Wirtschaftliche Entflechtung nach Trennung: 11 typische Mandantenfragen

Nach einer Trennung flammt der Streit zwischen den Ex-Partnern oft noch einmal besonders heftig auf: Wem gehört was, wer kommt für was auf? Ihr Mandant möchte in dieser emotional belastenden Phase schnell von Ihnen informiert werden und wird sich mit zahlreichen Fragen an Sie wenden.

Vorüberlegung: Die Einnahmen- und Ausgabensituation nach der Trennung

Zu Beginn macht es Sinn, wenn Sie Ihren Mandanten grundsätzlich verdeutlichen, worum es bei der wirtschaftlichen Entflechtung nach der Trennung eigentlich geht:

  • Im Ergebnis soll das zur Verfügung stehende Einkommen nach Abzug aller Verpflichtungen den Ehegatten gleichmäßig zur Verfügung stehen („Halbteilungsgrundsatz“).
  • Verbindlichkeiten (Hausdarlehen, Konsumentenkredite etc.) werden zugeordnet.
  • Abweichungen von diesem Hälfteprinzip sind der Erwerbsanreiz (regional 1/7 oder 1/10) und die Deckelung im Mangelfall.
  • Im Mangelfall wird zunächst der Bedarf des Hauptverdieners gedeckt, dann der Bedarf der minderjährigen Kinder, anschließend der Rest verteilt.
  • Im Rahmen der Unterhaltsberechnung wird nach dem Unterhalt für den Ehegatten und für Kinder differenziert.

Für Ihren Mandanten sind die einzelnen Punkte der wirtschaftlichen Entflechtung zum Teil verwirrend und erklärungsbedürftig. Lesen Sie, welche Fragen besonders häufig auftauchen, was Sie Ihren Mandanten antworten können und welche Regeln und Besonderheiten Sie selbst bei der Beantwortung der Fragen im Blick behalten sollten.

 

Haushaltsgegenstände nach der Trennung

1. Wie werden Haushaltsgegenstände richtig aufgeteilt? (Früher: Hausrat)

Haushaltsgegenstände sind i.d.R. gemeinsames Eigentum, müssen hälftig verteilt werden (vorläufig oder endgültig) und dürfen nicht ohne Zustimmung des anderen verkauft werden. Der frühere gebräuchliche Begriff für die Gegenstände lautete „Hausrat“, seit Ende 2009 nennt man sie „Haushaltsgegenstände“.

Die Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden und die die Familie zur gemeinsamen Lebensführung benötigte, unterliegen besonderen Vorschriften. Materiell-rechtliche Grundlagen sind § 1361a BGB für die Trennungszeit und § 1568b BGB für die Zeit nach der Scheidung.

Das Gericht kann während des Getrenntlebens nach § 1361a Abs. 2 BGB eine Nutzungsregelung über Haushaltsgegenstände treffen. Es erfolgt nur eine vorübergehende Regelung, ein Eingriff in die Eigentumszuordnung findet nicht statt (§ 1361a Abs. 4 BGB).

2. Habe ich Anspruch auf eine Auszahlung in Höhe des Werts der Hälfte der Haushaltsgegenstände?

Ein Anspruch auf eine Auszahlung in Höhe des Werts der Hälfte der Haushaltsgegenstände besteht weder aus § 1361a BGB für die Zeit der Trennung noch aus § 1568b BGB für die Zeit nach der Scheidung.

§ 1568b Abs. 3 BGB sieht umgekehrt einen Ausgleichsanspruch des übertragenden Ehegatten für seinen Eigentumsverlust vor, wenn nach § 1568b Abs. 1 BGB Gegenstände übertragen werden, auf deren Nutzung der andere Ehegatte unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten stärker angewiesen ist.

Anspruch auf Auszahlung nur bei Einigung
Der gesetzliche Anspruch sieht weiterhin nur die „Teilung in Natur“ vor: Einer bekommt das Geschirr, der andere das Besteck, der eine die Waschmaschine, der andere den Trockner usw. Bei der Bewertung zum Zweck einer Auszahlung (sollte sich das Ehepaar abweichend vom Gesetz auf eine solche verständigt haben) stellt sich das Problem, dass weder der Neukaufwert noch der Verkaufswert zu einem gerechten Ansatz führen.

 

Praxistipp:

Eine Lösungsmöglichkeit bei Einigung könnte sein, dass vor Durchführung der Vermögensaufteilung/des Zugewinnausgleichs die für den neuen Hausstand benötigten Anschaffungen aus gemeinsamem Geld bezahlt werden.

 

3. Können wir die Hausratversicherung aufteilen?

Die Hausratversicherung versichert die Gegenstände in einer bestimmten Ehewohnung. Gibt es nach Trennung zwei Haushalte, benötigt einer der Ehegatten eine zusätzliche Versicherung.

 

Praxistipp:

Dem Versicherer sollte die Trennung mitgeteilt werden. Ein Ehegatte behält die Versicherung, der andere schließt eine neue ab.

 

Autos nach der Trennung

4. Wem gehört der Familien-Pkw?

Trennungszeit
Unabhängig vom Eigentum kann die Zuweisung eines Kraftfahrzeugs für die Trennungszeit nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen, ggf. gegen Nutzungsentschädigung.

Haushaltsgegenstand?
Ein Kraftfahrzeug ist nach überwiegender Auffassung i.d.R. kein Haushaltsgegenstand, dies ist aber streitig. Verfügen zwei berufstätige Ehegatten über je ein Fahrzeug, mit dem sie zur Arbeit fahren, spricht dies zunächst gegen eine Einstufung der Pkws als Haushaltsgegenstände.

Eigentumsverhältnisse
Auch wenn etwas kein Haushaltsgegenstand ist, kann es beiden gehören. Handelt es sich eindeutig um ein in der Ehe und für Familienfahrten angeschafftes Fahrzeug, gehört es beiden (unabhängig von der Haltereintragung, Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB). Haben die Ehegatten mehrere Fahrzeuge, von denen keines ausschließlich und eindeutig für Familienzwecke gefahren wird, so ist der jeweilige Eigentümer zu ermitteln. Die Anwendung von § 1568b Abs. 2 BGB kommt dann nicht in Betracht. Je nach Nutzung durch beide Ehegatten kann nach § 1006 BGB Allein- oder Miteigentum anzunehmen sein.

 

Praxistipp:

Bei ausschließlicher Bestimmung des Kraftfahrzeugs zum alleinigen Gebrauch eines Ehegatten ist die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB zu beachten.

 
Indizien sind:

  • Wer trat als Käufer auf?
  • Woher stammten die Mittel bei Anschaffung?
  • Wer ist als Halter eingetragen?
  • Wer hat den Pkw vorwiegend genutzt?

Bei Vorliegen für beide Ehegatten günstiger Indizien kommt Miteigentum in Betracht.

Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich
Liegt Alleineigentum vor, ist der Zeitwert beim Zugewinnausgleich im Endvermögen zu berücksichtigen. Ein Oldtimer als Sammlerstück wird in aller Regel dem Zugewinnausgleich unterliegen.

5. Wer hat Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Kfz-Haftpflicht und -Kasko?

Derjenige, der diesen erfahren hat, hat den Anspruch auf den Rabatt nach der Trennung. Sind z.B. beide Kfz auf den Ehemann zugelassen (Halter und Versicherungsnehmer), die Ehefrau jedoch hat eines der Kfz überwiegend gefahren und war lediglich aus Gründen der Kostenersparnis die Versicherungspolice auf den Namen des Ehemannes abgeschlossen, so hat sie Anspruch auf seine Zustimmung, ihr den Schadenfreiheitsrabatt für die Begründung eines eigenen Versicherungsverhältnisses zu übertragen.

Kindergeld

6. Wem steht nach der Trennung das Kindergeld zu?

Es steht demjenigen nach der Trennung das Kindergeld zu, bei dem das Kind lebt. Ihm zahlt die Familienkasse bzw. der Arbeitgeber das Kindergeld aus. Abweichende Abreden der Eltern sind im Außenverhältnis nicht bindend und können Rückforderungsansprüche der Familienkasse auslösen, wenn an den Falschen ausgezahlt wurde. Dem anderen Elternteil, der Barunterhalt leistet, kommt seine Hälfte des Kindergeldes über den Abzug beim Tabellenunterhalt zugute. Daraus ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag.

Schulden nach Trennung

7. Wer begleicht nach der Trennung welche Verbindlichkeiten?

Allein- oder Gesamtschulden?
Derjenige, der Alleinschuldner der Verbindlichkeit ist, gleicht diese i.d.R. ohne Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis aus. Bei Gesamtschulden erfolgt sinnvollerweise die interne Zuordnung danach, wer den Nutzen des Gegenstands (z.B. Kfz, Haushaltsgegenstand) nach der Trennung hat, sonst hälftig.

Vorwegabzug bei Einkommensbereinigung
Im Rahmen einer Ehegattenunterhaltsberechnung erfolgt die Beteiligung – gleich ob Allein- oder Gesamtschuld – über den Vorwegabzug bei der Bereinigung des Einkommens, zusätzlicher Innenausgleich ist dann entbehrlich.

8. Hat der Schlüsselgewaltparagraph heute noch Bedeutung?

Ja, § 1357 BGB hat heute noch Bedeutung. Nach dieser Vorschrift haftet der andere Ehegatte im Außenverhältnis für Geschäfte, die ein Ehegatte zur Deckung des Lebensbedarfs tätigt, mit, das sind z.B. Telefonfestnetzverträge, Energieversorgungsverträge, Kredite für Haushaltsgegenstände etc. – auch wenn er selbst nicht unmittelbar Vertragspartner geworden ist. Hierüber haftet er z.B. noch für nach der Trennung vom anderen verbrauchte Energie mit.

9. Wer haftet für das überzogene Ehegattenkonto?

Im Außenverhältnis liegt eine Gesamtschuld vor mit der Folge, dass jeder auf die komplette überzogene Summe haftet. Im Innenverhältnis bestehen ggf. Ansprüche wegen Überentnahme nach der Trennung. Zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Ehegatten untereinander bei Kontoverfügungen

10. Besteht ein Zusammenhang zwischen Gesamtschuld und Zugewinngemeinschaft?

In der Regel ist ein Streit um die Haftungsquote im Innenverhältnis deswegen irrelevant, weil durch den Zugewinnausgleich diese Unterschiede wieder auf 50/50 nivelliert werden. Abweichungen davon ergeben sich insbesondere, wenn negativer Zugewinn erwirtschaftet wurde oder wenn der Stichtag noch in ferner Zukunft liegt.

11. Gibt es Ansprüche auf einen Ausgleich für die Zeit des Zusammenlebens?

In der Regel gibt es Ansprüche auf einen Ausgleich für die Zeit des Zusammenlebens nicht. Die Handhabung während intakter Ehe (konkludente Einigung) kann nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Das ergibt sich aus dem Gedanken des § 1360b BGB, Zuvielleistungen sind nicht rückforderbar. Ausnahmen sind denkbar.

Welche typischen Mandantenfragen zum Thema „Wirtschaftliche Entflechtung nach Trennung“ fallen Ihnen aus Ihrer Praxis ein? Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

4 Kommentare zu “Wirtschaftliche Entflechtung nach Trennung: 11 typische Mandantenfragen

  1. Mein ex hat kreditverträge auf seinen Namen. Von meinem Konto gingen die raten ab.Jetut haben wir uns getrennt, er hat 2 Fernseher bekommen ,Drucker wert 1000 Euro, Waschmaschine ,Staubsauger Wert 300 Euro und noch einige Kleinteile. Er kann die raten nicht mehr zahlen.Jetzt will er Rest der Möbel .Geht das.

  2. Hallo, mein Mann und ich sind im trennungsjahr.mein mann hat einen Kredit von 50000 Euro aufgenommen und hat sich davon ein auto eine Immobilie gekauft was alles auf seinen Namen läuft und von den rest hat er alte Kredite abgelöst. Darf er das Auto und die inmobilie einfach verkaufen oder steht mir nach der Scheidung davon auch was zu. Der Kredit läuft auf unser beide Namen. Über eine Info würde ich mich freuen

  3. Mein Ex und ich sind seit 6 Monaten getrennt und wohen auch getrennt. Wenn ich während des Trennungsjahres zu Geld komme muß ich ihm was abgeben?

  4. Mein Ehemann hat bei der Trennung das Auto mitgenommen. Wir sind erst seit zwei Jahren verheiratet und hatten das Auto während unserer Ehe gekauft. Er wird die kommende Versicherung und Steuern dafür bezahlen, allerdings will ich die Hälfte des Werts des Autos bezahlt haben. Könnte ich das durchsetzen? Außerdem musste ich von der Wohnung ausziehen, da meine zukünftige Arbeitsstelle 150km entfernt ist und musste die Möbel loswerden für den Nachmieter. Ich hab diese an andere „gegeben“, da mir die Kosten für den Transporter zu teuer waren. Hat er das Recht, das Geld von mir zu verlangen von den Möbeln? Er hat sich nicht darum gekümmert und ich war finanziell nicht in der Lage die Möbel mitzutransportieren.
    Würde mich freuen, wenn Sie mir grob sagen können, was auf mich zukommen wird.

    mit freundlichen Grüßen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert