Türkische Scheidung: So machen Sie als RA alles richtig

Weil Scheidungen mit Türkei-Bezug immer häufiger werden und dabei bekanntermaßen kompliziert sein können, haben wir Ihnen das folgende Praxisbeispiel erstellt. Darin zeigen wir Ihnen alle typischen Stolperfallen und geben Ihnen viele nützliche Tipps rund um die türkische Scheidung.

Türkische Scheidung: Beispiel-Sachverhalt

Emre begibt sich Anfang Oktober 2012 zu Ihnen in Ihre Kanzlei, da er sich scheiden lassen möchte.

Er gibt an, dass er mit Ayse seit zehn Jahren verheiratet sei. Im August 2011 hätten sie sich in Freiburg getrennt. Er lebe jetzt in Straßburg, seine Ehefrau nach wie vor in Freiburg. Er und seine Frau seien seines Wissens türkische Staatsangehörige.

Die Ehe sei in Ankara am 10.10.1999 nach türkischem Recht geschlossen worden. Aus ihrer Ehe seien drei Kinder hervorgegangen, Kamil, neun Jahre, Melek, acht Jahre und Adem, sechs Jahre. Ayse sei Hausfrau und betreue die Kinder. Mit Ayse komme er seit langem nicht mehr zurecht, sie hätten völlig unterschiedliche Interessen. Allerdings vermute er, dass Ayse einen Liebhaber habe. Dies habe er ihren Andeutungen aus einem gemeinsamen Gespräch entnommen.

Er besitze ein Ferienhaus in der Türkei, das er Anfang 2000 in der Nähe von Izmir gekauft habe.

 

Checkliste

Prüfen Sie zunächst folgende Punkte:

  • Bitten Sie um Heiratsurkunde sowie Dokumente über die jeweilige Staatsangehörigkeit – soweit vorhanden.
  • Ermitteln Sie (im Gespräch mit dem Mandanten), ob – sofern Dokumente über die jeweilige Staatsangehörigkeit nicht vorhanden sind – im Laufe der Ehezeit einer der beteiligten Eheleute die Staatsangehörigkeit gewechselt hat, oder ob eine doppelte Staatsbürgerschaft vorliegt (ggf. durch erneute, zusätzliche [Wieder-]Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft).
  • Befragen Sie Emre eingehend zu den jeweiligen Umständen des Auseinanderbrechens der Ehe.
  • Sofern es ggf. auch auf einen etwaigen Ehebruch von Ayse ankommen könnte, raten Sie Emre, wenn möglich hierzu näheres brauchbares Informationsmaterial beizubringen (Name des Manns, Zeugen, evtl. Privatdetektiv?).
  • Soweit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll, fordern Sie den Mandanten auf, die notwendigen Unterlagen auch hinsichtlich der Grundstücke in der Türkei zu beschaffen bzw. müssen Sie ihn nach einer evtl. Veräußerbarkeit/Beleihung befragen.
  • Fragen Sie, soweit Veranlassung besteht, ob einer der Ehegatten in der Türkei bereits ein Verfahren anhängig gemacht hat.

Beratungsgegenstand

Sie werden Emre im Rahmen einer Erstberatung darauf hinweisen, dass auf die von ihm beabsichtigte Scheidung gem. Art. 8 Buchst. c) Rom-III-VO türkisches Recht zur Anwendung gelangt, sofern es sich bei seiner Ehefrau und ihn um türkische Staatsangehörige handeln sollte.

Im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse sind von Ihnen als Anwalt die Themen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt sowie Güterrecht anzusprechen.

Nachdem ggf. auch Unterhaltspflichten im Raum stehen, sollte der Mandant auch über die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe aufgeklärt werden.

Anwendbares Recht

Zunächst muss abgeklärt werden, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Sind beide Eheleute (nach wie vor) türkische Staatsangehörige, gelangt mangels Ergiebigkeit der Buchstaben a) und b) des Art. 8 ROM-III-VO über Buchstabe c) türkisches Recht zur Anwendung.

Sollte allerdings einer der beteiligten Eheleute zwischenzeitlich deutscher Staatsangehöriger geworden sein, wäre deutsches Recht nach Art. 8 Buchst. d) Rom-III-Verordnung anzuwenden.

 

Praxistipp: Deshalb empfiehlt es sich u.U., die Scheidungsvoraussetzungen sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht darzustellen. Gegebenenfalls sollte auch die Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft durch das türkische Innenministerium vorgelegt werden. Sofern auch die Ehefrau die Scheidung in jedem Fall wünschen sollte, ist an eine einvernehmliche Rechtswahl des türkischen Rechts nach Art. 5 ROM-III-VO zur Vermeidung einer evtl. Nichtanerkennungsfähigkeit zu denken.

Nähere Einzelheiten zur Rom-III-Verordnung finden Sie in unserem Artikel „Start frei für Rom III.“

Warnhinweis

Diese Abklärung ist vor Einleitung der Scheidung zwingend erforderlich, gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Folgesachen. Ansonsten könnte bei Anwendung des falschen Rechts ggf. eine Anwaltshaftung in Betracht kommen.

 

§ 166 TürkZGB

Als materiell-rechtliche Grundlage ist zunächst auf Art. 166 Abs. 3 TürkZGB einzugehen, wonach eine einverständliche Scheidung möglich ist. Eine Trennungszeit ist dann nicht einzuhalten, die Ehe muss lediglich ein Jahr bestanden haben.

Vereinbarung unter den Parteien

Allerdings müssen die Eheleute dann eine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Folgen sowie die Angelegenheiten der Kinder vorlegen, die vom Gericht – auch durch den deutschen Familienrichter – zu bestätigen ist (zum erforderlichen Umfang auch hinsichtlich Sorge und Umgang, vgl. Öztan, FamRZ 2007, 1517, 1521). Unter Umständen muss sogar ein Sühneversuch durchgeführt werden.

Zerrüttungsscheidung

Da nicht sicher ist, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung zustande kommt bzw. vom Familienrichter bestätigt wird (u.a. Problem der Anerkennung), bietet sich eine Zerrüttungsscheidung nach Art. 166 Abs. 1 TürkZGB an.

Über die deutsche Zerrüttungsscheidung hinausgehend verlangt hierbei das türkische Recht die im Einzelnen zu begründende Unzumutbarkeit der weiteren Fortführung der Ehe. Kleinere Streitigkeiten sollen hierfür jedenfalls ebenso wenig genügen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1110) wie der Vorwurf der Vernachlässigung (KG, KG-Report Berlin 2005, 817).

Nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (FamRZ 1993, 1208) hat der antragstellende Teil keine Möglichkeit, eine Zerrüttungsscheidung herbeizuführen, sofern diesen die alleinige (100%ige) Schuld an der Zerrüttung trifft (vgl. Öztan, FamRZ 2008, 1517, 1518; ebenso OLG München FamRZ 1995, 935 und OLG Hamm, FamRZ 2000, 1577), auch wenn der andere schuldlose Ehegatte zustimmen sollte (Odendahl, FamRZ 2000, 462, 464; vgl. aber auch Öztan, FamRZ 2007, 1517, 1518).

Somit ist die Ehe auch dann nicht zu scheiden, wenn aus (objektiver) Sicht des Gerichts eine grundlegende Zerrüttung eingetreten ist (vgl. eingehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.04.2012 – 17 UF 352/11, FamRZ 2012, 1497).

Eine teilweise Versorgung des Ehemannes mit typischen Haushaltsleistungen (Kochen, Putzen, Waschen) durch die Ehefrau lässt aufgrund der Besonderheiten der türkischen Kultur nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Zerrüttung noch nicht eingetreten ist.

Widerspruchsrecht

Weiterhin ist auf Art. 166 Abs. 2 TürkZGB hinzuweisen, wonach die Ehefrau einer Scheidung widersprechen kann, sofern das Verschulden des antragstellenden Teils an der Ehezerrüttung überwiegt. Nach dieser Vorschrift kann der Ehegatte, den an dem Scheitern der Ehe weniger Schuld trifft, dem Scheidungsantrag widersprechen, und zwar auch dann, wenn die eheliche Gemeinschaft voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden kann (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2011 – 4 UF 110/11).

Davon, dass das Verschulden des antragstellenden Teils an der Ehezerrüttung überwiegt, wird schon dann ausgegangen, wenn ein Ehepartner die Trennung herbeigeführt hat, ohne dass den anderen Ehegatten ein Verschulden bzw. nur ein geringes Verschulden trifft (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1681).

Die Beweislast für einen höheren Verschuldensanteil soll dagegen der Widersprechende tragen (OLG Köln, FamRZ 2000, 958).

Bei gleichmäßigem Verschulden ist ein Widerspruchsrecht nicht gegeben (OLG Hamm, FamRZ 1996, 731).

 

Warnhinweis: Generell sollte ein Widerspruch nur dann erfolgreich eingelegt werden können, wenn ein Verschulden des Antragstellers evident erscheint (vgl. Finger, FuR 1997, 196).

Bei der Zerrüttungsscheidung ist daher Vorsicht geboten und der Mandant ist entsprechend aufzuklären.

 

Dem widersprechenden Ehegatten steht ein Widerspruchsrecht gem. Art. 166 Abs. 2 Satz 2 TürkZGB nicht zu, wenn sein Widerspruch ohne ersichtlichen Grund eingelegt wurde, obwohl dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt (OLG Hamm, FamRZ 1996, 1148; KG, FamRZ 2006, 1386). Will der Widersprechende den anderen Ehegatten nur bestrafen oder quälen, liegt ein Rechtsmissbrauch nahe (Türkischer Kassationshof, FamRZ 2001, 99).

Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau nicht das „Stigma“ der geschiedenen Ehefrau auf sich nehmen will. Ihre soziale Stellung ist damit weitaus gefestigter (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.04.2012 – 17 UF 352/11, FamRZ 2012, 1497).

Sofern der Scheidungsantrag aufgrund eines bestehenden Widerspruchsrechts abzuweisen wäre, besteht nach Art. 166 Abs. 4 TürkZGB die Möglichkeit, drei Jahre nach Rechtskraft der abweisenden (materiellen) Entscheidung die Scheidung der Ehe zu erreichen, sofern beide Eheleute die Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen haben.

 

Praxistipp: Emre muss daher auf die Problematik der Abweisung aufgrund eines eventuell bestehenden Widerspruchsrechts von Ayse aufmerksam gemacht werden.

Danach ist zu klären, ob Emre weiterhin scheidungswillig ist, um ggf. gegenüber Ayse tätig zu werden.

 

Art. 161 TürkZGB

Sofern Emre den Ehebruch tatsächlich beweisen könnte, wäre die Scheidung nach Art. 161 Abs. 1 TürkZGB möglich. Dabei ist allerdings die sechsmonatige Verjährungsfrist des Art. 161 Abs. 2 TürkZGB ab Kenntnis zu beachten, im Übrigen fünf Jahre. Bei Verzeihung kann die Scheidung nach Art. 161 Abs. 3 TürkZGB nicht begehrt werden.

Versorgungsausgleich

Weiter ist die Problematik des Versorgungsausgleichs anzusprechen. Das türkische Recht kennt einen solchen zwar nicht, weshalb Emre von sich aus nichts zu unternehmen hat, allerdings ist aufgrund der sozialen Stellung von Ayse damit zu rechnen, dass ein solcher Antrag nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gestellt werden wird.

 

Praxistipp: Sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen sollten, ist der Mandant auch zu befragen, ob seine Ehefrau in der Türkei beitragsfreie Rentenanwartschaften erworben hat, was ggf. zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs führen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – XII ZB 64/03, FamRZ 2007, 366 sowie BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 176/12).

 

Unterhalt, Güterrecht und elterliche Sorge

Aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder muss Emre auf seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nach deutschem Recht gem. Art. 4 HUntP i.V.m. §§ 1601 ff. BGB aufmerksam gemacht werden.

Da Ayse Hausfrau ist und auf jeden Fall bis zu einer rechtskräftigen Scheidung unterhaltsbedürftig ist, muss Emre auf den Trennungsunterhalt hingewiesen werden, der sich gem. Art. 3 Abs. 1 HUntP nach deutschem Recht richtet.

Da weitere Einzelheiten zu Unterhalt und Güterrecht den Rahmen des Fallbeispiels sprengen, werden diese beiden Punkte später in zwei Fortsetzungsartikeln behandelt.

Ergänzend ist Emre auf die bestehende gemeinsame Sorge sowie das Recht auf Umgang hinzuweisen, wobei gerade im türkischen Kulturkreis seitens des Mannes i.d.R. auf eine zumindest gemeinsame Sorge und einen Umgang mit den Kindern bestanden wird.

Zum Schluss des Beratungsgesprächs

Am Ende des Beratungsgesprächs sollte verbindlich geklärt werden, ob der Mandant in jedem Falle geschieden werden möchte und ob die Ehefrau zuvor wegen zu klärender Folgesachen angeschrieben werden soll.

Zudem ist abzuklären, ob der Mandant in Deutschland geschieden werden möchte. Der Mandant kann auch ein Scheidungsverfahren in der Türkei anstrengen, und zwar – soweit ein letzter Wohnsitz in der Türkei nicht gegeben war – nach Art. 41 tIPRG wahlweise an einem Gericht in Ankara, Istanbul oder Izmir.

Denn in der Türkei muss er den Scheidungsbeschluss anerkennen lassen, wobei bislang erhebliche weitere Kosten durch Beauftragung eines Anwalts in der Türkei entstehen dürften.

Sofern die Scheidung gewünscht ist, halten Sie Ihren Mandanten zur umgehenden Vorlage der erforderlichen Dokumente an.

Auch kann die Verfahrenskostenhilfe erörtert werden, dazu hier nachstehend.

Verfahren: Zuständigkeit

Sofern das Scheidungsverfahren in Freiburg geführt werden soll, ist gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) zweiter Spiegelstrich EuEheVO das deutsche Gericht international, national gem. § 122 Nr. 1 FamFG das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk ein Ehegatte mit den Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.

In unserem Fall zuständig wäre (bislang) das Amtsgericht – Familiengericht – Freiburg.

Verfahrenswert

Hier sollte der Mandant noch ggf. darauf hingewiesen werden, dass wegen der Geltung des ausländischen Rechts evtl. ein Zuschlag von 20 % auf den Verfahrenswert seitens des Familiengerichts erfolgen könnte, sofern ein besonderer Aufwand – wie meistens – erforderlich war (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 751).

Verfahrenskostenhilfe

Aufgrund des Grundbesitzes in der Türkei gehen die Gerichte i.d.R. davon aus, dass diese Immobilie zum Bestreiten der Verfahrenskosten einzusetzen ist, weshalb zwar ein Antrag gestellt werden kann, allerdings ggf. mit dessen Zurückweisung bzw. Anregung der Rücknahme zu rechnen ist.

Anerkennung einer türkischen Scheidung

Zunächst muss hinsichtlich einer Anerkennungsfähigkeit darauf geachtet werden, dass der Scheidungsbeschluss Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält (§§ 38 Abs. 4 und 5, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 313a Abs. 4 ZPO).

 

Praxistipp: Sofern die Anerkennung in der Türkei erfolgen soll, muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er in der Türkei einen Anwalt einzuschalten hat, was zu (möglicherweise erheblichen) Mehrkosten führt. Allerdings sind diese Kosten im Einzelfall ggf. verhandelbar (vgl. Finger, FuR 2003, 488, 492).

Teilweise hat sich allerdings in der Türkei auch eine Rechtspraxis herausgebildet, wonach das gesamte Scheidungsverfahren nochmals nach türkischem Recht vollständig durchzuführen ist!

Beizufügen sind das Original und beglaubigte Übersetzung mit deutscher Apostille. Im Hinblick auf die Nichtanerkennung einer Scheidung in der Türkei sollte das Gericht ggf. darauf hingewiesen werden, dass die jeweiligen für eine endgültige Zerrüttung sprechenden Tatsachen im Scheidungsbeschluss ausführlich begründet werden sollten, da sich das Gericht nach Art. 184 Nr. 1 TürkZGB nach bestem Gewissen vom Vorliegen der die Scheidung begründenden Tatsachen zu überzeugen hat. Das gilt auch für eine einvernehmliche Scheidung. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr, dass aus türkischer Sicht nach Art. 54c tIPRG ein Ordre-public- Verstoß angenommen wird.

 

Hat das deutsche Gericht die aus türkischer Sicht anwendbaren türkischen Rechtsvorschriften nicht angewandt, so konnte ggf. nach dem vormaligen türkischen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht die Anerkennung versagt werden.

Nach dem neuen tIPRG scheint eine Anerkennungsfähigkeit bei aus türkischer Sicht falscher Rechtsanwendung nicht zwingend gefährdet zu sein.

Denn nach Art. 58 Abs. 1, 54 Buchst. c) tIPRG ist eine Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nur bei einem Verstoß gegen das türkische „Ordre public“ nicht möglich (Bedenken allerdings bei Odendahl, FamRZ 2009, 567, 569).

Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund der effektiven Staatsangehörigkeit (vgl. in Deutschland Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) die Türkei ebenso wie Deutschland entscheidet, d.h. in Deutschland werden die Eheleute, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen nach deutschem Recht geschieden, in der Türkei dagegen nach türkischem Recht.

 

Warnhinweis: Eine aus türkischer Sicht falsche Anwendung des Rechts könnte somit ggf. zur Nichtanerkennung führen.

 

Allerdings gilt auch im Verhältnis zu Deutschland nach Ansicht des Türkischen Kassationshofs (FamRZ 1996, 1491) das Abkommen vom 08.09.1967 über die Anerkennung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Ehefolgen, wonach eine Entscheidung dann trotz Widerspruch anzuerkennen ist, wenn die Ehe auch nach türkischem Recht, beispielsweise wegen Zerrüttung, zu scheiden gewesen wäre.

Bei einer Entscheidung über die Ehescheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das türkische Recht zwingend eine Regelung der elterlichen Sorge vorschreibt, weshalb auch ein deutscher Scheidungsbeschluss, der den Fortbestand der elterlichen Sorge anordnet, nicht anerkennungsfähig ist (vgl. Krüger, IPrax 2005, 550, 551 unter Hinweis auf den Türkischen Kassationshof).

Die (Teil-)Anerkennung der Scheidung ist aber offensichtlich nicht gefährdet (Finger, FamRBint 2008, 9, 16), da die Sorgerechtsregelung in der Türkei nachgeholt werden kann (Finger, FamRBint 2010, 61, 69).

Autor: Jörg Dimmler, Richter am Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart. Der Autor ist als Dozent für internationales Familienrecht in der Richter- und Anwaltsfortbildung tätig und hat mehrfach zum Thema publiziert.

 

12 Kommentare zu “Türkische Scheidung: So machen Sie als RA alles richtig

  1. uten Tag !!
    Ich hätte mal eine Frage.Ich habe 1989 in der Türkei nach Türkischem Recht mit einer Türkin geheiratet.Eine Türkische Heiratsurkunde wurde ausgestellt.Jetzt meine Frage ich lebe seit Juli 2013 getrennt.Ein Scheidungsverfahren läuft.Wir haben jetzt beide die Deutsche Staatsbürgerschaft.Jedoch vom zuständigen Amtsgericht ist es nicht ersichtlich wann bei uns die Ehe geschlossen wurde.Man hat mich aber letztes Jahr zu diversen Unterhaltszahlungen aufgefordert.Auch das Türkische Stammbuch hat hier beim Amtsgericht keine Gültigkeit und wird nicht anerkannt.Denn damals bei nach der Heirat wurde diese Ehe nicht im Eheregister in Deutschland registriert.Demnach ist es nicht wirksam vor dem Deutschen Recht geschieden werden, wenn diese Ehe in der Türkei geschlossen wurde.Auch Deutsches Scheidungsurteil ist in der Türkei nicht wirksam.Man ist nach Türkischem Recht noch lange nicht geschieden.
    So ich werde eine Scheidung jetzt nicht zustimmen..da ich in Wirklichkeit auch nicht geschieden bin.
    Mit freundlichen GrüssenE.C

  2. Guten Tag ich hätte ein Frage ich habe mit meinem Mann am 02.12.2010 in Deutschland in der türkischen botschaft geheiratet nun leben wir seit 1 jahr getrennt und ein scheidungsverfahren läuft bereits warten auf den gerichts termin meine frage ist wenn ich deutschland mich scheiden lass habe muss ich mich auch in der türkei scheiden lassen ? Oder reicht eine Scheidungsurkunde laut meiner anwälten reicht es nur ins deutsche zu übersetzen danke im voraus

    • Sie müssen sich nicht nochmal scheiden lassen. Es würde eine Verletzung des „ne bis in idem“ Grundsatz verursachen. Daher müssen Sie nur die Scheidung anerkennen lassen. MfG

  3. Meiner frage nach 33 Jahre eher habe ich inder Türkei scheidung Antrag gestellt Seite April 2015 geschieden hat meine geschiedene Frau Anspruch auf unterhalt

  4. Hallo
    Ich bin seit 2014 nach deutschem Recht geschieden … mein ex man ist türkischer Staatsbürger ich deutsche. Unser 2 Kinder leben bei ihm , Erwollte jetzt neu heiraten ,eine frau aus der Türkei . Da bemerkte er das wir in der Türkei noch verheiratet sind . Meine Frage verliere ich mit der Scheidung auch das Anrecht auf seinen erbbesitzt und wie verhindere ich das?
    Was geschieht wenn er erbt bevor wir in der Türkei geschieden sind, habe ich Anrecht?

  5. Meine tochter11j.und ich sind Deutsche Staatsbürgerin.Als meine tochter 2j.alt war heiratete ich den vater meiner tochter(türkischer bürger) in der Türkei.Wir leben auch dort.Nun trenne ich mich von meinem mann,die scheidung lâuft.Er zwingt mich durch gewalt meine tochter nicht nach Deutschland mitnehmen zudürfen.Was kann ich tuen um mit meine tochter nach Deutschland zu kommen?welche wege soll ich einschlagen?

    • Liebe Nursen, gemäß türkischem Recht haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Recht Ihr Tochter mit in Deutschland nehmen zu können. Falls Sie mir den heutigen Stand erzählen können, kann ich Ihnen gern mit juristischen Mitteln behilflich sein. MfG

  6. Sehr geehrte(r) Frau/Herr,
    Ich habe 2007 in der Türkei geheiratet. Ich und meine Frau, wir haben beide türkische Staatsbürgerschaft. Ich wohne seit 2014 in Deutschland mit Uafenthalterlaubnis bis 2020. Außerdem, es läuft schon in der Türkei ein Gerichtsverfahren. Aber sie hat seit ein paar Monaten Asylstatus in Deutschland und darf nicht in die Türkei reisen. Hat sie das Recht jetzt, in Deutschland ein anderes Gerichtsverfahren zu starten? Oder ist es möglich, dass wir beide ein Scheidungsprotokoll in Anwesenheit eines deutschen Anwaltes oder Notars in Deutschland unterschreiben und diese Protokoll zu meinem Anwalt in der Türkei senden?
    Danke schön
    Mit freundlichen Grüßen

  7. Guten Tag
    Ich habe 2007 in der Türkei nach türkischen recht geheiratet. Er türkischer Staatsbürger
    , ich bin deutsche. Die Ehe wurde nicht in Deutschland anerkannt. Jetzt will er die Scheidung( in der Türkei ), ich habe nichts dagegen( 10 jährige Tochter von einem anderen Mann ). Können mir da Fallstricke entstehen, wenn ich eine Vollmacht schreibe? Auch inbezu auf meine Tochter?

  8. Hallo,hätte eine Frage…habe im Jahr 1999 nach türkischem Recht in der Türkei geheiratet..damals hatten wir beide türkische Staatsbürgerschaft…nun seit ende 2016getrennt..ich besitze die deutsche Staatsbürgerschaft..mein noch mann will sich dringend in der Türkei scheiden lassen…würde es probleme geben (Jugendamt bzw.Jobcenter)wenn ich bei der Scheidung in der Türkei auf Unterhalt verzichten würde(er bleibt dann auch in der Türkei)ich mit meine 3 Kinder werde wieder nach deutschland zurückkehren..
    Es ist sehr eilig bitte um Antworten

  9. mein in Scheidung lebender Türkischer Ehemann und ich Deutsche Staatsbürgerin haben 2015 in der Türkei geheiratet. Es wurde vom Gericht eine „Aufhebung der Ehe“ gemacht, worauf mein Türkischer Ehemann Einspruch erhoben hat und es in die nächsthöhere Distanz ging. Das dortige Urteil ist leider noch ausständig. Mein Türkischer Ehemann hat hohe Schulden bei mir, da läuft noch zusätzlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn. Weiters läuft auch eine Ausweisung gegen ihn, da dürfte sein Anwalt einen Aufschub beantragt haben. Jetzt fordert er das Türkische Ehebuch von mir. Ich möchte es ihm aber nicht geben, bevor wir geschieden sind und er mir das viele Geld zurückgegeben hat. Gebe ich ihm das Ehebuch vorher, wird er sich in der Türkei die Scheidung erschleichen, um erneut zu heiraten, damit er wieder in die EU einreisen darf. Was kann ich dagegen machen und hat er das Recht auf das Türkische Ehebuch, oder eine beglaubigte Kopie des Buches von mir, bevor wir hier geschieden sind !?

    danke für Ihre Antwort….es währe dringend

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