Umgangsvereinbarung geändert? Vorsicht, dadurch kann die Vollstreckung gefährdet sein

Thema Umgangsrecht für Väter: Hellhörig werden sollten Anwälte, wenn die Umgangsregelung ihres Mandanten nachträglich geändert wird. Denn dadurch wird der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG gegenstandslos. Sofern das Gericht den Hinweis nicht erneuert, ist eine Vollstreckung bei Zuwiderhandlung nicht mehr möglich.

BGH, Beschl. v. 03.08.2016 – XII ZB 86/15

Der Sachverhalt: Der Vater begehrt im Rahmen der Vollstreckung seines Rechts auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter.

 

In einem Vergleich vom 16.08.2011 einigten sich die Eltern über das Umgangsrecht des Vaters. Neben einer konkreten Regelung für Wochenenden und Feiertage vereinbarten sie weiter, dass alle „Ferienzeiten (…) nach Absprache der Eltern hälftig aufgeteilt werden“ sollen.

Durch Beschluss vom selben Tag billigte das Amtsgericht die Vereinbarung und wies gem. § 89 Abs. 1 und 2 FamFG auf die bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung möglichen Ordnungsmittel hin.

Auf Antrag des Vaters legte das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.02.2014 in Abänderung des Vergleichs vom 16.08.2011 den Umgang in den Ferienzeiten konkret fest.

Nachdem der Umgang mit einem der beiden Kinder nicht entsprechend stattgefunden hatte, hat der Vater gegen die Mutter Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft beantragt. Dieser Antrag und die Beschwerde des Vaters sind zurückgewiesen worden.

Auch die Rechtsbeschwerde des Vaters bleibt erfolglos.

Nach § 89 Abs. 2 FamFG ist in einem Beschluss, der die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

Ein vollstreckungsfähiger Inhalt i.S.v. § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält.

Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann die Grundlage für ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG sein.

Für die Ferienumgangsregelung vom 07.02.2014 fehlt ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG. Diese stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der eines eigenen Hinweises auf Folgen einer Zuwiderhandlung bedarf.

Der mit der familiengerichtlichen Billigung der früheren Umgangsrechtsvereinbarung vom 16.08.2011 verbundene Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG genügt nicht.

Ein solcher Hinweis muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises.

Allein die Formulierung, dass der Ferienumgang „in Abänderung des Vergleichs“ geregelt werde, vermag einen Bezug zu dem damaligen Hinweis nicht herzustellen, zumal der seinerzeit erteilte Hinweis ohnehin nur für die Wochenend- und Feiertagskontakte Bedeutung erlangt hatte, wohingegen die damalige Ferienumgangsregelung nicht vollstreckungsfähig war und der Hinweis insoweit ins Leere ging.

Wenn der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlt, muss er beantragt werden

Die Folgerungen aus der Entscheidung: Es ist darauf zu achten, dass die getroffene Regelung einen ausreichend konkreten, vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.

Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes (BGH, Beschl. v. 01.02.2012 – XII ZB 188/11).

Nicht ausreichend soll es sogar sein, wenn zwar die Tage des Beginns und des Endes des Ferienumgangs festgelegt sind, nicht jedoch die Uhrzeiten des Abholens und Zurückbringens des Kindes (so OLG Bamberg, Beschl. v. 12.03.2013 – 7 WF 356/12).

Wichtig: Wird die Regelung durch das Gericht geändert, ist ein neuer Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlich. Fehlt er in der Änderungsentscheidung, muss beantragt werden, ihn nachträglich zu erteilen. Ein nachträglicher Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist zulässig (BVerfG, Beschl. v. 09.03.2011 – 1 BvR 752/10).

Praxishinweis: Bei streitbaren Beteiligten sollte man vorsorglich auf Überschneidungen zwischen Wochenend- und Ferienregelungen achten und auch dafür eine klarstellende gerichtliche Regelung treffen lassen. Einem dreiwöchigen Ferienumgangsrecht des umgangsberechtigten Elternteils in der einen Ferienhälfte entspricht eine dreiwöchige Urlaubszeit des betreuenden Elternteils in der anderen Ferienhälfte, in die aber auch ein reguläres Umgangswochenende des umgangsberechtigten Elternteils fällt. Denn eine vierzehntägliche Wochenendumgangsregelung und eine dreiwöchige Ferienumgangsregelung überschneiden sich.”

Zusammenfassung:

„Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (Umgangs‑)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese später geändert, wird der Hinweis insoweit gegenstandslos.

BGH, Beschl. v. 03.08.2016 – XII ZB 86/15

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