hier vorgeschlagene Mandantenmerkblatt eignet sich sowohl zur Vorbereitung des ersten Mandantengesprächs als auch zur weiteren Informationserfassung im Verlauf der späteren Mandatsbearbeitung.

Im Zusammenhang mit einer Scheidung und der Regelung der Scheidungsfolgen bedarf es zur angemessenen Informationserfassung und Verfahrensförderung zahlreicher Unterlagen.

Für die anwaltliche Beratung und verlässliche Abstimmung des weiteren Vorgehens ist es dabei unerlässlich, bereits zu einem frühen Zeitpunkt ganz umfassend informiert zu werden. Geschieht dies erst sukzessive, beeinträchtigt dies zwangsläufig die Qualität des ersten Mandantengesprächs und die dabei zu treffenden Entscheidungen.

Beachtung schon vorliegender Korrespondenz

Ist in der Ehesache bereits korrespondiert worden, können sich hieraus ergebende Fristen zu beachten sein (z.B. Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Zahlung im Rahmen eines Unterhaltsbegehrens).

Laufen diese Fristen vor dem in Aussicht genommenen Besprechungstermin ab, ist dieser entweder vorzuverlegen oder der Versuch zu unternehmen, sich von Anwalt zu Anwalt um eine Fristverlängerung zu bemühen.

Gerichtliche Fristen oder Terminierungen

Besondere Beachtung ist insoweit auch gerichtlich gesetzten Fristen oder bereits erfolgten Terminierungen zu schenken (z.B. im Rahmen einstweiliger Anordnungsverfahren). Der Mandant ist hierauf gesondert hinzuweisen, um ggf. im Vorwege in geeigneter Weise reagieren zu können.

Weiterer Sinn und Zweck des Merkblatts

In den sonstigen Fällen dient das verwandte Merkblatt dazu, zumindest im Besprechungstermin alle Unterlagen in Händen zu halten, die zur weiteren Bearbeitung eines Ehesachenmandats zunächst unerlässlich sind.

Auch hat der bearbeitende Anwalt bei rechtzeitigem Eingang der erbetenen Unterlagen die Möglichkeit einer konstruktiven Vorbereitung des Erstgesprächs.

Natürlich sind im Merkblatt nicht alle Unterlagen aufgeführt, die in einem Scheidungsverfahren irgendwann einmal benötigt werden, wohl aber diejenigen, die zur Stellung des Scheidungsantrags oder einer Erwiderung hierauf erforderlich sind.

Liegen die notwendigsten Formulare, so z.B. für die Verfahrenskostenhilfe oder den Versorgungsausgleich, ausgefüllt bereits im Erstgespräch vor, verkürzt dies den weiteren Verfahrensablauf im Übrigen ganz erheblich.

Heiratsurkunde

Die Heiratsurkunde der Beteiligten ist bereits mit dem Scheidungsantrag dem Familiengericht einzureichen (§ 133 Abs. 2 FamFG). Die Einreichung erübrigt sich selbstverständlich dann, wenn diese bereits durch den Ehegatten vorgenommen wurde.

Unabhängig hiervon sind der Urkunde die für den Scheidungsantrag maßgeblichen Personendaten zu entnehmen. Auf die Angaben des Mandanten selbst ist, insbesondere was das Geburtsdatum des Ehegatten oder das Eheschließungsdatum betrifft, häufig wenig Verlass.

Die Urkunde wird nach Rechtskraft der Scheidung oder Rücknahme des Scheidungsantrags demjenigen Ehegatten zurückgegeben, der es über seinen Anwalt zur Akte gereicht hat.

Überprüfung des Ehevertrags auf Wirksamkeit

Die Vorlage eines etwaig vorhandenen Ehevertrags bedarf es, um prüfen zu können, ob die darin enthaltenen Regelungen wirksam sind. Die Regelungen können formell, aber auch materiell unwirksam sein.

So bedarf etwa eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wurde, der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags muss dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 7 VersAusglG, § 1410 BGB) (zu den Formerfordernissen ehevertraglicher Absprachen siehe Teil 10/4.1).

Nach der Prüfung der formellen Wirksamkeit des Ehevertrages ist zu klären, ob der Ehevertrag auch materiell wirksam ist.

Denn der Ehevertragsfreiheit sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Grenzen gesetzt.

Soweit durch die vertragliche Regelung „eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint“ (BGH, FamRZ 2004, 601ff.), ist diese Regelung unwirksam.

Inhalts- und Ausübungskontrolle nötig

Es bedarf daher einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. Maßstab ist hierbei die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte „Kernbereichslehre“. Diese besagt: Je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, um so genauerer Prüfung bedarf sie.

Zum Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der bei Vorhandensein gemeinschaftlicher Kinder oder bei Schwangerschaft nicht gänzlich ausgeschlossen werden darf, jedoch ggf. modifiziert werden kann, sowie der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB).

Auf derselben Stufe mit dem Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich: Dieser steht als vorweggenommener Altersunterhalt nur begrenzt zur Disposition (vgl. § 8 VersAusglG). Nachrangig ist indessen grundsätzlich die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1572 BGB) und der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt, es sei denn, dass diese Unterhaltsansprüche ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen.

Am ehesten können die Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB) ausgeschlossen werden. Im größten Umfang können die Ehegatten über den Zugewinnausgleich disponieren.

Erbvertrag

Sollten letztwillige Verfügungen vorhanden sein, empfiehlt es sich, diese zu überprüfen. Sind letztwillige Verfügungen zugunsten des anderen Ehegatten vorhanden, gilt es, diese rechtzeitig zu ändern.

Einkommensnachweise

Die Einkommensnachweise der Eheleute werden aus Anlass des Scheidungsverfahrens aus verschiedenen Gründen benötigt. Zunächst dienen sie der Überprüfung etwaiger Unterhaltsansprüche bzw. -verpflichtungen sowohl bezüglich gemeinschaftlicher Kinder als auch der Eheleute selbst, und zwar nicht nur für die Trennungsphase, sondern auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

Nur eine vollständige Übersicht über sämtliche Einkünfte der Eheleute ermöglicht es, insoweit beratend oder zur Vorbereitung einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung anwaltlich tätig zu werden.

In gleicher Weise werden diese Nachweise benötigt, um im Streitfalle überhaupt konkrete Berechnungen vorzunehmen bzw. gesetzlichen Auskunftsverpflichtungen nachzukommen. Erforderlich sind hier sämtliche Einkommensnachweise aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung, Vermögen oder sonstigen Einkommensquellen (z.B. Steuererstattungen, Renten, Arbeitslosengeld oder Abfindungen).

Letzte 12 Einzelverdienstbescheinigungen maßgeblich

Im Rahmen der Erwerbseinkünfte aus abhängiger Tätigkeit sind dabei die letzten zwölf Einzelverdienstbescheinigungen maßgeblich sowie der Steuerbescheid, der dem Mandanten bzw. seinem Ehepartner oder den Eheleuten gemeinsam in den letzten zwölf Kalendermonaten (für welchen Veranlagungszeitraum auch immer) zugegangen ist.

Der Selbständige hat seine Einkünfte der letzten drei Kalenderjahre nachzuweisen, und zwar anhand der Einnahme-/Überschussrechnungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, der Steuererklärungen (nebst Anlagen!) sowie der Steuerbescheide.

Soweit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll, sind die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten nachzuweisen, und zwar ebenfalls durch Vorlage der betreffenden Unterlagen.

Nur auf diese Weise kann eine etwaige Kostenarmut des Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten durch das Gericht geprüft werden.

Die Ermittlung der Einkommenslage des anderen Ehegatten dient der Prüfung, ob gegen ihn ggf. ein (vorrangiger) Verfahrenskostenvorschussanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB besteht. Einige Familiengerichte lassen es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung häufig ausreichen, dass jeweils nur die beiden aktuellen Gehaltsbescheinigungen der Ehegatten bzw. sonstigen aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt werden.

Versorgungsausgleichsformulare

In einem Scheidungsverfahren erhalten die Beteiligten nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einen von ihnen auszufüllenden Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Hierauf zu warten, verzögert indes das Verfahren. Es hat sich in der Praxis als nützlich erwiesen, diesen Fragebogen bereits mit der Stellung des Scheidungsantrags bzw. der Erwiderung auf einen Scheidungsantrag zur Akte zu reichen. Die Formulare können bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts angefordert werden.

Sie sollten zur „Grundausstattung“ jeder Anwaltskanzlei gehören und dem Mandanten so früh wie möglich zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die weiteren Unterlagen, die für den Versorgungsausgleich benötigt werden. Hierbei handelt es sich u.a. um den Antrag auf Kontenklärung, den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten und die Entgeltbescheinigung.

Diese Formulare erhält man auf Anforderung kostenlos von den Versorgungsträgern (BfA, LVA etc.). Die zeitnahe Einreichung dieser (von dem Beteiligten ausgefüllten) Unterlagen dient ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung.

Sozialversicherungsnachweis/Arbeitsbuch

Ist der Versicherungsverlauf des Mandanten noch nicht geklärt, sind die formularmäßigen Angaben hierzu im Einzelfall nachzuweisen. Dies betrifft u.a. insbesondere DDR-Rentenversicherungszeiten, die anderweitig nicht erfasst sind, so dass die Vorlage des Arbeitsbuchs oder sonstiger Sozialversicherungsnachweise erforderlich ist.

Geburtsurkunden

Die Geburtsurkunde des Beteiligten ist für das Scheidungsverfahren selbst zwar entbehrlich, wird jedoch für den Versorgungsausgleich benötigt, wenn die Zeiten der Kindererziehung im Rentenversicherungsverlauf erfasst werden sollen. Sie ist im Original bzw. in einer amtlich beglaubigten Fotokopie dem Versorgungsträger vorzulegen.

Für die Scheidungsantragsschrift sollen gem. § 133 Abs. 2 FamFG die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen Kinder eingereicht werden.

Lebensversicherungspolicen

Die Lebensversicherungen der Eheleute sind im Scheidungsverfahren entweder für den Versorgungsausgleich oder aber den Zugewinnausgleich von Bedeutung. Lebensversicherungen deren Leistungen in Rentenform erfolgen, unterfallen dem Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Ob eine Kapitallebensversicherung dem Zugewinnausgleich unterfällt oder im Versorgungsausgleich Berücksichtigung findet, ist problematisch. Zu beachten ist jedoch, dass Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes oder des AltZertG (Riester-Verträge usw.) gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterfallen.

Dies bedeutet, dass solche Anrechte auch dann im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen sind, wenn deren Leistungen in Kapitalform und nicht in Rentenform erfolgt.

Einordnung durch Wahlrecht schwierig

Im Übrigen ist die Einordnung schwierig, wenn dem Versicherungsnehmer ein Wahlrecht zusteht, wonach er die Möglichkeit hat, sich eine Rentenversicherung durch eine Einmalzahlung auszahlen zu lassen oder umgekehrt eine Kapitalversicherung verrenten zu lassen.

Nach der Rechtsprechung ist für die Einordnung in den Zugewinn- oder den Versorgungsausgleich die Leistungsform zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend (BGH v. 09.11.1983 – IVb ZB 887/80, FamRZ 1984, 156; BGH v. 05.02.2003 – XII ZB 53/98, FamRZ 2003, 664, weiterführend: BGH v. 08.06.2005 – XII ZB 177/03, FamRZ 2005, 1463). Unerheblich ist, ob es im konkreten Fall überhaupt zu einem Versorgungsausgleich kommt.

Der Rechtsanwalt sollte sich daher die Versicherungspolice vorlegen lassen und überprüfen, um was für eine Versicherung es sich handelt und wie diese einzuordnen ist.

Sonstige Versicherungen

Sonstige Versicherungen (etwa die Hausratsversicherung oder Fahrzeugversicherung) sollten Sie daraufhin überprüfen, ob im Falle einer Trennung oder Scheidung Handlungsbedarf besteht.

Krankenversicherung

Im Falle der Ehescheidung trennen die Krankenversicherer i.d.R. den Vertrag. Dies hat zur Folge, dass der bislang nur mitversicherte Ehegatte im abgetrennten Vertragsteil selbst Versicherungsnehmer wird. Soweit der geschiedene Ehegatte über den anderen Ehegatten beihilfeberechtigt war, umfasst seine Krankenversicherung i.d.R. nur den von der Beihilfe nicht abgedeckten Kostenteil.

Deshalb müssen Sie bei der Scheidung darauf achten, dass der Umfang der Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung erweitert wird, wenn die Beihilfeberechtigung wegfällt.

Kraftfahrzeugversicherung

Zu prüfen ist, ob ein ggf. vorhandenes Kraftfahrzeug in den Zugewinnausgleich fällt oder ob es bei den Haushaltsgegenständen zu berücksichtigen ist.

Mit der Einführung des § 1568b BGB zum 01.09.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hat der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Haushaltsgegenständen und Zugewinn geregelt. Der Begriff der Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB stimmt mit dem Begriff des Hausrats nach der HVO überein.

Er umfasst alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familien bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.

Keine Haushaltsgegenstände sind die zum persönlichen Gebrauch bestimmten und den individuellen Interessen oder beruflichen Zwecken eines der Ehegatten oder der Kinder dienenden Sachen.

Kreditverbindlichkeiten

Etwaige Kreditverbindlichkeiten können die Unterhaltsberechnung beeinflussen. Ferner stellt sich im Falle einer Scheidung die Frage, wer die Kredite nach Trennung bzw. Scheidung bedient.

Kreditverbindlichkeiten können schließlich auch für die Zugewinnausgleichsberechnung relevant sein. Zudem kann eine Befreiung von Mitverpflichtungen sinnvoll sein. Banken haben aus Sicherheitsgründen häufig ein Interesse daran, den anderen Ehegatten mitzuverpflichten. Hier gilt es zu prüfen, ob mit der Scheidung die Mitverpflichtung unwirksam wird.

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Soweit der Mandant Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist hierfür zwingend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten (und seines Ehegatten) in Form des amtlichen Vordrucks dem Gericht ausgefüllt und unterzeichnet mit dem Antrag zuzuleiten.

Auch diese Formulare sind u.a. bei den Geschäftsstellen der Gerichte erhältlich – am besten, Sie schaffen sie auf Vorrat an. Auch werden diese Formulare mit den meisten Anwaltsprogrammen angeboten.

Belege

Die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind mit den jeweiligen Belegen zu versehen. Dies betrifft neben den Einkünften die Vermögenswerte, die Fixkosten und etwaige Verbindlichkeiten. Diese Belege können daneben im Rahmen des Unterhalts, der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und einem etwaigen Gesamtschuldnerausgleich von Bedeutung sein.

Vorliegende gerichtliche Entscheidungen

Liegen bereits gerichtliche Entscheidungen, die die Eheleute betreffen, vor, ist es erforderlich, diese zeitnah zu prüfen, um entscheiden zu können, ob eine Abänderung geboten (und zulässig) ist.

Dies betrifft nicht nur Entscheidungen in einem bereits anhängigen Scheidungsverfahren, sondern auch solche, die isoliert vor oder nach Anhängigkeit einer Ehesache ergangen sind (z.B. Trennungsunterhaltsurteil, Sorgerechts- oder Umgangsrechtsbeschluss oder Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB).

Rechtsschutzversicherungspolice

Rechtsschutzversicherungen decken i.d.R. die Kosten einer Ehesache oder familiengerichtlichen Streitigkeit nicht ab. Der Versicherungsschutz bezieht sich bedingungsgemäß nur auf die Kosten einer Beratung, soweit ein Versicherungsfall eingetreten ist.

In jüngster Zeit machen Versicherungen jedoch Angebote (z.B. von der ARAG), die Kosten familiengerichtlicher Verfahren (nach Ablauf einer Wartezeit) zu übernehmen.

Die Vorlage der Rechtsschutzversicherungspolice ist somit erforderlich, um den jeweiligen Umfang des Versicherungsschutzes überprüfen zu können.

Staatsangehörigkeit

Vorab ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu prüfen, ob deutsches Recht Anwendung findet. Eine Rolle spielt hierfür insbesondere die Staatsangehörigkeit der Ehegatten. bzw. die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

Namen und Geburtsdaten der Kinder

Für eine Scheidungsantragsschrift bedarf es gem. § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG der Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen Kinder und der Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen Kinder lassen sich der Geburtsurkunde entnehmen. Diese sollten in der Scheidungsantragsschrift explizit genannt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder (§ 122 Nr. 1 FamFG).

Mitteilung, ob Scheidungsfolgen geregelt wurden

Im Falle einer Scheidung muss dem Gericht mitgeteilt werden, ob bereits Regelungen hinsichtlich

  • der elterlichen Sorge und des Umgangs,
  • des Kindesunterhalts,
  • des Ehegattenunterhalts,
  • der Ehewohnung und der Hauhaltsgegenstände

bestehen (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Der Inhalt der Einigungen braucht indessen nicht mitgeteilt zu werden.

Praxishinweis: Sollen mit der Scheidung Folgesachen (Versorgungsausgleich, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen) im Verbundverfahren geltend gemacht werden, ist die Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängig zu machen.

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